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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0947
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-09
In force since
2021-06-14
End of validity
2021-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (im Folgenden „Instrument“), einschließlich des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen, für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet. In ihr werden die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum von 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Länderprogramm“ ein Richtprogramm für ein Land; 2. „Mehrländerprogramm“ ein Richtprogramm für mehr als ein Land; 3. „Regionalprogramm“ ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf mehr als ein Drittland innerhalb eines einzigen geografischen Gebiets nach Artikel 4 Absatz 2 erstreckt; 4. „transregionales Programm“ ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf mehrere Drittländer in verschiedenen geografischen Gebieten nach Artikel 4 Absatz 2 erstreckt; 5. „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern und Gebieten an den Land- und Seeaußengrenzen der Union zu Nachbarländern sowie die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken und die interregionale Zusammenarbeit im Sinne einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (im Folgenden „Interreg-Verordnung“); 6. „Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung; 7. „Organisation der Zivilgesellschaft“ ein breites Spektrum von Akteuren mit mehreren Rollen und Aufgabenstellungen, die im Laufe der Zeit und von Einrichtung zu Einrichtung sowie von Land zu Land variieren können, sowie alle nichtstaatlichen, gemeinnützigen, unabhängigen und gewaltfreien Organisationen umfasst, in denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle, religiöse, ökologische, soziale oder wirtschaftliche Ziele und Ideale zu verfolgen, und die auf lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Ebene tätig sind und formale und informelle Organisationen in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum einschließen; 8. „lokale Behörde“ öffentliche Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die Teil der staatlichen Strukturen unterhalb der Ebene der Zentralregierung sind, wie Dörfer, Gemeinden, Bezirke, Distrikte, Provinzen oder Regionen, und die den Bürgern gegenüber rechenschaftspflichtig sind und sich in der Regel aus einem beratenden Gremium oder einem politischen Entscheidungsgremium wie einem Rat oder einer Versammlung und einem Exekutivorgan wie einem Bürgermeister oder sonstigen Amtsträger zusammensetzen, die auf lokaler Ebene direkt oder indirekt gewählt oder ernannt werden; 9. „Investitionsfenster“ einen bestimmten Bereich, in dem Unterstützung durch die Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des EFSD+ für Investitionsportfolios in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren geleistet wird; 10. „Zusätzlichkeit“ den Grundsatz gemäß Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung, dass im Kontext der vorliegenden Verordnung und der IPA-III-Verordnung die im Rahmen des EFSD+ gewährte Unterstützung aus der Garantie für Außenmaßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt, indem Vorhaben entwickelt werden, die ohne diese Garantie nicht hätten durchgeführt werden können oder die positive Ergebnisse bewirken, die über das hinausgehen, was ohne diese Garantie hätte erreicht werden können. Der Grundsatz der Zusätzlichkeit beinhaltet zudem, dass mit den aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Vorhaben verstärkt Mittel des Privatsektors einbezogen werden (Crowding-in), Marktversagen und suboptimale Investitionssituationen behoben werden sowie Qualität, Nachhaltigkeit, Wirkung oder Umfang einer Investition verbessert werden. Durch den Grundsatz wird auch sichergestellt, dass unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallende Vorhaben nicht die Unterstützung eines Mitgliedstaats, private Mittel oder eine andere finanzielle Intervention der Union oder eine andere internationale finanzielle Intervention ersetzen und andere öffentliche oder private Investitionen nicht verdrängen, es sei denn, dass dies im Sinne der Ziele und Grundsätze des Instruments hinreichend begründet ist. Durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützte Projekte weisen üblicherweise ein höheres Risikoprofil auf als das Investitionsportfolio, das die förderfähigen Gegenparteien im Rahmen ihrer regulären Investitionsstrategien ohne die Garantie für Außenmaßnahmen fördern; 11. „Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene“ jedes Vorhaben, bei dem die Gegenpartei entweder ein Staat selbst oder eine öffentliche Stelle ist, die vollständig durch eine ausdrückliche Garantie des Staates abgesichert ist, da sie nicht über die Rechtsfähigkeit oder die finanzielle Autonomie oder die Fähigkeit, die erforderliche Direktfinanzierung in Anspruch zu nehmen, verfügt; 12. „Vorhaben mit gewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene“ jedes Vorhaben, bei dem die Gegenpartei eine öffentliche Stelle ist, die nicht durch eine ausdrückliche Garantie eines Staates abgesichert ist und die finanziell in der Lage ist, auf eigenes Risiko Kredite aufzunehmen, und die über die entsprechende Rechtsfähigkeit verfügt; 13. „beitragleistende Partei“ eine internationale Finanzierungsinstitution, einen Mitgliedstaat oder eine öffentliche Institution eines Mitgliedstaats, eine Behörde oder andere öffentliche oder private Stelle, die einen Beitrag zum gemeinsamen Dotierungsfonds leisten; 14. „Partnerland“ ein Land oder Gebiet, das im Rahmen des Instruments gemäß Artikel 4 Unionsunterstützung erhalten kann. Für die Zwecke dieser Verordnung schließen sämtliche Bezugnahmen auf die Menschenrechte die Grundfreiheiten ein.

Article 3 Ziele des Instruments

1 Die allgemeinen Ziele des Instruments bestehen darin, a) die Werte, Grundsätze und grundlegenden Interessen der Union weltweit zu schützen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5 und den Artikeln 8 und 21 EUV niedergelegt sind, zu verfolgen und auf diese Weise einen Beitrag zur Minderung sowie langfristig zur Beseitigung der Armut, zur Festigung, Unterstützung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, zur nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung des Klimawandels sowie zur Bekämpfung von irregulärer Migration und Vertreibung, einschließlich ihrer Ursachen, zu leisten; b) zur Förderung des Multilateralismus, zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und zur Verwirklichung der Ziele beizutragen, denen sich die Union angeschlossen hat, insbesondere der SDG, der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris; c) auf der Grundlage beiderseitiger Interessen und der gemeinsamen Verantwortung im Hinblick auf die Förderung von Stabilität, guter Regierungsführung und die Stärkung der Resilienz stärkere Partnerschaften mit Drittländern, einschließlich Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, zu fördern.

2 Die spezifischen Ziele des Instruments sind: a) die Unterstützung und Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Drittländern und Regionen in der Nachbarschaft, in Subsahara-Afrika, in Asien und im pazifischen Raum, in Nord- und Südamerika und im karibischen Raum. b) der Aufbau spezieller vertiefter Partnerschaften und einer verstärkten politischen Zusammenarbeit mit den Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die auf Zusammenarbeit, Frieden und Stabilität und einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte beruhen und auf eine vertiefte und tragfähige Demokratie und eine schrittweise sozioökonomische Integration sowie direkte Kontakte zwischen den Menschen abzielen; c) auf globaler Ebene: i) der Schutz, die Unterstützung und die Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Mechanismen der Rechenschaftspflicht und der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern, auch in besonders schwierigen und dringlichen Situationen, ii) die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, iii) die Förderung von Stabilität und Frieden sowie die Konfliktverhütung und damit einen Beitrag zum Schutz der Zivilbevölkerung zu leisten, und iv) die Bewältigung anderer globaler Herausforderungen wie Klimawandel, Schutz der biologischen Vielfalt und der Umwelt sowie Migration und Mobilität; d) die rasche Reaktion auf i) Krisensituationen, Instabilität und Konflikte, auch wenn sie möglicherweise durch Migrationsströme und Vertreibung sowie hybride Bedrohungen verursacht werden; ii) Herausforderungen auf Ebene der Resilienz, einschließlich Naturkatastrophen und vom Menschen verursachter Katastrophen, und die Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen; und iii) außenpolitische Belange und Prioritäten der Union.

3 Die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Ziele wird anhand geeigneter Indikatoren nach Artikel 41 gemessen.

4 Mindestens 93 % der Ausgaben im Rahmen des Instruments müssen die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD aufgestellt werden, das heißt zu den kollektiven Zusagen im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe, auch für die am wenigsten entwickelten Länder, beitragen. Die Besonderheiten der Ausgaben für die in Anhang I aufgeführten Partnerländer und Gebiete werden berücksichtigt.

Article 4 Geltungsbereich und Struktur

1 Die Ausführung der Unionsfinanzierungen im Rahmen des Instruments erfolgt durch a) geografische Programme, b) thematische Programme, c) Krisenreaktionsmaßnahmen.

2 Die geografischen Programme betreffen die Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Ländern in folgenden Gebieten: a) Nachbarschaft, b) Subsahara-Afrika, c) Asien und pazifischer Raum, d) Nord- und Südamerika und karibischer Raum. Die geografischen Programme können sich auf alle Drittländer erstrecken, mit Ausnahme der Bewerber und potenziellen Bewerber im Sinne der IPA-III-Verordnung sowie der überseeischen Länder und Gebiete. Es können geografische Programme mit einem kontinentalen oder transregionalen Geltungsbereich aufgestellt werden, insbesondere ein afrikaweites Programm, das sich auf sämtliche in den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Länder Afrikas erstreckt, sowie ein Programm, das sich auf die in den in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean erstreckt. Geografische Programme im Nachbarschaftsraum können sich auf jedes der in Anhang I genannten Länder oder Gebiete erstrecken. Zur Erreichung der Ziele des Instruments bilden die in Anhang II aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit die Grundlage der geografischen Programme.

3 Die thematischen Programme umfassen Maßnahmen zur Verwirklichung der SDG auf globaler Ebene in folgenden Bereichen: a) Menschenrechte und Demokratie, b) Organisationen der Zivilgesellschaft, c) Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung, d) globale Herausforderungen. Die thematischen Programme können sich auf alle Drittländer sowie auf die überseeischen Länder und Gebiete erstrecken. Zur Erreichung der Ziele des Instruments bilden die in Anhang III aufgeführten Interventionsbereiche die Grundlage der thematischen Programme.

4 Ziel der Krisenreaktionsmaßnahmen ist ein frühzeitiges Handeln, um a) in dringenden Fällen, sich abzeichnenden Krisen, Krisen- und Nachkrisensituationen, auch wenn sie möglicherweise durch Migrationsströme und Vertreibung verursacht werden, zu Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung beizutragen; b) zur Stärkung der Resilienz von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Individuen sowie zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zur Friedenskonsolidierung beizutragen; c) außenpolitische Belange und Prioritäten der Union anzugehen. Krisenreaktionsmaßnahmen können sich auf alle Drittländer sowie auf die überseeischen Länder und Gebiete erstrecken. Zur Erreichung der Ziele des Instruments bilden die in Anhang IV aufgeführten Interventionsbereiche die Grundlage der Krisenreaktionsmaßnahmen.

