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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/930 der Kommission vom 1. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung von Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0930
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-03-01
In force since
2021-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Präzisierung von Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs

1 Für die Zwecke des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 182 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für jede Risikopositionsart im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 2 der genannten Verordnung ein Konjunkturabschwung ermittelt.

2 Bei der Ermittlung eines Konjunkturabschwungs für eine Risikopositionsart gelten folgende Regeln: a) Die Art eines Konjunkturabschwungs wird durch die ökonomischen Indikatoren bestimmt, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 als relevant für Risikopositionen der betreffenden Risikopositionsart eingestuft werden (im Folgenden „relevante Indikatoren“). b) Die Schwere eines Konjunkturabschwungs wird durch den gravierendsten Wert für einen Zeitraum von 12 Monaten (im Folgenden „gravierendster Zwölfmonatswert“) bestimmt, der für jeden einzelnen ökonomischen Indikator der relevanten Indikatoren über eine nach Artikel 3 für diesen ökonomischen Indikator festgelegten historischen Zeitspanne (im Folgenden „maßgebliche Zeitspanne“) beobachtet wurde. c) Ein Konjunkturabschwung besteht aus einer oder mehreren gesonderten Abschwungperioden, die die Spitzen oder Täler für den gravierendsten Zwölfmonatswert der ökonomischen Indikatoren der relevanten Indikatoren umfassen, wobei die Dauer jeder dieser Periode (im Folgenden „Dauer einer Abschwungperiode“) gemäß Artikel 4 bestimmt wird.

3 Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b gilt, dass die Zwölfmonatszeiträume, auf die sich die Werte für einen ökonomischen Indikator beziehen, zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne beginnen können.

4 Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c gilt Folgendes: a) Eine Abschwungperiode ist ein Zeitraum, in dem ein ökonomischer Indikator seinen gravierendsten Zwölfmonatswert erreicht; b) werden die Spitzen oder Täler für die gravierendsten Zwölfmonatswerte bei verschiedenen, signifikant korrelierten ökonomischen Indikatoren gleichzeitig oder kurz hintereinander erreicht, so sind die Abschwungperioden, in denen diese Indikatoren ihren gravierendsten Zwölfmonatswert aufweisen, als eine einzige Abschwungperiode zu betrachten, die die gravierendsten Zwölfmonatswerte all dieser Indikatoren abdeckt.

Article 2 Die relevanten Indikatoren

1 Die folgenden ökonomischen Indikatoren werden für die Risikopositionen einer bestimmten Risikopositionsart als relevant eingestuft: a) für alle Risikopositionsarten: i) Bruttoinlandsprodukt (BIP), ii) Arbeitslosenquote, iii) sofern verfügbar, extern bereitgestellte aggregierte Ausfallraten, iv) sofern verfügbar, extern bereitgestellte aggregierte Kreditverluste; b) zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten ökonomischen Indikatoren: i) für Risikopositionen gegenüber Unternehmen oder gegenüber in die Kategorie Mengengeschäft fallenden kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“): sektor- oder branchenspezifische Indizes, ii) für Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien gegenüber Unternehmen oder in die Kategorie Mengengeschäft fallenden Schuldnern: Wohnimmobilienpreise oder Wohnimmobilienpreisindizes, iii) für Risikopositionen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobilien gegenüber Unternehmen oder in die Kategorie Mengengeschäft fallenden KMU: Gewerbeimmobilienpreise oder Preisindizes für Gewerbeimmobilien sowie Mietpreise für Gewerbeimmobilien oder Mietpreisindizes für Gewerbeimmobilien, iv) für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter die Ziffern i, ii oder iii fallen: sofern verfügbar, Gesamtverschuldung der privaten Haushalte und verfügbares persönliches Einkommen, v) für Risikopositionen im Zusammenhang mit Spezialfinanzierungsrisikopositionen: Immobilienfinanzierungen: Immobilienpreise oder Immobilienpreisindizes sowie Mietpreise für Immobilien oder Immobilienmietpreisindizes — je nach Fall für Wohn-, Gewerbe- oder Industrieimmobilien, Projektfinanzierungen: Preise der zugrunde liegenden gelieferten Produkte, Objektfinanzierungen: Indizes für die jeweilige(n) Art(en) der zugrunde liegenden Sicherheit, Rohstoffhandelsfinanzierung: Preise oder Preisindizes für die jeweilige Rohstoffart, vi) für Risikopositionen gegenüber Instituten: Kreditindizes; c) zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten ökonomischen Indikatoren alle anderen ökonomischen Indikatoren, die erklärende Variablen oder Indikatoren für den Konjunkturzyklus sind, der spezifisch für die betreffende Risikopositionsart ist.

