Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 der Kommission vom 4. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Format aufsichtlicher Meldungen
PEPP-Anbieter übermitteln die in Artikel 40 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Angaben gemäß den folgenden Spezifikationen: a) Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken, mit Ausnahme der Meldebögen PP.06.02 und PP.08.03 (siehe Anhänge I und II), in denen die Werte in Einheiten mit zwei Dezimalstellen auszudrücken sind; b) Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz“ sind pro Einheit mit vier Dezimalstellen auszudrücken; c) Datenpunkte vom Datentyp „integer“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken; d) Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in folgenden Fällen: i) Die Datenpunkte sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von einer gegensätzlichen Art; ii) Die Art des Datenpunkts ermöglicht den Ausweis positiver und negativer Werte; iii) Nach Maßgabe der Erläuterungen in den Anhängen V bis XIV ist ein anderes Meldeformat erforderlich.
Article 2 Berichtswährung
1 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Berichtswährung“ die zur Erstellung des Abschlusses des PEPP-Anbieters verwendete Währung, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes bestimmt wird.
2 Datenpunkte und Zahlen vom Typ „monetär“ sind in der Berichtswährung anzugeben, was bedeutet, dass jede andere Währung in die Berichtswährung umgerechnet werden muss, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes angegeben ist.
3 Bei Angabe eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lautet, ist der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum Schlusskurs des letzten Tages umzurechnen, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.
4 Die Werte von Einnahmen oder Aufwendungen sind anhand derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung umzurechnen, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.
5 Die Umrechnung in die Berichtswährung ist anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vorzunehmen, die auch im Abschluss des PEPP-Anbieters verwendet wird, sofern die zuständige Behörde nichts anderes festlegt.
Article 3 Jährliche quantitative Meldebögen
PEPP-Anbieter übermitteln jährlich die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/896 genannten Angaben und verwenden hierfür die folgenden Meldebögen: a) Meldebogen PP.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.01.01; b) Meldebogen PP.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das PEPP und zur Meldung, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.01.02; c) Meldebogen PP.52.01 in Anhang I zur Übermittlung von Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.52.01; d) Meldebogen PP.06.02 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.02 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten Complementary Identification Code (CIC-Code); e) Meldebogen PP.06.03 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom PEPP-Anbieter gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.03; f) Meldebogen PP.08.03 in Anhang I zur Vorlage aggregierter Informationen über offene Positionen von Derivaten, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.08.03 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten CIC-Codes.
Article 4 Angemessenheit der übermittelten Angaben
Für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 verwenden die PEPP-Anbieter die einschlägigen Meldebögen in Anhang I der vorliegenden Verordnung, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Angaben sicherzustellen.
Article 5 Allgemeine Grundsätze
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) erleichtert den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und wird über jeden bilateralen Informationsaustausch auf dem Laufenden gehalten, sofern die Informationen für ihre eigenen Aufgaben relevant sind.
Article 6 Zentrale Anlaufstellen
Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die Angaben zu den zentralen Anlaufstellen und unterrichten sie über jede Änderung dieser Angaben. Die EIOPA führt eine aktuelle Liste der zentralen Anlaufstellen und stellt diese Liste den zuständigen Behörden zur Verfügung.
Article 7 Mittel zum Austausch von Informationen
Im Rahmen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß Kapitel I übermitteln die zuständigen Behörden und die EIOPA Informationen und Unterlagen auf sichere Weise auf elektronischem Wege. Nach Erhalt dieser Informationen und Unterlagen übermitteln die zuständigen Behörden eine elektronische Bestätigung.
Article 8 Währung
Beim Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA erfolgt die Angabe von Beträgen in Euro. Die zuständigen Behörden können jedoch vereinbaren, dass beim bilateralen Informationsaustausch eine andere Währung verwendet wird.
Article 9 Registrierung eines PEPP
1 Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, f und g der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Angaben und verwenden hierfür den Meldebogen in Anhang V der vorliegenden Verordnung.
2 Die zuständigen Behörden teilen der EIOPA jede Änderung der im Antrag enthaltenen Angaben und Unterlagen mit und stellen zu diesem Zweck nur die von den Änderungen betroffenen Teile des in Anhang V enthaltenen Meldebogens zusammen.
3 Die EIOPA unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VI bzw. Anhang VIII, wenn die Änderungen die Tätigkeiten des PEPP-Anbieters in den jeweiligen Mitgliedstaaten betreffen.
4 Nach der Registrierung des Produkts im öffentlichen Zentralregister setzt die EIOPA die jeweils zuständigen Behörden unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VI entsprechend in Kenntnis.
Article 10 Eröffnung eines neuen Unterkontos
1 Bei Eröffnung eines neuen Unterkontos setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und die EIOPA hierüber in Kenntnis und verwendet zu diesem Zweck den Meldebogen in Anhang IX.
2 Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bestätigt den Erhalt der Informationen und Unterlagen und verwendet hierfür den Meldebogen in Anhang X. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und der EIOPA jede Änderung des Unterkontos mit und stellt zu diesem Zweck nur die von den Änderungen betroffenen Teile des Meldebogens in Anhang IX zusammen.
