Durchführungsverordnung (EU) 2021/852 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission hinsichtlich des Ausschlusses von Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich von Zollkontingenten
Text
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Article 7a
Die in Anhang I aufgeführten Gemeinschaftszollkontingente gelten für Einfuhren mit Ursprung in allen Drittländern mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs.“
Article 2
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird „in allen Ländern“ durch „in allen Drittländern mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs“ ersetzt; 2. In Absatz 2 wird „in allen Ländern“ durch „in allen Drittländern mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs“ ersetzt.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
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