5 Die Maßnahmen im Rahmen des Instruments werden in erster Linie durch geografische Programme umgesetzt. Die durch thematische Programme umgesetzten Maßnahmen ergänzen die im Rahmen geografischer Programme finanzierten Maßnahmen und dienen der Unterstützung globaler und transregionaler Initiativen zur Verwirklichung international vereinbarter Zielsetzungen, wie insbesondere der SDG und des Übereinkommens von Paris, sowie dem Schutz globaler öffentlicher Güter oder der Bewältigung globaler Herausforderungen. Im Rahmen thematischer Programme umgesetzte Maßnahmen können auch dann durchgeführt werden, wenn a) kein geografisches Programm vorliegt oder b) dieses ausgesetzt wurde; c) mit dem betreffenden Partnerland keine Einigung über die Maßnahme erzielt wurde oder d) die Maßnahme durch geografische Programme nicht angemessen angegangen werden kann. Krisenreaktionsmaßnahmen sind eine Ergänzung der geografischen und thematischen Programme. Krisenreaktionsmaßnahmen werden so konzipiert und umgesetzt, dass gegebenenfalls eine Fortsetzung im Rahmen geografischer oder thematischer Programme möglich ist.

6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III und IV zu erlassen.

7 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2021 gemäß Artikel 44 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen zur Ergänzung dieser Verordnung um Bestimmungen zur Festlegung a) spezifischer Ziele und prioritärer Bereiche der Zusammenarbeit, die sich auf Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen der geografischen Programme gemäß Anhang II beziehen, einschließlich der Priorisierung, für die folgenden Teilregionen: südliche Nachbarschaft, östliche Nachbarschaft, Westafrika, Ost- und Zentralafrika, südliches Afrika und Indischer Ozean, Naher Osten, Zentralasien, Südasien, Nord- und Südostasien, Pazifik, Nord- und Südamerika sowie karibischer Raum; b) thematischer Ziele als Richtwerte für die geografische Säule und c) der Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die Teilregionen Westafrika, Ost- und Zentralafrika, südliches Afrika und Indischer Ozean. Der delegierte Rechtsakt gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird bei der Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 42 Absatz 2 überprüft.

Article 5 Schlüssigkeit, Kohärenz und Komplementarität

1 Bei der Durchführung des Instruments werden die Schlüssigkeit, die Kohärenz Synergien und die Komplementarität mit allen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich anderer Finanzierungsinstrumente für Außenmaßnahmen, und mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet. Zu diesem Zweck hat die Union den längerfristigen Wirkungen aller innen- und außenpolitischen Politikmaßnahmen auf die nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen und danach zu streben, stärkere Synergie- und Komplementäreffekte insbesondere mit der Handelspolitik, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und anderen Bereichen der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit zu fördern.

2 Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen, werden nicht im Rahmen des Instruments finanziert.

3 Gegebenenfalls kann eine Maßnahme, die einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten hat, außerdem einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Im Rahmen des Instruments können auch Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms gelten für jeden aus diesem Programm geleisteten Beitrag zu der Maßnahme. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

Article 6 Mittelausstattung

1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 79462000000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2 Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung setzt sich wie folgt zusammen: a) 60388000000 EUR für die geografischen Programme: Nachbarschaft: mindestens 19323000000 EUR, Subsahara-Afrika: mindestens 29181000000 EUR, Asien und pazifischer Raum: 8489000000 EUR, Nord- und Südamerika und karibischer Raum: 3395000000 EUR; b) 6358000000 EUR für die thematischen Programme: Menschenrechte und Demokratie: 1362000000 EUR, Organisationen der Zivilgesellschaft: 1362000000 EUR, Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung: 908000000 EUR, Globale Herausforderungen: 2726000000 EUR; c) Krisenreaktionsmaßnahmen: 3182000000 EUR

3 Durch das mit 9534000000 EUR ausgestattete Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten werden die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Beträge in Einklang mit Artikel 17 aufgestockt.

4 Die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Finanzausstattung beläuft sich auf mindestens 75 % der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung.

5 Die in Artikel 9 genannten Maßnahmen werden bis zu einem Betrag von 270000000 EUR finanziert. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Betrags zu erlassen.

Article 7 Politikrahmen

Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung des Instruments bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, und sonstige Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zwischen der Union und den Partnerländern begründen, sowie Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Schlussfolgerungen des Rates, Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen von Tagungen mit den Partnerländern auf Ebene der Staats- oder Regierungschefs oder auf Ministerebene, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission sowie gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“).

Article 8 Allgemeine Grundsätze

1 Die Union gründet sich auf die Grundsätze Demokratie, gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte, einschließlich deren universeller Gültigkeit und Unteilbarkeit, und Grundfreiheiten sowie Achtung der Menschenwürde und die Grundsätze Gleichheit und Solidarität, und sie ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen und der Zivilgesellschaft, auch durch ein gemeinsames Vorgehen in multilateralen Gremien, zu fördern, weiterzuentwickeln und zu festigen.

2 Das Instrument wendet einen rechtebasierten Ansatz an, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische oder wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte — einschließt, damit die Menschenrechtsgrundsätze berücksichtigt werden, die berechtigten Personen, insbesondere ärmere, marginalisierte und schutzbedürftige Personen und Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, ihre Rechte besser einfordern können und die Partnerländer bei der Erfüllung ihrer internationalen Menschenrechtsverpflichtungen unterstützt werden können. Dieser Ansatz beruht auf dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Verbot jeder Form von Diskriminierung.

3 Mit dem Instrument werden die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte von Frauen und Mädchen sowie die Stärkung ihrer Position und das Verbot jeder Form von Diskriminierung mit gezielten und durchgängig berücksichtigten Maßnahmen gefördert, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Rechte des Kindes und die Stärkung der Position von jungen Menschen gerichtet wird.

4 Das Instrument wird in voller Übereinstimmung mit dem Eintreten der Union für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung aller Menschenrechte und für die uneingeschränkte und wirksame Umsetzung der Aktionsplattform von Peking und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie der Ergebnisse ihrer Überprüfungskonferenzen durchgeführt, und mit ihr wird in diesem Zusammenhang das Eintreten für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte weiterhin gewahrt. Vor diesem Hintergrund wird mit dem Instrument das Eintreten der Union für die Förderung, den Schutz, und die Verwirklichung des Rechts jeder Person unterstützt, über Angelegenheiten, die mit ihrer Sexualität und ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit zusammenhängen, die vollständige Kontrolle zu behalten und frei und verantwortungsbewusst über diese Fragen zu entscheiden, ohne dabei Diskriminierung, Zwang oder Gewalt ausgesetzt zu sein. Ferner wird damit der notwendige allgemeine Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen umfassenden Informationen, Bildung, einschließlich umfassender Sexualerziehung, und Gesundheitsdiensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit unterstützt.

5 Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, Assoziations- und Handelsabkommen, Partnerschaftsvereinbarungen und die dreiseitige Zusammenarbeit. Die Union fördert in Bezug auf globale öffentliche Güter und Herausforderungen einen multilateralen, regelbasierten und wertebasierten Ansatz und arbeitet mit den Mitgliedstaaten, Partnerländern, internationalen Organisationen und anderen Gebern in dieser Hinsicht zusammen. Die Union setzt sich zur Förderung der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen Gebern für einen wirksamen Multilateralismus ein. Die Union berücksichtigt die Erfolgsbilanz der Partnerländer bei der Umsetzung von Verpflichtungen und Zusagen, einschließlich der Agenda 2030, der internationalen Menschenrechtskonventionen und anderer Übereinkommen, einschließlich jener über nukleare Sicherheitsstandards, internationaler Übereinkünfte, insbesondere des Übereinkommens von Paris, sowie der vertraglichen Beziehungen zur Union, insbesondere Assoziationsabkommen, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sowie Handelsabkommen, und bezieht sie in den regelmäßigen politischen Dialog mit diesen Ländern ein.

6 Die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerländern andererseits stützt sich bei allen Durchführungsmodalitäten auf die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese gegebenenfalls, insbesondere die Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Die Union fördert eine wirksame und effiziente Mobilisierung und Nutzung von Ressourcen. Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft und der Transparenz gewährleistet die Kommission, soweit dies angebracht ist, dass wichtige Interessenträger der Partnerländer, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Durchführung der Programme und dem sie begleitenden Überwachungsprozess angemessen einbezogen werden und sinnvoll mitwirken können. Gegebenenfalls stellt die Kommission außerdem sicher, dass ein verstärkter Dialog mit der Privatwirtschaft stattfindet. Im Einklang mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nutzt die Kommission, soweit dies angebracht ist, vorrangig die Einrichtungen und Systeme der Partnerländer für die Durchführung der Programme.

7 Die Union und die Mitgliedstaaten stellen die Koordinierung ihrer Politik sicher und stimmen sich in Bezug auf ihre Unterstützungsprogramme regelmäßig ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen und Initiativen einander besser ergänzen und effizienter sind. Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Unterstützungsprogramme ab, um Effizienz und Wirksamkeit zu verbessern. Die Union fördert die Inklusivität bei der Durchführung des Instruments und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um den Mehrwert zu maximieren, und berücksichtigt dabei Erfahrungen und Fähigkeiten, sodass gemeinsame Interessen, Werte und Ziele stärker zum Tragen kommen. Die Union regt zum Austausch von bewährten Verfahren und Wissen zwischen den Einrichtungen und Sachverständigen der Mitgliedstaaten an.

8 Bei den Programmen und Maßnahmen im Rahmen des Instruments werden die Bekämpfung des Klimawandels, der Umweltschutz, die Menschenrechte, die Demokratie, die Gleichstellung der Geschlechter und gegebenenfalls die Reduzierung des Katastrophenrisikos durchgängig berücksichtigt und wird auf die Zusammenhänge zwischen den SDG eingegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Diese Programme und Maßnahmen stützen sich auf eine umfassende multidisziplinäre Analyse von Kontext, Kapazitäten, Risiken und Vulnerabilität und werden nach einem Resilienzkonzept sowie konfliktbewusst unter Berücksichtigung von Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung gestaltet. Sie orientieren sich am Grundsatz der Schadensvermeidung und an dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen.

9 Mit diesem Instrument wird die Nutzung der Digitalisierung als wichtiger Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und inklusives Wachstum gefördert.

10 In Bezug auf Migrationsfragen wird zusammen mit den Partnern ein besser abgestimmter, ganzheitlicher und strukturierter Ansatz verfolgt, in dessen Rahmen der Notwendigkeit, bei den Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung anzusetzen, Rechnung getragen wird. Dieser Ansatz dient der Maximierung von Synergien und dem Aufbau umfassender Partnerschaften, wobei den Herkunfts- und Transitländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Er kombiniert alle geeigneten Instrumente und die erforderliche Hebelwirkung im Rahmen eines flexiblen anreizorientierten Ansatzes mit etwaigen — in diesem Zusammenhang gegebenenfalls angemessenen — Änderungen bei der Zuweisung von Mitteln im Zusammenhang mit Migration im Einklang mit den Grundsätzen der Programmplanung des Instruments. Er trägt ferner der wirksamen Zusammenarbeit und der Durchführung der Abkommen und Dialoge der Union im Bereich Migration Rechnung. Diese Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des Flüchtlingsrechts sowie der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Wirksamkeit dieses Ansatzes wird jährlich oder bei Bedarf bewertet. Die migrationsbezogenen Maßnahmen im Rahmen des Instruments werden zur Unterstützung der migrationspolitischen Unionsziele mittels eines flexiblen Finanzierungsmechanismus durchgeführt.

