Durchführungsverordnung (EU) 2021/939 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Auf die Einfuhren von Monoethylenglykol (derzeitige EG-Nummer 203-473-3 und derzeit eingereiht unter dem KN-Code ex29053100 (TARIC-Code 2905310010)) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeKönigreich Saudi-ArabienSaudi Kayan Petrochemical Company (Saudi Kayan)11,1 %C674Königreich Saudi-ArabienYanbu National Petrochemical Company (Yansab)11,1 %C675Königreich Saudi-ArabienEastern Petrochemical Company (Sharq)11,1 %C676Königreich Saudi-ArabienSaudi Yanbu Petrochemical Company (Yanpet)11,1 %C677Königreich Saudi-ArabienArabian Petrochemical Company (Petrokemya)11,1 %C678Königreich Saudi-ArabienJubail United Petrochemical Company (United)11,1 %C679Königreich Saudi-ArabienAlle übrigen Unternehmen11,1 %C999Vereinigte Staaten von AmerikaLotte Chemical Louisiana LLC8,5 %C684Vereinigte Staaten von AmerikaMEGlobal Americas Inc38,3 %C680Vereinigte Staaten von AmerikaAndere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen13,5 %Vereinigte Staaten von AmerikaAlle übrigen Unternehmen52,0 %C999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, die über ihre Annahme entscheiden kann.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions