Delegierte Verordnung (EU) 2021/896 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) durch zusätzliche Angaben zur Sicherstellung konvergenter aufsichtlicher Meldungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die in Artikel 40 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten zusätzlichen Angaben umfassen: a) Eine Beschreibung des Risikomanagementsystems, mit dem der PEPP-Anbieter die mit seinen Produkten verbundenen Risiken steuert, einschließlich der Entscheidungsstrukturen dieses Systems. b) Eine Beschreibung der Geschäfte, die der PEPP-Anbieter in seinem Sektor tätigt, einschließlich der Art der getätigten Anlagen und deren Verwaltung, ob es sich um aktive oder passive Anlagen handelt, ob Garantien gestellt werden oder nicht, ob Risikominderungstechniken eingesetzt werden, Geschäftsumfang (Beiträge und Anlagewerte) sowie ein Verzeichnis, in dem neben dem Herkunftsmitgliedstaat alle anderen etwaigen Aufnahmemitgliedstaaten des PEPP-Anbieters aufgelistet sind. c) Informationen darüber, über welche schriftlichen Risikomanagementgrundsätze PEPP-Anbieter in Bezug auf die maßgeblichen Risiken verfügen müssen. d) Falls relevant, Informationen über die für Solvabilitätszwecke angewandten Bewertungsgrundsätze. e) Einen Überblick über die mit PEPP-Produkten verbundenen oder zusammenhängenden Risiken und wie der PEPP-Anbieter sie steuern will, wie u. a. finanzielle Risiken und Liquiditätsrisiken, Marktrisiken, Kreditrisiken, Reputationsrisiken sowie Risiken, die mit Umweltfaktoren, sozialen Faktoren und entscheidungsstrukturbezogenen Faktoren zusammenhängen. f) Informationen über die Kapitalstruktur des PEPP-Anbieters, einschließlich der Eigenkapitalquoten und der Höhe der Leverage-Effekte. g) Informationen über Verträge, die ein PEPP-Anbieter hält oder mit Dritten geschlossen hat, einschließlich der Verpflichtungen gegenüber den PEPP-Sparern in der Auszahlungsphase oder der Pflicht zur Bereitstellung von PEPP-Unterkonten.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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