11 Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen des Instruments erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, die Cybersicherheit und die Bekämpfung der Cyberkriminalität und den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, umgesetzt werden. Zu diesem Zweck richtet die Kommission einen entsprechenden Rahmen für Risikobewertung und Überwachung ein. Die Kommission entwickelt für diesen Rahmen operative Leitlinien, mit denen sichergestellt wird, dass den Menschenrechten bei der Konzipierung und Durchführung dieser Maßnahmen Rechnung getragen wird. Derartige Maßnahmen beruhen auf einer regelmäßigen und fundierten Konfliktanalyse, damit für Konfliktbewusstsein gesorgt ist und im Sicherheitsbereich nach einem Reformansatz verfahren wird, der zu demokratischer Regierungsführung, Rechenschaftspflicht und menschlicher Sicherheit, einschließlich Vorteilen für die örtliche Bevölkerung, beiträgt. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls in den Kontext einer längerfristigen Hilfe eingebunden, die auf die Reformierung des Sicherheitssektors ausgerichtet ist.

12 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und führt auf Initiative jeder dieser drei Institutionen einen Meinungsaustausch mit ihnen, auch über den an der Leistungsbilanz in Schlüsselbereichen ausgerichteten anreizbasierten Ansatz gemäß Artikel 20. Das Europäische Parlament kann mit der Kommission einen regelmäßigen Meinungsaustausch über seine eigenen Unterstützungsprogramme zu Themen wie Kapazitätsaufbau, einschließlich diesbezüglicher Vermittlung und Dialoge, und Wahlbeobachtung führen.

13 Die Kommission tauscht regelmäßig Informationen mit der Zivilgesellschaft aus.

14 Die Kommission entwickelt und befolgt gegebenenfalls Rahmenvorgaben für das Risikomanagement, die Risikobewertungs- und -minderungsmaßnahmen einschließen.

15 Die Unionsfinanzierung im Rahmen des Instruments darf nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Vorhaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden.

Article 9 Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung

1 Um zu nachhaltiger Entwicklung beizutragen — was voraussetzt, dass stabile, friedliche und inklusive Gesellschaften entstehen –, kann die im Rahmen des Instruments geleistete Unterstützung durch die Union unter den in Absatz 3 aufgeführten außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer umfassenderen Reform des Sicherheitssektors oder für den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern verwendet werden, um Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung durchzuführen.

2 Die Unterstützung nach diesem Artikel kann insbesondere die Bereitstellung von Programmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung, einschließlich Schulung, Betreuung und Beratung, sowie die Bereitstellung von Ausrüstung, die Verbesserung von Infrastruktur und die Erbringung unmittelbar mit dieser Unterstützung zusammenhängender Dienstleistungen umfassen.

3 Unterstützung nach diesem Artikel wird nur geleistet, a) wenn die Voraussetzungen für die angemessene Verwirklichung der Unionsziele im Rahmen des Instruments nicht durch Rückgriff auf nichtmilitärische Akteure erfüllt werden können und die Existenz funktionierender Staatsorgane oder der Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bedroht ist und die Staatsorgane diese Bedrohung nicht bewältigen können und b) wenn zwischen dem betreffenden Partnerland und der Union Konsens darüber besteht, dass militärische Akteure entscheidend für die Aufrechterhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der Grundvoraussetzungen für nachhaltige Entwicklung sind, auch in Krisen sowie in fragilen oder instabilen Kontexten und Situationen.

4 Die Unterstützung durch die Union nach diesem Artikel darf nicht zur Finanzierung des Kapazitätsaufbaus von militärischen Akteuren zu anderen Zwecken als zur Durchführung von Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung verwendet werden. Insbesondere darf sie nicht verwendet werden zur Finanzierung a) von laufenden militärischen Ausgaben, b) der Beschaffung von Waffen und Munition oder sonstiger Ausrüstung, die dazu dient, tödliche Gewalt anzuwenden, c) von Schulungsangeboten, die konkret als Beitrag zu den Kampfkapazitäten der Streitkräfte konzipiert sind.

5 Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Artikel fördert die Kommission die Eigenverantwortung des Partnerlandes. Darüber hinaus entwickelt sie die erforderlichen Elemente und bewährten Vorgehensweisen für die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit und Rechenschaftspflicht und fördert Rechtsstaatlichkeit und die anerkannten völkerrechtlichen Grundsätze.

Article 10 Geltungsbereich der geografischen Programme

1 Zur Verwirklichung der Ziele des Instruments werden die geografischen Programme auf der Grundlage der folgenden Bereiche der Zusammenarbeit ausgearbeitet: a) gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, b) Beseitigung der Armut, Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierung sowie Förderung menschlicher Entwicklung, c) Migration, Vertreibung und Mobilität, d) Umwelt und Klimawandel, e) inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit, f) Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung, g) Partnerschaft.

2 Weitere Einzelheiten zu allen Bereichen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 sind in Anhang II aufgeführt.

Article 11 Geltungsbereich thematischer Programme

1 Zur Verwirklichung der Ziele des Instruments erstrecken sich die thematischen Programme auf die folgenden Interventionsbereiche: a) Menschenrechte und Demokratie: Förderung der i) Grundwerte der Demokratie, ii) Rechtsstaatlichkeit, iii) Allgemeingültigkeit, der Unteilbarkeit sowie der wechselseitigen Abhängigkeit der Menschenrechte, iv) Achtung der Menschenwürde, v) Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Solidarität sowie vi) Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts; b) Organisationen der Zivilgesellschaft: i) inklusive, partizipierende, starke und unabhängige Zivilgesellschaft und demokratischer Handlungsspielraum in den Partnerländern, ii) inklusiver und offener Dialog mit und zwischen Akteuren der Zivilgesellschaft, iii) Bewusstsein, Verständnis, Wissen und Engagement der europäischen Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf Entwicklungsfragen; c) Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung: i) Unterstützung bei der Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge, ii) Unterstützung bei der Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen; d) globale Herausforderungen: i) Gesundheit, ii) Bildung, iii) Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position von Frauen und Mädchen, iv) Kinder und junge Menschen, v) Migration, Vertreibung und Mobilität, vi) Menschenwürdige Arbeit, Sozialschutz, Ungleichheit und Inklusion, vii) Kultur, viii) Gewährleistung einer gesunden Umwelt und Bekämpfung des Klimawandels, ix) nachhaltige Energie, x) nachhaltiges und inklusives Wachstum, menschenwürdige Arbeit und Beteiligung der Privatwirtschaft, xi) Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit, xii) Stärkung der Rolle der lokalen Behörden als Entwicklungsakteure, xiii) Förderung von inklusiven Gesellschaften und Initiativen verschiedener Interessenträger, der guten wirtschaftspolitischen Steuerung, einschließlich einer gerechten und inklusiven Mobilisierung inländischer Einnahmen, xiv) Unterstützung der Bewertung und der Dokumentation der Fortschritte bei der Umsetzung der Partnerschaftsprinzipien und der Grundsätze der Wirksamkeit.

2 Weitere Einzelheiten zu allen Bereichen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 sind in Anhang III aufgeführt.

Article 12 Allgemeiner Programmplanungsansatz

1 Die Zusammenarbeit und die Interventionen im Rahmen des Instruments unterliegen der Programmplanung; hiervon ausgenommen sind Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4.

2 Auf der Grundlage von Artikel 7 stützt sich die Programmplanung im Rahmen des Instruments auf Folgendes: a) Programmplanungsdokumente bieten im Einklang mit dem allgemeinen Zweck und Geltungsbereich, den Zielen und den Grundsätzen dieser Verordnung einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Partnerländern oder -regionen. b) Bei der Ausarbeitung der Programmplanungsdokumente für Partnerländer und -regionen, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation bzw. in einer fragilen oder vulnerablen Situation befinden, wird eine Konfliktanalyse durchgeführt, um Konfliktsensibilität sicherzustellen, und werden die besonderen Bedürfnisse und die jeweiligen Umstände in den betreffenden Partnerländern oder -regionen und der dort lebenden Bevölkerung berücksichtigt; sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen allen einschlägigen Akteuren gelegt, damit der Übergang von der Notsituation zu nachhaltiger Entwicklung und stabilem Frieden, einschließlich Gewaltprävention, gelingt. c) Die Union und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in einer frühen Phase und während des gesamten Programmplanungsprozesses inklusive Konsultationen stattfinden, um die Kohärenz, Komplementarität und Schlüssigkeit ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Die gemeinsame Programmplanung ist der bevorzugte Ansatz der länderbezogenen Programmplanung; sie wird flexibel und in inklusiver Form umgesetzt und auf Länderebene vorangetrieben. Die gemeinsame Programmplanung steht auch anderen relevanten Gebern und Akteuren offen, wo dies von der Union und den Mitgliedstaaten als relevant erachtet wird. Die Union und die Mitgliedstaaten sind darüber hinaus bestrebt, die Partnerländer durch eine gemeinsame Umsetzung zu unterstützen, wann immer dies zweckmäßig erscheint. d) Die Union regt bereits in einer frühen Phase und während des gesamten Programmplanungsprozesses einen regelmäßigen inklusiven Dialog mit einer Vielzahl unterschiedlicher Geber und Akteure an, einschließlich lokaler Behörden, Vertreter der Zivilgesellschaft, Stiftungen und Privatsektor, soweit relevant, um ihnen gegebenenfalls den Weg für eine Beteiligung zu ebnen und sicherzustellen, dass sie bei der Programmplanung sinnvoll mitwirken. e) Mit dem in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bzw. b genannten thematischen Programm „Menschenrechte und Demokratie“ bzw. dem thematischen Programm „Organisationen der Zivilgesellschaft“ wird unabhängig von der Zustimmung der Regierungen und anderer Behörden der betreffenden Drittländer Unterstützung geleistet; diese thematischen Programme dienen hauptsächlich der Unterstützung von Akteuren der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen unter Berücksichtigung der in Artikel 27 Absatz 3 genannten Formen und Arten des Vollzugs. Das Europäische Parlament und der Rat werden über das Ergebnis der nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d vorgesehenen Konsultationen unterrichtet.

3 Die Programmplanungsdokumente sind ergebnisorientiert und enthalten nach Möglichkeit genaue Zielvorgaben und Indikatoren. Die Indikatoren stützen sich gegebenenfalls auf international vereinbarte Zielvorgaben und Indikatoren, insbesondere diejenigen, die für die SDG festgelegt wurden, sowie auf die Ergebnisrahmen auf Länderebene, damit der Beitrag der Union zu den Ergebnissen unter den Gesichtspunkten Leistungen (Outputs), direkte Wirkungen (Outcomes) und längerfristige Wirkungen (Impact) bewertet und kommuniziert werden kann.