2 Die gemäß Absatz 1 für die Risikopositionen einer bestimmten Risikopositionsart ermittelten ökonomischen Indikatoren spiegeln die geografische sowie gegebenenfalls die sektorale Verteilung der Risikopositionen dieser Risikopositionsart wider. Für diese Zwecke wird ein Wirtschaftsindikator wie folgt in die relevanten Indikatoren einbezogen: a) einmal für jeden Rechtsraum oder — falls angemessen — für jede geografische Region innerhalb eines Rechtsraums, der bzw. die von einem wesentlichen Anteil der betreffenden Risikopositionsart abgedeckt wird; und b) gegebenenfalls einmal für jeden Sektor, der von einem wesentlichen Anteil der betreffenden Risikopositionsart abgedeckt wird. Weisen die gemäß Unterabsatz 2 einbezogenen relevanten ökonomischen Indikatoren jedoch in verschiedenen Rechtsräumen — oder falls angemessen in unterschiedlichen geografischen Regionen innerhalb eines Rechtsraumes — oder gegebenenfalls in verschiedenen Branchen einen starken Gleichlauf auf, so kann stattdessen ein gemeinsamer ökonomischer Indikator gewählt werden, der diese Rechtsräume, geografischen Regionen oder Branchen insgesamt widerspiegelt.

Article 3 Bestimmung der maßgeblichen Zeitspanne

Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b umfasst die für einen ökonomischen Indikator anwendbare historische Zeitspanne den 20-Jahres-Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Institut den Konjunkturabschwung gemäß dieser Verordnung ermittelt. Ist die Schwankungsbreite eines ökonomischen Indikators in diesem 20-Jahres-Zeitraum für die erwartete Schwankungsbreite dieses Indikators jedoch nicht repräsentativ, so ist die für diesen Indikator anwendbare historische Zeitspanne so zu verlängern, wie es zur Erhebung von Werten, die für die erwartete Schwankungsbreite repräsentativ sind, erforderlich ist.

Article 4 Dauer einer Abschwungperiode

Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c wird die Dauer einer Abschwungperiode wie folgt bestimmt: a) in einem Fall, der unter Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b fällt, muss die Dauer der einzigen Abschwungperiode so lang sein, dass sie alle Spitzen oder Täler in Bezug auf die gravierendsten Zwölfmonatswerte umfasst, die für die verschiedenen mit dieser einzigen Abschwungperiode verbundenen ökonomischen Indikatoren beobachtet wurden; b) in allen — unter Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b fallenden und sonstigen — Fällen, wenn die verschiedenen Zwölfmonatswerte, die in der maßgeblichen Zeitspanne für den betreffenden ökonomischen Indikator bzw. die betreffenden ökonomischen Indikatoren beobachtet wurden, über einen bestimmten, zusammenhängenden Zeitraum innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne nicht signifikant von ihrem gravierendsten Zwölfmonatswert abweichen, muss die Dauer der Abschwungperiode lang genug sein, um die beim betreffenden ökonomischen Indikator bzw. den betreffenden ökonomischen Indikatoren über eine längere Dauer beobachtete Schwere widerzuspiegeln; c) in allen — unter Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b fallenden oder sonstigen — Fällen, wenn der ökonomische Indikator oder die ökonomischen Indikatoren Spitzen oder Täler aufweist bzw. aufweisen, die an Spitzen oder Täler für die in der maßgeblichen Zeitspanne beobachteten gravierendsten Zwölfmonatswerte für den betreffenden ökonomischen Indikator oder die betreffenden ökonomischen Indikatoren grenzen und wenn diese angrenzenden Spitzen oder Täler nicht signifikant von dem in der maßgeblichen Zeitspanne bei diesem ökonomischen Indikator bzw. diesen ökonomischen Indikatoren beobachteten gravierendsten Zwölfmonatswert abweichen und diese angrenzenden Spitzen oder Täler mit denselben gesamtwirtschaftlichen Bedingungen zusammenhängen, muss die Dauer der Abschwungperiode lang genug sein, um den gesamten längeren Zeitraum, in dem diese angrenzenden Spitzen oder Täler beobachtet wurden, widerzuspiegeln; d) in einem Fall, der unter Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a, jedoch weder unter Buchstabe b noch unter Buchstabe c des vorliegenden Artikels fällt, ist die Abschwungperiode der Zwölfmonatszeitraum, auf den sich der gravierendste Zwölfmonatswert bezieht.

Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2021.

Relations

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