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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/861 der Kommission vom 21. Mai 2021 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes und zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen für die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0861
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-21
In force since
2021-06-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden für die Stichprobenerhebung im Bereich Allgemeine und berufliche Bildung (Erhebung über die Erwachsenenbildung) die technischen Angaben für den Datensatz sowie die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Feldarbeitszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erhoben werden; 2. „Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht; 3. „Bezugszeitpunkt“ den Zeitpunkt für das erste Interview.

Article 3 Beschreibung der Variablen

Die Variablen und die technischen Merkmale für die Datenübermittlung sind im Anhang dargelegt und beziehen sich auf: 1. Themen und Einzelthemen der Variablen; 2. Kennungen und Bezeichnungen der Variablen; 3. Kategoriecodes und Labels der Variablen; 4. Filter der Variablen.

Article 4 Statistische Grundgesamtheiten, Beobachtungseinheiten und Vorschriften für die Auskunftspersonen

1 Die Zielgesamtheit des Bereichs Allgemeine und berufliche Bildung umfasst alle Personen im Alter von 18 bis 69 Jahren, die normalerweise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in privaten Haushalten wohnhaft sind.

2 Die Daten für den Bereich Allgemeine und berufliche Bildung werden für eine Stichprobe von Personen im Alter von 18 bis 69 Jahren oder eine Stichprobe von Haushalten gesammelt, in denen höchstens zwei zufällig ausgewählte Personen im Alter von 18 bis 69 Jahren pro Haushalt als Beobachtungseinheit interviewt werden. Werden mehr als zwei Personen pro Haushalt interviewt, ist das hinreichend zu begründen.

3 Proxy-Befragungen sind soweit wie möglich zu vermeiden.

Article 5 Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkte

1 Der Bezugszeitraum, für den die Daten über Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung erhoben werden, sind die 12 Monate vor der Befragung. Die zu anderen Themen gesammelten Daten beziehen sich auf die Situation zum Bezugszeitpunkt, sofern für eine bestimmte Variable nichts anderes angegeben ist.

2 Das Alter einer Person ist das Alter in vollendeten Jahren zum Bezugszeitpunkt.

Article 6 Anforderungen an die Stichprobe

Die Datenerfassung basiert auf für die jeweiligen Länder repräsentativen Wahrscheinlichkeitsstichproben. Der Stichprobenumfang wird gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1700 festgelegten Genauigkeitsanforderungen festgelegt.

Article 7 Auswahl von Aktivitäten des nichtformalen Lernens nach dem Zufallsprinzip

1 Für Auskunftspersonen, die an mehr als fünf Aktivitäten des nichtformalen Lernens teilnehmen, werden fünf dieser Aktivitäten nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, um Informationen über Art, Haupterwerbsstatus zu Beginn, Zweck und Finanzierung durch den Arbeitgeber zu erheben.

2 Für Auskunftspersonen, die an mehr als zwei Aktivitäten des nichtformalen Lernens teilnehmen, werden zwei Aktivitäten (im Anhang NFERAND1 und NFERAND2) ausgewählt, zu denen ausführliche Informationen gesammelt werden. Diese zwei Aktivitäten sind nach dem Zufallsprinzip aus jenen auszuwählen, zu denen Informationen über Art, Haupterwerbsstatus zu Beginn, Zweck und Finanzierung durch den Arbeitgeber gesammelt werden.

Article 8 Datenerhebungszeiträume und -methoden

1 Die Befragungen zur Erhebung von Informationen für den Bereich Allgemeine und berufliche Bildung finden alle 6 Jahre zwischen dem 1. Juli und dem 31. März statt. Der erste Befragungszeitraum beginnt am 1. Juli 2022.

2 Soweit möglich sollte der nationale Feldarbeitszeitraum nicht länger als 6 Monate sein.

3 Die Daten werden mit computergestützten Methoden wie computergestützten persönlichen Befragungen (CAPI), computergestützten telefonischen Befragungen (CATI) und computergestützten Internetbefragungen (CAWI) erhoben. Etwaige Ausnahmen sind hinreichend zu begründen.

Article 9 Gemeinsame Standards für die Gewichtung

1 Als Bezugsgesamtheit für die Gewichtung gilt die (tatsächliche oder geschätzte) Bevölkerung im Alter zwischen 18 und 69 Jahren, die gewöhnlich in Privathaushalten lebt.

2 Gewichtungsfaktoren für Einzelpersonen sind unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Auswahl und zuverlässiger externer Daten zur Verteilung der zu befragenden Bevölkerung in Bezug auf Geschlecht, Altersgruppen (18-24, 25-34, 35-54, 55-69) und Bildungsabschluss (ISCED-Stufen 0-2, 3-4, 5-8) zu berechnen. Nach Möglichkeit sind auch andere Eigenschaften wie Haupterwerbsstatus, Beruf und Region zu berücksichtigen.

Article 10 Formate für die Übermittlung von Informationen

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Mikrodaten in elektronischer Form, die den im Anhang dargelegten technischen Merkmalen der Variablen entsprechen.

2 Die Mitgliedstaaten nehmen vor der Übermittlung eine Vorprüfung der Mikrodaten vor und halten die Validierungsregeln gemäß den Merkmalen für die Codierung und die Filterbedingungen ein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren zusätzliche Validierungsregeln für die Annehmbarkeit der übermittelten Daten.

3 Revidierte Daten werden — unabhängig von der Anzahl der revidierten Beobachtungen und Variablen — in vollständigen Datensätzen, die alle Variablen erfassen, übermittelt.

4 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Daten und Metadaten zur Verfügung und verwenden dafür die von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten und die zentrale Eingangsstelle.

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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