Article 13 Programmplanungsgrundsätze für geografische Programme

1 Die Programmplanung für die geografischen Programme stützt sich auf folgende Grundsätze: a) Unbeschadet des Absatzes 5 beruhen die Maßnahmen soweit möglich auf einem nahezu ununterbrochenen und inklusiven Dialog zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Partnerländern, einschließlich der nationalen, regionalen und lokalen Behörden; dabei werden Organisationen der Zivilgesellschaft, nationale, regionale und lokale Parlamente und sonstige Interessenträger einbezogen, um die eigenverantwortliche demokratische Mitwirkung am Prozess zu verbessern und die Unterstützung nationaler und regionaler Strategien zu fördern. b) Sofern angebracht, wird der Programmplanungszeitraum zeitlich auf die Strategiezyklen der Partnerländer abgestimmt und an diesen ausgerichtet. c) Bei der Programmplanung kann vorgesehen werden, dass zur Finanzierung der Kooperationsmaßnahmen verschiedene der in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Mittelzuweisungen sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen Basisrechtsakten auch andere Unionsprogramme genutzt werden.

2 Mit der Programmplanung für die geografischen Programme wird ein spezifischer, maßgeschneiderter Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen, dem Folgendes zugrunde liegt: a) der Bedarf der Partner, der anhand spezifischer Kriterien festgesetzt wird, unter Berücksichtigung von Bevölkerung, Armut, Ungleichheit, menschlicher Entwicklung, wirtschaftlicher und ökologischer Vulnerabilität sowie Resilienz von Staat und Gesellschaft und längerfristige Auswirkungen von andauernden und wiederkehrenden Krisen; b) Kapazitäten und Engagement der Partner für die Förderung gemeinsamer Werte, Grundsätze und Interessen, einschließlich Menschenrechte, Grundfreiheiten, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Korruptionsbekämpfung, zivilgesellschaftlicher Handlungsspielraum und Gleichstellung der Geschlechter, sowie für die Unterstützung gemeinsamer Ziele und multilateraler Allianzen und Kooperationsvereinbarungen, eines regelbasierten internationalen Systems sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der Unionsprioritäten; c) die Zusagen, einschließlich der gemeinsam mit der Union vereinbarten Verpflichtungen, und Leistungen der Partner, die anhand von Kriterien wie politische Reformen und wirtschaftliche und soziale Entwicklung, ökologische Nachhaltigkeit und wirksamer Einsatz der Hilfe beurteilt werden, wobei den Besonderheiten und dem Entwicklungsstand der Partnerländer Rechnung getragen wird; d) die potenziellen Wirkungen der Unionsfinanzierungen in den Partnerländern; e) die Fähigkeit der Partner, inländische Einnahmen zu mobilisieren und wirksam einzusetzen und Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten, Ressourcen zugunsten der nationalen Entwicklungsprioritäten transparent zu verwalten, und ihre Absorptionsfähigkeit.

3 Die Länder mit dem größten Unterstützungsbedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation oder in einer fragilen oder prekären Situation befinden, einschließlich kleiner Inselentwicklungsländer und Binnenentwicklungsländer, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.

4 Ferner geht die Union auf die besonderen Herausforderungen von Ländern mit mittlerem Einkommen und insbesondere derjenigen Länder ein, die im Begriff sind, den Status eines Landes mit geringerem Einkommen hinter sich zu lassen.

5 Bei der Zusammenarbeit mit Industrieländern liegt der Schwerpunkt auf der Förderung der Unionsinteressen und der beiderseitigen Interessen und Werte sowie der gemeinsam vereinbarten Ziele und des Multilateralismus.

6 Im Rahmen des Instruments wird ein Beitrag zu Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2021/817 geleistet. Zur vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Programmplanungsdokument aufgestellt, das einen Zeitraum von sieben Jahren abdeckt und auch Finanzmittel der IPA-III-Verordnung einschließt. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) 2021/817.

Article 14 Programmplanungsdokumente für geografische Programme

1 Die Durchführung des Instruments erfolgt bei geografischen Programmen im Rahmen von Mehrjahresländerprogrammen und Mehrländerrichtprogrammen.

2 In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Unionsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare und spezifische Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen, und gegebenenfalls die Vollzugsarten festgelegt.

3 Die Mehrjahresrichtprogramme stützen sich auf a) eine nationale oder regionale Strategie in Form eines Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Dokuments, das die Kommission zum Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat; b) ein Rahmendokument, in dem die Unionspolitik gegenüber dem betreffenden Partner bzw. den betreffenden Partnern festgelegt ist, einschließlich eines gemeinsamen Dokuments der Union und der Mitgliedstaaten; c) ein gemeinsames Dokument der Union und des betreffenden Partners bzw. der betreffenden Partner, in dem die gemeinsamen Prioritäten und gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt sind.

4 Um die Wirkung der kollektiven Zusammenarbeit der Union zu verstärken, werden die Programmplanungsdokumente der Union und der Mitgliedstaaten gegebenenfalls und soweit möglich durch ein gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt. Das Mehrjahresrichtprogramm der Union kann jedoch nur durch ein solches gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt werden, sofern dieses im Wege eines gemäß Artikel 16 erlassenen Durchführungsrechtsaktes angenommen wird, mit den Artikeln 12 und 13 im Einklang steht, die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elemente enthält und die Arbeitsteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten regelt.

Article 15 Programmplanungsdokumente für thematische Programme

1 Die Durchführung des Instruments erfolgt bei thematischen Programmen im Rahmen von Mehrjahresrichtprogrammen.

2 In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Unionsstrategie, die für die Unionsfinanzierung ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare und spezifische Leistungsindikatoren, die internationale Lage und die Aktivitäten der wichtigsten Partner zu dem betreffenden Thema dargelegt. Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und Interventionsschwerpunkte festgelegt.

3 In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für das gesamte Programm, für jeden Bereich der Zusammenarbeit und für die einzelnen Prioritäten genannt. Die Höhe des Richtbetrags der Mittelzuweisung kann in Form einer Spanne angegeben werden.

Article 16 Annahme und Änderung der Mehrjahresrichtprogramme

1 Die Kommission nimmt die Mehrjahresrichtprogramme nach den Artikeln 14 und 15 im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Dieses Verfahren gilt auch für Überprüfungen nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels, wenn sie erhebliche inhaltliche Änderungen der Mehrjahresrichtprogramme zur Folge haben.

2 Im Falle der Annahme gemeinsamer Mehrjahresprogrammplanungsdokumente nach Artikel 14 gilt der Beschluss der Kommission nur für den Beitrag der Union zum gemeinsamen Mehrjahresprogrammplanungsdokument.

3 Die Mehrjahresrichtprogramme für geografische Programme werden im Anschluss an die Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 42 Absatz 2 und, sofern dies für eine wirksame Durchführung erforderlich ist, insbesondere bei einer inhaltlichen Änderung des Politikrahmens nach Artikel 7 oder bei einer Krisen- oder Nachkrisensituation, ad hoc überprüft.

4 Die Mehrjahresrichtprogramme für thematische Programme werden im Anschluss an die Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 42 Absatz 2 und, sofern dies für eine wirksame Durchführung erforderlich ist, insbesondere bei wesentlichen Änderungen am Politikrahmens nach Artikel 7, ad hoc überprüft

5 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen für Frieden, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte oder Grundfreiheiten, kann die Kommission die in den Artikeln 14 und 15 genannten Mehrjahresrichtprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 45 Absatz 4 erlassen.

Article 17 Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten

1 Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Betrag wird dort verwendet, wo er am dringendsten benötigt wird und dies entsprechend gerechtfertigt ist, unter anderem für Folgendes: a) zur Gewährleistung einer angemessenen Reaktion der Union auf unvorhersehbare Umstände; b) zur Bewältigung neuen Bedarfs oder neuer Herausforderungen, beispielsweise an den Grenzen der Union oder ihrer Nachbarn im Zusammenhang mit naturbedingten oder vom Menschen verursachten Krisen, gewaltsamen Konflikten und Nachkrisensituationen oder Migrationsdruck und Vertreibung; c) zur Förderung neuer Initiativen oder Prioritäten unter Federführung der Union oder internationaler Federführung.

2 Über die Verwendung dieser Mittel wird nach den Verfahren der Artikel 16 und 25 entschieden.

Article 18 Spezifische Ziele für den Nachbarschaftsraum

Die spezifischen Ziele der Unionsunterstützung für den Nachbarschaftsraum im Rahmen des Instruments sind im Einklang mit den Artikeln 3 und 4: a) Förderung einer verstärkten politischen Zusammenarbeit und Stärkung und Festigung einer vertieften und tragfähigen Demokratie, der Stabilität, der guten Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte; b) Unterstützung bei der Durchführung von Assoziierungsabkommen oder anderen bestehenden und künftigen Abkommen sowie von gemeinsam vereinbarten Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten oder gleichwertigen Dokumenten, unter anderem durch institutionelle Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau; c) Förderung einer verstärkten Partnerschaft zwischen den Gesellschaften der Union und der Partnerländer, unter anderem durch direkte Kontakte zwischen den Menschen, und eines breiten Spektrums von Aktivitäten mit besonderem Schwerpunkt auf der Jugend; d) Stärkung der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Union für den Mittelmeerraum, der Zusammenarbeit in der gesamten unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Region sowie der regionalen Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum, der arktischen Kooperation und der Nördlichen Dimension, auch in Bereichen wie Energie und Sicherheit; e) Verwirklichung einer schrittweisen Integration in den Binnenmarkt der Union und einer engeren sektorspezifischen und sektorübergreifenden Zusammenarbeit, einschließlich durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Normen und Standards sowie durch Verbesserung des Marktzugangs — auch durch vertiefte und umfassende Freihandelszonen — und durch den dafür erforderlichen Institutionenaufbau und Investitionen; f) Stärkung von Partnerschaften für gut gesteuerte und sichere Migration und Mobilität sowie gegebenenfalls und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen für eine gut gesteuerte und sichere Migration und Mobilität gegeben sind, Unterstützung der Umsetzung vorhandener Regelungen für visumfreies Reisen im Einklang mit dem überarbeiteten Mechanismus zur Aussetzung der Visumpflicht, Dialogen über die Visaliberalisierung und bilateralen oder regionalen Übereinkünften und Vereinbarungen mit Drittländern, einschließlich Mobilitätspartnerschaften; g) Unterstützung vertrauensbildender und anderer Maßnahmen, die zur Sicherheit und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen, einschließlich der Unterstützung der betroffenen Bevölkerung und des Wiederaufbaus.