Article 11 Informationen zu nationalen Bestimmungen
Unter Verwendung des Meldebogens in Anhang XIV stellen die zuständigen Behörden der EIOPA einen Link zu Folgendem zur Verfügung: a) den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Bedingungen im Zusammenhang mit der Ansparphase im Sinne von Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1238 regeln; b) den Bedingungen im Zusammenhang mit der Leistungsphase im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/1238; c) Informationen über zusätzliche Verfahren zur Beantragung von gegebenenfalls auf nationaler Ebene geschaffenen Vorteilen und Anreizen.
Article 12 Löschung eines PEPP aus dem Register
1 Beschließt eine zuständige Behörde, ein PEPP aus dem Register zu löschen, teilt sie dies der EIOPA unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VII mit.
2 Die EIOPA löscht das PEPP aus ihrem öffentlichen Zentralregister und setzt die jeweils zuständigen Behörden unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VIII entsprechend in Kenntnis.
Article 13 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA
1 Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA erstreckt sich zumindest auf folgende Bereiche: a) Aufsicht; b) Inspektionen und Untersuchungen; c) Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238; d) Informationen über Beschwerden; e) geplante aufsichtliche Maßnahmen gegen den PEPP-Anbieter oder -Vertreiber, sofern für das PEPP-Produkt relevant; f) geplante aufsichtliche Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens für PEPP-Sparer, einschließlich der beabsichtigten Wahrnehmung der in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Produktinterventionsbefugnisse.
2 Die EIOPA übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats alljährlich die in Artikel 14 vorgesehenen aufsichtlichen Informationen zu dem in diesem Mitgliedstaat vermarkteten PEPP.
3 Auf ein gemäß Artikel 16 gestelltes Ersuchen hin tauschen die zuständigen Behörden und die EIOPA in dem ihnen möglichen Umfang alle mit dem PEPP zusammenhängenden Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant und nicht in Artikel 15 vorgesehen sind.
4 Hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Zuge ihrer aufsichtlichen Überprüfungsverfahren Erkenntnisse zu Risiken gewonnen, die sich aus dem grenzüberschreitenden Vertrieb oder aus Unterkonten des PEPP ergeben oder diese betreffen, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats umgehend mit. Eine solche Mitteilung hat in Fällen zu erfolgen, in denen die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bereits Bedenken geäußert hat.
5 Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich in Kenntnis, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Tätigkeiten eines PEPP-Anbieters dessen finanzielle Solidität oder den Schutz der Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.
6 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats arbeitet mit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um zu beurteilen, ob der PEPP-Anbieter über ein klares Verständnis des Zielmarkts sowie der Risiken verfügt, denen die Produkte im Aufnahmemitgliedstaat ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, und welche spezifischen Risikomanagementinstrumente und internen Kontrollen in diesem Zusammenhang vorhanden sind, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem risikobasierten Ansatz Rechnung zu tragen ist.
7 Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Risikobereiche: a) Profil der PEPP-Sparer; b) lokale PEPP-Partnerschaften und -Vertriebspartner; c) Bearbeitung von Beschwerden; d) Einhaltung von Vorgaben; e) Verbraucherschutz und alle anderen Aspekte in Bezug auf das Verhalten des PEPP-Anbieters und -Vertreibers, einschließlich der Aufsichts- und Lenkungsanforderungen.
Article 14 Regelmäßiger Informationsaustausch
1 Die EIOPA extrahiert und leitet die folgenden Informationen über jedes in einem Aufnahmemitgliedstaat angebotene PEPP ab: a) Anzahl der PEPP-Sparer im betroffenen Mitgliedstaat; b) Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter Unterkonten anbietet; c) Anzahl der Anträge auf Anbieterwechsel und der tatsächlichen Übertragungen, wenn ein bestimmtes Unterkonto in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht angeboten wird; d) Informationen zu jedem PEPP, das in dem betreffenden Mitgliedstaat angeboten wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, wie angegeben in: i) Meldebogen PP.01.02 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen über das PEPP und zur Meldung, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.01.02; ii) Meldebogen PP.52.01 in Anhang I zur Übermittlung von Angaben zum PEPP und zum PEPP-Sparer, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.52.01; iii) Meldebogen PP.06.02 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.02 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten CIC-Codes; iv) Meldebogen PP.06.03 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom PEPP-Anbieter gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.06.03; v) Meldebogen PP.08.03 in Anhang I zur Vorlage aggregierter Informationen über offene Positionen von Derivaten, entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Abschnitt PP.08.03 sowie unter Verwendung des in Anhang III und Anhang IV aufgeführten und definierten CIC-Codes. Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben stellt die EIOPA jeder zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats für jedes PEPP auf jährlicher Basis zur Verfügung.
2 Absatz 1 schließt nicht aus, dass die zuständigen Behörden in regelmäßigeren Abständen oder auf Anfrage detailliertere Daten austauschen.
Article 15 Einreichen eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
1 Eine zuständige Behörde übermittelt der ersuchten zuständigen Behörde das Ersuchen anhand des Meldebogens in Anhang XI. Die ersuchende zuständige Behörde kann dem Antrag alle von ihr als sachdienlich erachteten Belege beifügen. Ist das Informationsersuchen für die Aufgaben der EIOPA relevant, leitet die ersuchende zuständige Behörde das Ersuchen auch an die EIOPA weiter.
2 Die ersuchende zuständige Behörde muss die Dringlichkeit des Ersuchens angeben. Ist ein Ersuchen um Zusammenarbeit mit einem Informationsersuchen verbunden, a) gibt die ersuchende zuständige Behörde nach Möglichkeit Einzelheiten zu den angeforderten Informationen an, einschließlich der Gründe, warum diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 als relevant erachtet werden; b) ermittelt die ersuchende zuständige Behörde gegebenenfalls alle Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit der angeforderten Informationen, einschließlich aller besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Sammlung dieser Informationen.
3 Hat die ersuchende zuständige Behörde berechtigte Gründe für die Einstufung ihres Ersuchens als dringend, so kann sie das Ersuchen auf einem anderen als dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg stellen, wenn das Ersuchen anschließend gemäß jenem Absatz auf elektronischem Wege übermittelt wird, sofern die beteiligten zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren.
Article 16 Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit und Informationsaustausch
1 Die ersuchte zuständige Behörde übermittelt der ersuchenden zuständigen Behörde ihre Antwort unter Verwendung des Meldebogens in Anhang XII. Ist die Antwort für die Aufgaben der EIOPA relevant, leitet die ersuchte zuständige Behörde die Antwort auch an die EIOPA weiter. In ihrer Antwort a) bittet die ersuchte zuständige Behörde alsbald um weitere Klarstellungen in jeglicher Form, wenn sie Zweifel in Bezug auf das Ersuchen hegt; b) unternimmt die ersuchte zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Schritte zur Zusammenarbeit oder stellt die ersuchten Informationen zur Verfügung; c) setzt die ersuchte zuständige Behörde das Ersuchen so um, dass alle erforderlichen Regulierungsmaßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können, wobei die Komplexität des Ersuchens und die Notwendigkeit, eine andere zuständige Behörde einzuschalten, zu berücksichtigen sind; d) liefert die ersuchte zuständige Behörde von sich aus alle sonstigen wesentlichen Informationen.
2 Ist die ersuchte zuständige Behörde aufgrund der Komplexität des Ersuchens oder des Umfangs der angeforderten Informationen nicht in der Lage, die in dem Ersuchen gesetzte Frist einzuhalten, a) unterrichtet sie die ersuchende zuständige Behörde unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung und nennt einen voraussichtlichen Termin für die Antwort; b) stellt sie bereits verfügbare Informationen unter Verwendung des Meldebogens in Anhang XII bereit; c) liefert sie alle fehlenden Informationen, sobald diese verfügbar sind, in einer Weise, dass alle notwendigen Maßnahmen zügig ergriffen werden können.
Article 17 Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Falle von Zuwiderhandlungen
1 Sobald die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die EIOPA Kenntnis von einer Zuwiderhandlung oder einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung eines PEPP-Anbieters oder -Vertreibers oder einer solchen Zuwiderhandlung im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit erlangt, benachrichtigt sie unverzüglich die betreffende zuständige Behörde und verwendet hierfür den Meldebogen in Anhang XIII. Die notifizierende zuständige Behörde kann der Notifizierung alle von ihr als erforderlich erachteten Belege beifügen. Ist die Zuwiderhandlung für die Aufgaben der EIOPA relevant, setzt die notifizierende zuständige Behörde auch die EIOPA unverzüglich in Kenntnis und verwendet hierfür den Meldebogen in Anhang XIII.
2 Die notifizierende zuständige Behörde oder gegebenenfalls die EIOPA übermittelt der notifizierten zuständigen Behörde alle zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Informationen, insbesondere die folgenden Angaben: a) Art, Natur, Wesentlichkeit und Dauer der Zuwiderhandlung oder der mutmaßlichen Zuwiderhandlung; b) gegebenenfalls von der notifizierenden zuständigen Behörde vorgeschlagene Maßnahmen und geplante mögliche Veröffentlichung; c) die Beweise, auf die die notifizierende zuständigen Behörde oder gegebenenfalls die EIOPA ihre Entscheidung gestützt haben. Die notifizierte zuständige Behörde und gegebenenfalls die EIOPA können von der notifizierenden zuständigen Behörde alle weiteren Informationen anfordern, die sie für ihre Bewertung und ihre Maßnahmen für erforderlich halten.
3 Erachtet die notifizierende zuständige Behörde die Übermittlung der Informationen als dringlich, kann sie die notifizierte zuständige Behörde und gegebenenfalls die EIOPA zunächst mündlich unterrichten, sofern die Informationen anschließend gemäß Absatz 1 auf elektronischem Wege übermittelt werden, es sei denn, die beteiligten zuständigen Behörden vereinbaren etwas anderes.
Article 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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