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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung von Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte für die Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse und bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen und komplexen Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0876
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-31
In force since
2021-06-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit dieser Verordnung werden Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte für eine der folgenden in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungen eines Stoffes als solchem oder in einem Gemisch umgesetzt, nämlich a) die Herstellung von Ersatzteilen als Erzeugnisse oder komplexe Produkte für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, deren Herstellung vor dem in Anhang XIV festgelegten Ablauftermin für diesen Stoff eingestellt wurde oder eingestellt sein wird, wenn dieser Stoff bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese ohne dieses Ersatzteil nicht bestimmungsgemäß funktionieren können und das Ersatzteil ohne diesen Stoff nicht hergestellt werden kann (im Folgenden „Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse“); b) die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, deren Herstellung vor dem in Anhang XIV festgelegten Ablauftermin für diesen Stoff eingestellt wurde oder eingestellt sein wird, wenn dieser Stoff bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese nur unter Verwendung dieses Stoffes repariert werden können (im Folgenden „Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten“).

Article 2

1 Ein Zulassungsantrag gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gilt als konform mit Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung, wenn er Folgendes umfasst: a) eine Beschreibung und eine Analyse der Funktion des Stoffes und b) eine Begründung, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a oder b dieser Verordnung entsprechend erfüllt sind.

2 Ein Zulassungsantrag gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gilt als konform mit Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn er Folgendes umfasst: a) eine kurze Beschreibung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gemäß den Informationen im Stoffsicherheitsbericht; b) eine kurze Beschreibung des sozioökonomischen Nutzens der beantragten Verwendung, einschließlich einer Begründung, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a oder b dieser Verordnung erfüllt sind; c) eine Schlussfolgerung, die auf einem Vergleich der Risiken und des Nutzens der Verwendung des beantragten Stoffes gemäß der Beschreibung in den Buchstaben a und b dieses Absatzes beruht.

3 Wird der Zulassungsantrag für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gestellt, so reichen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen zusammen mit etwaigen Beiträgen Dritter zu möglichen Alternativen, die gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgelegt wurden, aus, um die sozioökonomischen Faktoren und die Eignung der mit der Verwendung des Stoffes verbundenen Alternativen beurteilen zu können.

4 Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Überprüfungsberichte, die gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 betreffend eine Zulassung für die Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten vorgelegt werden.

5 Bis zum 5. Juli 2021 macht die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) spezifische Formate für die Analyse von Alternativen und die sozioökonomische Analyse öffentlich zugänglich, die in Anträgen auf Zulassung von Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten sowie in gemäß dieser Verordnung vorgelegten Überprüfungsberichten über eine Zulassung für solche Verwendungen zu verwenden sind und die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Elementen Rechnung tragen.

Article 3

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 8 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 4 folgender Unterabsatz angefügt: „Die Agentur erhebt eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang VI Nummer 2 dieser Verordnung für Anträge auf Zulassung von Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission beschrieben wird, und für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, die nicht mehr hergestellt werden, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung beschrieben wird, welche im Einklang mit dieser Durchführungsverordnung gestellt werden. 2. In Artikel 9 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 4 folgender Unterabsatz eingefügt: „Die Agentur erhebt ein ermäßigtes Entgelt gemäß Anhang VII Nummer 2 dieser Verordnung für Anträge auf Zulassung von Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, die nicht mehr hergestellt werden, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 beschrieben wird, und für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung beschrieben wird, welche im Einklang mit dieser Durchführungsverordnung gestellt werden.“ 3. Die Anhänge VI und VII werden durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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