Article 19 Programmplanungsdokumente und Zuweisungskriterien

1 Im Falle der in Anhang I aufgeführten Partnerländer und Gebiete werden die prioritären Bereiche für eine Unionsfinanzierung vor allem aus denjenigen Bereichen ausgewählt, die in den Assoziierungs-, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, gemeinsam vereinbarten Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten oder anderen einschlägigen, bestehenden und künftigen, gemeinsam vereinbarten Dokumenten gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c zwischen der Union und den Partnerländern in bilateralen und multilateralen Formaten, wie gegebenenfalls der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik, im Einklang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 18 und den in Anhang II festgelegten Bereichen der Zusammenarbeit genannt sind.

2 Die Unterstützung, die die Union im Rahmen der geografischen Programme im Nachbarschaftsraum leistet, gestaltet sich abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 in Bezug auf Art und Höhe der Beträge unterschiedlich, trägt im Hinblick auf das jeweilige Partnerland den folgenden Aspekten Rechnung: a) seinen Bedarf, wobei Indikatoren wie Bevölkerung, Ungleichheiten und Entwicklungsstand herangezogen werden; b) sein Engagement für die gemeinsam vereinbarten politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Reformziele sowie die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung; c) sein Engagement für den Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie, von Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung, Menschenrechten und der Bekämpfung von Korruption und die diesbezüglichen Fortschritte; d) seine Partnerschaft mit der Union, einschließlich der für diese Partnerschaft angestrebten Ziele; e) seine Absorptionsfähigkeit und die potenzielle Wirkung der Unterstützung durch die Union im Rahmen des Instruments.

3 Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Unionsunterstützung findet ihren Niederschlag in den in Artikel 14 genannten Programmplanungsdokumenten für die geografischen Programme.

Article 20 Anreizbasierter Ansatz

1 Ungefähr 10 % der Finanzausstattung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich, die für die Aufstockung der indikativen länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Artikel 14 vorgesehen ist, werden den in Anhang I aufgeführten Partnerländern und Gebieten als Reformanreiz zugewiesen. Über diese Mittelzuweisungen wird auf der Grundlage der Leistung und der Fortschritte entschieden, die die Partnerländer in den Bereichen Demokratie, gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, Zusammenarbeit in Migrationsfragen, wirtschaftspolitische Steuerung und Reformen, insbesondere gemeinsam vereinbarte Reformen, erzielen. Die Fortschritte der Partnerländer werden regelmäßig insbesondere mittels Fortschrittsberichten, die auch Trends im Vergleich zu früheren Jahren enthalten, bewertet.

2 Absatz 1 gilt nicht für die Unterstützung der Zivilgesellschaft, Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung, für die Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen einschließlich der Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden, für die Unterstützung zur Verbesserung der Menschenrechtslage oder für krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen. Sofern möglich und angezeigt, wird diese Unterstützung bei einer ernsthaften oder dauerhaften Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit oder eines zunehmenden Konfliktrisikos aufgestockt.

Article 21 Mehrländerrichtprogramme

Mehrländerprogramme im Nachbarschaftsraum sind darauf ausgerichtet, auf der Grundlage der Prioritäten der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Union für den Mittelmeerraum geleisteten Arbeit sowie der regionalen, transregionalen oder subregionalen Zusammenarbeit vor allem von zwei oder mehreren Partnerländern, auch im Rahmen der Nördlichen Dimension und der Schwarzmeersynergie, einer Initiative der regionalen Zusammenarbeit, Herausforderungen zu bewältigen, vor denen alle oder mehrere Partnerländer stehen.

Article 22 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

1 Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 umfasst die Zusammenarbeit an den Land- und Seeaußengrenzen zu Nachbarländern, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken und die interregionale Zusammenarbeit.

2 Der Nachbarschaftsraum trägt zu den in Absatz 1 genannten Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit bei, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen der Interreg-Verordnung kofinanziert werden. Bis zu 5 % der Finanzausstattung für den Nachbarschaftsraum werden als Richtbetrag zur Unterstützung dieser Programme zugewiesen.

3 Die Beiträge zu den Programmen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Interreg-Verordnung festgesetzt und verwendet.

4 Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union beträgt 90 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

5 Die Vorfinanzierung für Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit kann über dem in Artikel 51 der Interreg-Verordnung genannten Prozentsatz liegen. Auf Antrag der Verwaltungsbehörde kann der Vorfinanzierungssatz für jedes Haushaltsjahr bis zu 80 % der jährlichen Mittelbindungen für das Programm betragen.

6 Ein Mehrjahresstrategiedokument für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den in Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Elementen wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Interreg-Verordnung ( angenommen.

7 Werden Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß Artikel 12 der Interreg-Verordnung eingestellt, so kann die Unterstützung, die aus der Finanzausstattung für den Nachbarschaftsraum für das eingestellte Programm vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, in erster Linie zur Finanzierung anderer Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder gegebenenfalls anderer Tätigkeiten im Rahmen dieser Finanzausstattung eingesetzt werden.

Article 23 Aktionspläne und Maßnahmen

1 Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen für ein oder mehrere Jahre an. Die Maßnahmen können in Form von Einzelmaßnahmen, Sondermaßnahmen, Unterstützungsmaßnahmen oder außerordentlichen Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei den Aktionsplänen und Maßnahmen ist der spezifische Kontext zu berücksichtigen, und für jede Maßnahme sind die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Arten der Durchführung, Überwachung und Evaluierung sowie die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben.

2 Die Aktionspläne beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fälle. Die Aktionspläne werden auf inklusive und transparente Weise rechtzeitig erstellt. Wann immer dies angezeigt ist, werden die Aktionspläne gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Rahmen einer besseren Zusammenarbeit erörtert.

3 Erforderlichenfalls kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Aktionspläne angenommen werden. Die Einzelmaßnahmen beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten und anderer hinreichend begründeter Fälle.

4 Im Falle unvorhergesehener Erfordernisse oder Umstände und in dem Falle, dass eine Finanzierung aus zweckmäßigeren Quellen nicht möglich ist, kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen, die in den Programmplanungsdokumenten nicht vorgesehen sind.

5 Jahres- und Mehrjahresaktionspläne und Einzelmaßnahmen können zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c genutzt werden.

6 Für Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a kann die Kommission außerordentliche Hilfsmaßnahmen annehmen. Eine außerordentliche Hilfsmaßnahme kann eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Durchführungshindernissen zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten — bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten — verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht. Bei einer Langzeitkrise oder einem Langzeitkonflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen. In hinreichend begründeten Fällen können weitere Maßnahmen angenommen werden, wenn die Kontinuität des Handelns der Union von grundlegender Bedeutung ist und in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann.

Article 24 Unterstützungsmaßnahmen

1 Die Unionsfinanzierung kann Folgendes abdecken: Unterstützungsausgaben für die Umsetzung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Umsetzung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz und in den Delegationen der Union für die administrative Hilfe und Koordinierungshilfe, die für das Instrument benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme.

2 Sehen die in Artikel 23 genannten Aktionspläne oder Maßnahmen keine Unterstützungsausgaben vor, so erlässt die Kommission gegebenenfalls Unterstützungsmaßnahmen. Im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen kann die Unionsfinanzierung Folgendes abdecken: a) Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Publikationstätigkeiten und sonstige Ausgaben für administrative oder technische Hilfe, die für die Planung und Verwaltung von Maßnahmen erforderlich ist, einschließlich der Vergütung externer Sachverständiger; b) Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie Studien zu einschlägigen Fragen und ihre Verbreitung; c) Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit.

Article 25 Annahme von Aktionsplänen und Maßnahmen

1 Aktionspläne und Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Das Verfahren nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für a) Sondermaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 5000000 EUR nicht übersteigt; b) Sonder- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Aktionspläne, die zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen angenommen werden, bei denen die Unionsfinanzierung 10000000 EUR nicht übersteigt; c) außerordentliche Hilfsmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 4, bei denen die Unionsfinanzierung 20000000 EUR nicht übersteigt; d) technische Änderungen an Aktionsplänen und Maßnahmen, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht substanziell auf die Ziele der betreffenden Aktionspläne oder Maßnahmen aus; dazu zählen i) der Wechsel der Art des Haushaltsvollzugs; ii) die Verlängerung der Durchführungsfrist; iii) die Umschichtung von Mitteln zwischen den in einem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen; iv) die Aufstockung oder Kürzung der Mittelausstattung der Aktionspläne und Maßnahmen um nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Mittelausstattung bzw. um höchstens 10000000 EUR. Im Falle mehrjähriger Aktionspläne und Maßnahmen gelten die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iv genannten Schwellenwerte auf jährlicher Basis. Aktionspläne und Maßnahmen — mit Ausnahme außerordentlicher Hilfsmaßnahmen — und technische Änderungen, die gemäß diesem Absatz angenommen werden, werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme über den in Artikel 45 genannten Ausschuss dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

3 Vor der Annahme oder Verlängerung außerordentlicher Hilfsmaßnahmen in Höhe von nicht mehr als 20000000 EUR unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Art und die Ziele dieser Hilfsmaßnahmen und die dafür vorgesehenen Finanzmittel. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, bevor sie wichtige materielle Änderungen an bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt. Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission bei der Planung und der anschließenden Durchführung dieser Maßnahmen dem einschlägigen politischen Konzept Rechnung.

4 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel bei Krisen, einschließlich Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen, oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Verfahren Aktionspläne und Maßnahmen oder Änderungen an bestehenden Aktionsplänen und Maßnahmen als sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

5 Bei umweltrelevanten Maßnahmen, insbesondere bei neuen Großinfrastrukturen, wird für die jeweilige Maßnahme — im Einklang mit den geltenden Unionsrechtsakten, einschließlich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates — eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt durchgeführt, die gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst, welche auch die Auswirkungen auf den Klimawandel, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt miteinbezieht. Um die möglichen Auswirkungen und Risiken dieser Maßnahmen in Bezug auf die Menschenrechte, den Zugang zu natürlichen Ressourcen wie Land und die Sozialstandards zu ermitteln, werden andere zweckmäßige Ex-ante-Bewertungen — auch in Form von Folgenabschätzungen für wichtige Maßnahmen, die sich voraussichtlich wesentlich auf diese Bereiche auswirken werden — durchgeführt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihnen verfolgten Zielen und den dafür vorgesehenen Beträgen stehen. Bei der Durchführung von Sektorprogrammen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung vorgenommen, die auch die Auswirkungen auf den Klimawandel miteinbezieht. Es wird dafür gesorgt, dass relevante Interessenträger an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen dieser Prüfungen erhält.

Article 26 Methoden der Zusammenarbeit

1 Gemäß der Haushaltsordnung führt die Kommission die Finanzierungen im Rahmen des Instruments entweder direkt, durch Delegationen der Union oder Exekutivagenturen oder indirekt durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung aufgeführten Stellen aus.

2 Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments können auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, beispielsweise denjenigen, die von der EIB, den Mitgliedstaaten, Partnerländern und -regionen, internationalen Organisationen oder anderen Gebern eingerichtet bzw. verwaltet werden.

3 Die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen und die in Artikel 35 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten förderfähigen Gegenparteien kommen jedes Jahr ihren Berichtspflichten nach Artikel 155 der Haushaltsordnung nach. Die Anforderungen an die Berichterstattung werden für jede dieser Stellen in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, der Beitragsvereinbarung, der Haushaltsgarantievereinbarung bzw. der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

4 Die im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen können im Wege der parallelen oder der gemeinsamen Kofinanzierung durchgeführt werden.

5 Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, sodass stets feststellbar bleibt, für welche Endverwendung die jeweiligen Mittel eingesetzt wurden, und eine Doppelfinanzierung vermieden wird.

6 Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, sodass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist.

7 Die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern kann beispielsweise in folgender Form erfolgen: a) dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre finanzielle Hilfe für ein Partnerland oder eine Partnerregion mit Drittländern koordiniert; b) Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit und der technischen Zusammenarbeit sowie Kapazitätsaufbau, was auch den Austausch von Erfahrungen mit dem Übergangsprozess oder der Umsetzung von Reformen zwischen den Mitgliedstaaten mit einschließt, etwa die dezentrale Zusammenarbeit durch Partnerschaften oder Twinning zwischen öffentlichen Einrichtungen einschließlich lokaler Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlichen Aufgaben betrauter privatrechtlicher Stellen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion, sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Sachverständige aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind; c) Beiträge zu den für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft erforderlichen Kosten, unter anderem für ihre unabhängige Bewertung und Überwachung, falls möglich durch zivilgesellschaftliche Organisationen; d) sektorbezogene Unterstützungsprogramme, mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt; e) Beiträge zu den Kosten der Beteiligung der Länder an Unionsprogrammen und zu Maßnahmen, die von Agenturen und Einrichtungen der Union sowie von Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V EUV betraut sind, durchgeführt werden.

Article 27 Formen der Unionsfinanzierung

1 Unionsfinanzierung kann in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere: a) Finanzhilfen, b) Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge, c) Budgethilfe, d) Beiträge zu Treuhandfonds, die von der Kommission gemäß Artikel 234 der Haushaltsordnung eingerichtet wurden, e) Finanzierungsinstrumente, f) Haushaltsgarantien, g) Mischfinanzierungen, h) Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme, i) finanzieller Beistand, j) vergütete externe Sachverständige.

2 Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der Partnerländer, wie Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden, berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Vergabemodalitäten und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich des Bedarfs dieser Interessenträger und des jeweiligen Umfelds, um einen möglichst breiten Kreis dieser Interessenträger anzusprechen und ihm optimal gerecht zu werden. Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden bestimmte Modalitäten befürwortet, wie Partnerschaftsvereinbarungen, Genehmigungen für die finanzielle Unterstützung Dritter, Direktvergabe oder beschränkte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen im Sinne von Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung.

3 Zusätzlich zu den in Artikel 195 der Haushaltsordnung genannten Fällen ist eine Direktvergabe zulässig bei a) Finanzhilfen in geringem Umfang für Menschenrechtsverteidiger zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen und -erfordernisse, zum Beispiel durch Mechanismen zum Schutz von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern sowie für Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Konfliktlösung, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung; b) Finanzhilfen — gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung — zur Finanzierung von Maßnahmen unter besonders schwierigen Bedingungen, wenn die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre, einschließlich in Situationen, in denen die Grundfreiheiten ernsthaft eingeschränkt sind — Menschenrechtsverletzungen eingeschlossen –, in denen demokratische Einrichtungen bedroht sind, es zu einer Eskalation von Krisen oder zu bewaffneten Konflikten kommt, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger, Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, unter schwierigsten Bedingungen arbeiten: diese Finanzhilfen dürfen 1000000 EUR nicht überschreiten und ihre Laufzeit darf 18 Monate nicht überschreiten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener Durchführungshindernisse um weitere 12 Monate verlängert werden kann; c) Finanzhilfen für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie für Global Campus der Menschenrechte, das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen, die einen Aufbaustudiengang „Menschenrechte“ anbieten, einschließlich Stipendien für Studenten und Menschenrechtsverteidiger aus Drittländern; d) Finanzhilfen in geringem Umfang für Organisationen der Zivilgesellschaft, wobei so weit wie möglich vereinfachte Finanzierungsformen im Einklang mit Artikel 125 der Haushaltsordnung zu verwenden sind. Budgethilfe, auch im Rahmen von leistungsorientierten Sektorreformvereinbarungen, beruht auf der Eigenverantwortung der Länder, der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und dem Engagement der Partnerländer unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Ergebnisse und Fortschritte mit Blick auf universelle Werte, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit und zielt darauf ab, Partnerschaften zwischen der Union und Partnerländern zu stärken. Dazu gehören ein verstärkter Politikdialog, der Aufbau von Kapazitäten und Verbesserungen bei der Regierungsführung, zusätzlich zu den Bemühungen der Partner um Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, unter anderem für junge Menschen, die Beseitigung der Armut und die Verringerung von Ungleichheit zu fördern und demokratische, friedliche Gesellschaften aufzubauen und zu festigen. Budgethilfe soll auch zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen. Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf der von der Union vereinbarten Budgethilfepolitik, klaren Förderfähigkeitskriterien und einer sorgfältigen Beurteilung der Risiken und des Nutzens beruhen.

4 Die Budgethilfe wird differenziert gewährt, sodass sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Umständen des Partnerlandes besser entspricht, wobei auch fragile Situationen berücksichtigt werden. Wird Budgethilfe gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung gewährt, so legt die Kommission die Kriterien für die Konditionalität der Budgethilfe, einschließlich Fortschritten bei Reformen und Transparenz, klar fest, verfolgt ihre Einhaltung und unterstützt den Aufbau der parlamentarischen Kontrolle und der nationalen Prüfkapazitäten, die Verbesserung der Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen.

5 Die Auszahlung der Budgethilfe stützt sich auf Indikatoren, die zeigen, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit dem Partnerland vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.

6 Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen des Instruments geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden, 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Tätigkeiten bzw. diese Kosten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

7 Die im Rahmen des Instruments vorgesehenen Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen werden im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 209 Absatz 1 der Haushaltsordnung und wann immer möglich unter Federführung der EIB, einer multilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder einer bilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie den Entwicklungsbanken — unter Umständen in Kombination mit weiteren Formen der finanziellen Unterstützung durch Mitgliedstaaten und Dritte — umgesetzt. Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen können Beiträge zu den Finanzierungsinstrumenten der Union im Rahmen des Instruments leisten.

8 Die Finanzierungsinstrumente gemäß Absatz 7 können zur Ausführung und für Berichtszwecke in Fazilitäten zusammengefasst werden.

9 Die Unionsfinanzierung unterliegt keinen besonderen Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben und führt auch nicht zur Einziehung solcher Abgaben.

10 Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die von Partnerländern erhoben werden, kommen für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments in Betracht.

Article 28 Förderfähige Personen und Stellen

1 Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für Maßnahmen, die im Rahmen geografischer Programme und im Rahmen des thematischen Programms „Organisationen der Zivilgesellschaft“ und des thematischen Programms „Globale Herausforderungen“ finanziert werden, steht internationalen Organisationen sowie allen Rechtsträgern einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft offen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind bzw. — im Falle von juristischen Personen — die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind: a) Mitgliedstaaten, im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung aufgeführte Begünstigte und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; b) Nachbarschaftspartnerländer und die Russische Föderation, soweit das betreffende Verfahren im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Programmen stattfindet, an denen sie teilnimmt; c) Entwicklungsländer und -gebiete, die in der vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD veröffentlichten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören, sowie überseeische Länder und Gebiete; d) Entwicklungsländer, die in der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit das betreffende Verfahren im Zusammenhang mit einer von der Union im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahme stattfindet, an der sie teilnehmen; e) Länder, bei denen die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zu Finanzierungen im Außenbereich besteht. Dieser Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen des Instruments förderfähig sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt. Über den gegenseitigen Zugang und seine Dauer beschließt die Kommission nach Anhörung des betreffenden Empfängerlands oder der betreffenden Empfängerländer; f) Mitgliedstaaten der OECD im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, ausgeführt werden.

2 Unbeschadet der Beschränkungen, die sich aus der Art und den Zielen der Maßnahme ergeben, unterliegt die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern im Hinblick auf Maßnahmen, die im Rahmen des thematischen Programms „Menschenrechte und Demokratie“ und des thematischen Programms „Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung“ finanziert werden, sowie auf Krisenreaktionsmaßnahmen keinen Beschränkungen.

3 Alle im Rahmen des Instruments finanzierten Lieferungen und Materialien können ihren Ursprung in einem beliebigen Land haben.

4 Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit gemäß diesem Artikel gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

5 Im Falle von Maßnahmen‚ die gemeinsam mit einer Stelle kofinanziert oder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Haushaltsordnung genannten Stellen durchgeführt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen.

6 Wenn Geber Finanzmittel für einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds oder als externe zweckgebundene Einnahmen bereitstellen, gelten die im Gründungsakt des Treuhandfonds oder — im Falle von externen zweckgebundenen Einnahmen — die in der Vereinbarung mit dem Geber vorgesehenen Förderfähigkeitsbestimmungen.

7 Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen des Instruments und eines anderen Unionsprogramms finanziert werden, gelten Stellen, die im Rahmen eines dieser Unionsprogramme förderfähig sind, als förderfähig.

8 Im Falle von Mehrländermaßnahmen können Rechtsträger, die Staatsangehörige eines unter die Maßnahme fallenden Landes oder Gebiets sind, bzw. juristische Personen, die in einem unter die Maßnahme fallenden Land oder Gebiet auch tatsächlich niedergelassen sind, als förderfähig gelten.

9 Die Förderfähigkeitsbestimmungen gemäß diesem Artikel können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich sind.

10 Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.

11 Zur Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern Vorrang eingeräumt, wenn die Haushaltsordnung die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht. In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung gefördert. Nachhaltigkeits- und Sorgfaltskriterien werden gefördert.

12 Im Rahmen des thematischen Programms „Menschenrechte und Demokratie“ ist jede Stelle, die kein Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 ist, förderfähig, wenn dies im Hinblick auf die Interventionsbereiche dieses Programms erforderlich ist.

Article 29 Ausgeschlossene Tätigkeiten

Mit Unionsfinanzierungen im Rahmen des Instruments werden keine Maßnahmen unterstützt, die a) in den Partnerländern zu Menschenrechtsverletzungen führen können; b) mit dem national festgelegten Beitrag des Empfängerlandes (im Folgenden NDC (Nationally Determined Contribution)) im Rahmen des Übereinkommens von Paris nicht vereinbar sind oder Investitionen in fossile Brennstoffe fördern oder die der Umweltprüfung und der Folgenabschätzung zufolge wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder das Klima haben, es sei denn, die Maßnahmen sind für die Verwirklichung der Ziele des Instruments unbedingt erforderlich und gehen mit zweckmäßigen Maßnahmen — einschließlich der Unterstützung der allmählichen Abschaffung von Subventionen für umweltschädliche fossile Brennstoffe — einher, die der Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung dieser Auswirkungen dienen und diese Auswirkungen nach Möglichkeit kompensieren.

Article 30 Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien

1 Zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen des Instruments automatisch übertragen und können jeweils bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden und ausgeschöpft werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet. Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen.

2 Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikel 15 der Haushaltsordnung über die Wiedereinsetzung von Mitteln werden die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Maßnahme im Rahmen des Instruments aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingesetzt.

3 Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können im Einklang mit Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen. Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung gilt nicht für die mehrjährigen Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes. Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für eine Maßnahme auf, der bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung nicht für Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den keine bescheinigte Ausgabenerklärung bzw. kein Zahlungsantrag übermittelt wurde. Absatz 2 des vorliegenden Absatzes gilt auch für Jahrestranchen.

4 Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren der ursprünglichen Haushaltslinie als interne zweckgebundene Einnahmen zugewiesen. Die Kommission prüft alle fünf Jahre, welchen Beitrag die bestehenden Finanzierungsinstrumente zur Verwirklichung der Unionsziele geleistet haben und wie wirksam sie sind.

Article 31 Geltungsbereich und Finanzierung

1 Die Finanzausstattung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dient der Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen.

2 Der Zweck des EFSD+ als integriertes Finanzpaket, über das Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Finanzhilfen, technischer Hilfe, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden, besteht in der Unterstützung von Investitionen und der Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln als Mittel zur Verwirklichung der Ziele und allgemeinen Grundsätze nach den Artikeln 3 und 8 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls der Ziele der IPA-III-Verordnung, wobei gleichzeitig die Zusätzlichkeit und die entwicklungspolitische Wirkung maximiert und unter anderem KMU innovative Produkte zur Verfügung gestellt werden sollen. Mit dem EFSD+ werden im Einklang mit den in Anhang V und in den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten genannten prioritären Bereichen insbesondere eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung, der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft mit Mehrwert und ein stabiles Investitionsumfeld gefördert. Er fördert zudem die sozioökonomische und ökologische Resilienz in den Partnerländern unter besonderer Berücksichtigung der Beseitigung der Armut. Der EFSD+ leistet so einen Beitrag zum Abbau sozioökonomischer Ungleichheiten, zu nachhaltigem und inklusivem Wachstum, zur Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz, zu Umweltschutz und Umweltmanagement, zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze auf der Grundlage der Kernarbeitsnormen der IAO, zu wirtschaftlichen Chancen, Kompetenzen und unternehmerische Initiative, zu sozioökonomischen Sektoren, einschließlich sozialer Unternehmen und Genossenschaften, KMU, nachhaltige Konnektivität, Unterstützung schutzbedürftiger Gruppen, Förderung der Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position von Frauen und jungen Menschen sowie Bekämpfung spezifischer sozioökonomischer Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung. Besondere Aufmerksamkeit wird fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern, am wenigsten entwickelten Ländern und hochverschuldeten armen Ländern gewidmet, unter anderem durch Unterstützung beim Aufbau institutioneller Kapazitäten, bei der wirtschaftspolitischen Steuerung und durch technische Hilfe.

3 Mit der Garantie für Außenmaßnahmen werden EFSD+-Vorhaben, die durch Haushaltsgarantien nach den Artikeln 32 bis 39 der vorliegenden Verordnung abgedeckt sind, unterstützt. Außerdem werden mit der Garantie für Außenmaßnahmen Makrofinanzhilfen und Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) 2021/948 unterstützt.

4 Im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen kann die Union für Vorhaben im Rahmen von Garantievereinbarungen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 unterzeichnet werden, bis zu 53449000000 EUR gewähren. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Höchstbetrags der Garantie für Außenmaßnahmen um bis zu 20 % zu erlassen.

5 Die Dotierungsquote liegt je nach Art der Vorhaben zwischen 9 % und 50 %. Zur Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen kann ein Höchstbetrag von 10000000000 EUR aus dem Unionshaushalt verwendet werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Höchstbetrags zu erlassen, um sicherzustellen, dass der Dotierungsbetrag dem Betrag und den Dotierungsquoten der Garantie für Außenmaßnahmen entspricht, wobei die Art der garantierten Vorhaben zu berücksichtigen ist. Bei Makrofinanzhilfen der Union und bei Haushaltsgarantien, die Länderrisiken im Zusammenhang mit Darlehenstätigkeiten abdecken, beträgt die Dotierungsquote für die Garantie für Außenmaßnahmen 9 %. Die Dotierungsquoten werden mindestens alle drei Jahre ab dem in Artikel 51 festgelegten Geltungsbeginn dieser Verordnung überprüft. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Dotierungsquoten zu erlassen.

6 Die Garantie für Außenmaßnahmen gilt im Rahmen des mit Artikel 212 der Haushaltsordnung eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds als eine einzige Garantie.

7 Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können Finanzierungen und Investitionen in Partnerländern in den in Artikel 4 Absatz 2 genannten geografischen Gebieten unterstützt werden. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen wird aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Mittelausstattung der betreffenden geografischen Programme finanziert und auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen. Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können auch Vorhaben im Gebiet der im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung aufgeführten Begünstigten unterstützt werden. Diese Vorhaben im Rahmen des EFSD+ und die diesbezügliche Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen werden aus Mitteln der IPA-III-Verordnung finanziert. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen für Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) 2021/948 wird aus der EINS-Verordnung finanziert.

8 Die in Artikel 211 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannte Dotierung wird auf der Grundlage der gesamten Verbindlichkeiten der Union gebildet, die gemäß der vorliegenden Verordnung bewilligt werden. Der erforderliche jährliche Dotierungsbetrag kann während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren gebildet werden. Die Dotierung von Garantien, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601 bewilligt werden, und von Garantien, finanziellem Beistand und Euratom-Darlehen für Drittländer, die im Rahmen von Basisrechtsakten bewilligt werden, deren Dotierung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 unterliegt, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen der genannten Verordnungen.

9 Das Nettoguthaben, das der mit der Verordnung (EU) 2017/1601 eingerichtete EFSD-Garantiefonds und der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 eingerichtete Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen jeweils am 31. Juli 2021 aufweist, wird auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen zwecks Dotierung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601 bewilligten Haushaltsgarantien und von Garantien, finanziellem Beistand und Euratom-Darlehen für Drittländer, die im Rahmen von Basisrechtsakten bewilligt werden, deren Dotierung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 unterliegt.

Article 32 Struktur des EFSD+

1 Der EFSD+ setzt sich aus regionalen Investitionsplattformen in den in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und der IPA-III-Verordnung festgelegten Gebieten bzw. Regionen zusammen, die auf Grundlage der Arbeitsmethoden, Verfahren und Strukturen der bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten der Union für den Außenbereich, die ihre Mischfinanzierungen mit den unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Vorhaben im Rahmen des EFSD+ kombinieren können, geschaffen werden.

2 Die Kommission ist für die Verwaltung des EFSD+ zuständig.

Article 33 Strategieausschuss des EFSD+

1 Bei der Gewährleistung der Verwaltung des EFSD+ wird die Kommission von einem Strategieausschuss (im Folgenden "Strategieausschuss des EFSD+") beraten; hiervon ausgenommen sind Vorhaben für die im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung aufgeführten Begünstigten aus dem westlichen Balkan, für die ein gesonderter Strategieausschuss zuständig ist.

2 Der Strategieausschuss des EFSD+ berät die Kommission bezüglich der strategischen Ausrichtung und der Prioritäten der unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Investitionen im Rahmen des EFSD+, einschließlich der in Artikel 36 angegebenen Investitionsfenster, und trägt zu deren Ausrichtung auf die Leitgrundsätze und wichtigsten Ziele des Handelns der Union in den Bereichen Außenpolitik, Entwicklungspolitik und Europäische Nachbarschaftspolitik sowie auf die Ziele des Artikels 3 und den Zweck des EFSD+ gemäß Artikel 31 bei. Der Strategieausschuss des EFSD+ unterstützt die Kommission außerdem bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele, die für die Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Unterstützung von EFSD+-Maßnahmen gelten, und überwacht die angemessene und diversifizierte geografische und thematische Abdeckung der Investitionsfenster.

3 Der Strategieausschuss des EFSD+ unterstützt ferner die allgemeine Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den regionalen Investitionsplattformen, zwischen den drei Säulen der Investitionsoffensive für Drittländer, zwischen der Investitionsoffensive für Drittländer und den sonstigen Anstrengungen der Union im Bereich der Migration und der Umsetzung der Agenda 2030, einschließlich Klimaschutz, sowie mit anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln.

4 Der Strategieausschuss des EFSD+ setzt sich aus Vertretern der Kommission und des Hohen Vertreters, aller Mitgliedstaaten und der EIB zusammen. Das Europäische Parlament erhält Beobachterstatus. Beitragleistenden Parteien, förderfähigen Gegenparteien, Partnerländern, einschlägigen regionalen Organisationen und anderen Interessenträgern kann gegebenenfalls Beobachterstatus eingeräumt werden. Vor der Aufnahme eines neuen Beobachters wird der Strategieausschuss des EFSD+ konsultiert. Der Vorsitz des Strategieausschusses des EFSD+ wird von der Kommission und dem Hohen Vertreter gemeinsam geführt.

5 Der Strategieausschuss des EFSD+ tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen und nimmt Stellungnahmen nach Möglichkeit im Konsens an. Weitere Sitzungen können zu jeder Zeit vom Vorsitz oder auf Antrag eines Drittels der Ausschussmitglieder anberaumt werden. Kann kein Konsens erzielt werden, so finden die Stimmrechte Anwendung, die in der ersten Sitzung des Strategieausschusses des EFSD+ vereinbart und in der Geschäftsordnung festgeschrieben wurden. In der Geschäftsordnung wird der Rahmen für die Rolle der Beobachter festgelegt. Die Protokolle und Tagesordnungen der Sitzungen des Strategieausschusses des EFSD+ werden nach ihrer Annahme veröffentlicht.

6 Die Kommission erstattet dem Strategieausschuss des EFSD+ jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des EFSD+. Ergänzend dazu berichtet der Strategieausschuss für den westlichen Balkan über die Fortschritte bei der Umsetzung des Garantieinstruments für diese Region. Der Strategieausschuss prüft die Evaluierungsberichte im Sinne von Artikel 42 Absatz 5 und trägt ihnen Rechnung. Der Strategieausschuss des EFSD+ organisiert regelmäßig eine Konsultation einschlägiger Interessenträger über die strategische Ausrichtung und Durchführung des EFSD+.

7 Obwohl es für den EFSD+ und für den westlichen Balkan jeweils einen eigenen Strategieausschuss gibt, bedarf es eines einzigen, einheitlichen Rahmens für das Risikomanagement des EFSD+.

8 Im Rahmen des Risikomanagements für Garantien aus dem EFSD+ wird den Zielen und Grundsätzen des Instruments Rechnung getragen. Die im Rahmen des EFSD+ vorgesehenen Risikobewertungs- und Vergütungsmethoden sind bei allen Investitionsfenstern, einschließlich der in Artikel 36 angegebenen Fenster, einheitlich anzuwenden. Es wird eine Fachgruppe für Risikobewertung eingerichtet. Die Kommission stellt sicher, dass die Fachgruppe für Risikobewertung unabhängig, unparteiisch und inklusiv ist und ausgezeichnete Arbeit leistet. Die Kommission stellt zudem sicher, dass Informationen und Analysen unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit fristgerecht, transparent und inklusiv an alle Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Im Hinblick auf ihre Zusammensetzung, ihre Geschäftsordnung und ihre Arbeitsverfahren ist die Fachgruppe für Risikobewertung inklusiv, steht Sachverständigen der EIB, anderen förderfähigen Gegenparteien und interessierten Mitgliedstaaten offen und wird dem Strategieausschuss des EFSD+ vorgestellt. Die Kommission legt die Zusammensetzung, das Mandat und die Geschäftsordnung der Fachgruppe für Risikobewertung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat offen und stellt sicher, dass ihre Mitglieder unparteiisch sind und keine Interessenkonflikte bestehen.

9 Der Strategieausschuss des EFSD+ erlässt und veröffentlicht während der Laufzeit des EFSD+ möglichst bald Leitlinien, in denen festgelegt ist, wie sichergestellt werden soll, dass unter den EFSD+ fallende Vorhaben dem Zweck, den Zielen und den Förderfähigkeitskriterien gemäß den Artikeln 31 und 35 entsprechen.

Article 34 Regionale Exekutivausschüsse

Die Exekutivausschüsse der regionalen Investitionsplattformen unterstützen die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlungen des betreffenden Strategieausschusses und der einschlägigen Risikobewertungen auf der Durchführungsebene dabei, regionale und branchenspezifische Investitionsziele sowie regionale, branchenspezifische und thematische Investitionsfenster festzulegen, und geben Stellungnahmen zu Mischfinanzierungen und zur Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Abdeckung von im Rahmen des EFSD+ vorgeschlagenen Investitionsprogrammen ab.

Article 35 Förderfähigkeit und Auswahl der Vorhaben und Gegenparteien für die Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des EFSD+

1 Finanzierungen und Investitionen, die für eine Unterstützung aus der Garantie für Außenmaßnahmen in Betracht kommen, müssen im Einklang mit der Unionspolitik, den einschlägigen Programmplanungsdokumenten und den Strategien und der Politik der Partnerländer stehen und darauf abgestimmt sein. Sie dienen — unter gebührender Berücksichtigung der in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten prioritären Bereiche — insbesondere der Unterstützung der Ziele, der allgemeinen Grundsätze und des Politikrahmens des Instruments und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung.

2 Durch die Garantie für Außenmaßnahmen werden Finanzierungen und Investitionen unterstützt, die die Bedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Haushaltsordnung erfüllen, insbesondere in Bezug auf die zu bewirkende Zusätzlichkeit, einschließlich der Behebung von Marktversagen oder suboptimalen Investitionssituationen, der Abstimmung der Interessen der förderfähigen Gegenparteien, der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, sowie gegebenenfalls der Maximierung von privaten Investitionen, und die a) im Einklang mit Artikel 34 der Haushaltsordnung Ex-ante-Evaluierungen unterzogen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen und Beträgen der geplanten Vorhaben stehen, um deren mögliche Auswirkungen und Risiken in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards zu ermitteln, auch in Form von Folgenabschätzungen für wichtige Programme, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf diese Bereiche zu rechnen ist, im Einklang mit der Zielsetzung des EFSD+ gemäß Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, vorab und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung betroffener Gemeinschaften zu Investitionen in ihr Land; b) die Komplementarität innerhalb der einzelnen Säulen der Investitionsoffensive für Drittländer mit anderen Initiativen gewährleisten; c) wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind, wobei der möglichen Unterstützung und Kofinanzierung durch private und öffentliche Projektpartner gebührend Rechnung getragen wird und gleichzeitig das spezifische operative Umfeld und die spezifischen Kapazitäten von fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern sowie am wenigsten entwickelten Ländern, kleinen Inselentwicklungsländern, Binnenentwicklungsländern und stark verschuldeten armen Ländern berücksichtigt werden, für die verstärkt Vorzugsbedingungen gewährt werden können; d) technisch durchführbar und sowohl ökologisch nachhaltig als auch sozial tragfähig sind und die entwicklungspolitische Wirkung maximieren; e) in Partnerländern und -regionen keine Marktverzerrungen und keinen unlauteren Wettbewerb mit Akteuren vor Ort bewirken; f) im Einklang mit dem Politikrahmen im Sinne von Artikel 7, den geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und Normen und den international vereinbarten Leitlinien, Grundsätzen und Übereinkommen in Bezug auf Investitionen, insbesondere denjenigen, die von den Vereinten Nationen und der OECD verabschiedet wurden, unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen sowie gemäß den Zielen und allgemeinen Grundsätzen gemäß den Artikeln 3 und 8 umgesetzt werden.

3 Die Garantie für Außenmaßnahmen kann zur Risikodeckung bei folgenden Instrumenten eingesetzt werden: a) Darlehen, einschließlich Darlehen in Landeswährung, b) Garantien, c) Rückgarantien, d) Kapitalmarktinstrumenten, e) anderen Finanzierungsformen oder Instrumenten zur Bonitätsverbesserung, Versicherungen sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen.

4 Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung sind für die Zwecke der Garantie für Außenmaßnahmen die in Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gegenparteien förderfähig, einschließlich Gegenparteien aus Partnerländern und Drittländern, die Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten. Zusätzlich und abweichend von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung sind privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, eines Partnerlandes oder eines Drittlandes‚ die gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben und ausreichende Gewähr für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bieten, für die Zwecke der Garantie für Außenmaßnahmen förderfähig.

5 Die förderfähigen Gegenparteien halten die Bestimmungen und Bedingungen des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung ein. Bei privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats, eines Partnerlandes oder eines Drittlandes, die gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben, werden diejenigen Einrichtungen bevorzugt, die Informationen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen, steuerlichen und Corporate-Governance-Kriterien offenlegen. Die Kommission sorgt für eine effektive, effiziente und gerechte Aufteilung der verfügbaren Mittel zwischen den förderfähigen Gegenparteien, einschließlich kleiner und mittlerer Gegenparteien, wobei sie die Zusammenarbeit zwischen ihnen fördert und ihren Fähigkeiten, ihrem Mehrwert und ihren Erfahrungen entsprechend Rechnung trägt. Die Kommission sorgt dafür, dass alle förderfähigen Gegenparteien im Einklang mit Artikel 27 Absatz 7 fair behandelt werden und dass Interessenkonflikte während der gesamten Durchführung des EFSD+ vermieden werden. Zur Sicherstellung der Komplementarität kann die Kommission die förderfähigen Gegenparteien um einschlägige Informationen über ihre nicht mit dem EFSD+ in Zusammenhang stehenden Vorhaben ersuchen.

6 Die Bedingung gemäß Artikel 219 Absatz 4 der Haushaltsordnung, dass ein Beitrag aus eigenen Mitteln zu leisten ist, gilt für jede förderfähige Gegenpartei, der im Rahmen des Instruments auf Portfoliobasis eine Haushaltsgarantie zugewiesen wurde.

7 Die Kommission wählt die förderfähigen Gegenparteien nach Artikel 154 der Haushaltsordnung aus, wobei sie Folgendes gebührend berücksichtigt: a) die Empfehlungen der strategischen und regionalen Exekutivausschüsse; b) die Ziele des Investitionsfensters; c) die Erfahrungen und Risikomanagementfähigkeit der förderfähigen Gegenpartei; d) die Höhe eigener und zusätzlicher Mittel sowie der Kofinanzierung durch den Privatsektor, die die förderfähige Gegenpartei für das Investitionsfenster aufzubringen bereit ist, wobei die Höhe der Investition entsprechend berücksichtigt wird; e) die sektorspezifischen oder geografischen Fachkenntnisse der förderfähigen Gegenparteien; f) die Vorteile, die durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen förderfähigen Gegenparteien entstehen.

8 Auf der Grundlage der Mehrjahresrichtprogramme und der Empfehlungen durch den Strategieausschuss des EFSD+ und den Strategieausschuss für den westlichen Balkan legt die Kommission nach Anhörung der regionalen Exekutivausschüsse und Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates Investitionsfenster für Regionen oder bestimmte Partnerländer oder für beides, für bestimmte Sektoren oder für bestimmte Projekte oder für bestimmte Kategorien von Endempfängern oder für beides fest, die im Rahmen des Instruments finanziert und bis zu einer bestimmten Höhe von der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt werden. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, inwiefern die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des Investitionsfensters eingehalten werden, und über die genauen Finanzierungsprioritäten. Alle Anträge auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Investitionsfenster sind an die Kommission zu richten. Die Auswahl der Investitionsfenster ist durch eine Analyse des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen und eine Bewertung ihrer Ausrichtung an den Prioritäten der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung hinreichend zu begründen. Die Kommission führt diese Analyse in Zusammenarbeit mit potenziell förderfähigen Gegenparteien und Interessenträgern durch. Förderfähige Gegenparteien können die in Absatz 3 genannten Instrumente im Rahmen von Investitionsfenstern oder einzelnen von förderfähigen Gegenparteien verwalteten Projekten bereitstellen. Diese Instrumente können zum Nutzen der Partnerländer bereitgestellt werden, einschließlich fragiler und von Konflikten betroffener Länder oder Länder, die vor den Problemen des Wiederaufbaus und der Erholung in der Konfliktfolgezeit stehen, zum Nutzen der Stellen dieser Partnerländer, darunter öffentliche nationale und private lokale Banken und Finanzinstitutionen, sowie zum Nutzen von Einrichtungen des Privatsektors dieser Partnerländer, einschließlich KMU. Außer in hinreichend begründeten Fällen zählen vom Militär oder vom staatlichen Sicherheitssektor kontrollierte Unternehmen nicht zu den Begünstigten dieser Instrumente.

9 Die Kommission bewertet die aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Vorhaben vor dem Hintergrund der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Förderfähigkeitskriterien, gegebenenfalls unter Rückgriff auf die bestehenden Ergebnismesssysteme der Union und förderfähiger Gegenparteien. Die Kommission erstellt eine Checkliste der in Artikel 31 und in Artikel 35 Absätze 1 und 2 aufgeführten Förderfähigkeitskriterien und nimmt anhand dieser Checkliste, gestützt auf die von den förderfähigen Gegenparteien bereitgestellten Informationen, die Bewertung und die Auswahl aller Vorschläge, die aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt werden sollen, vor. Erforderlichenfalls verlangt die Kommission von den förderfähigen Gegenparteien Klarstellungen zu und Änderungen der bereitgestellten Informationen. Die Kommission veröffentlicht die Checklisten und die Ergebnisse ihrer Bewertung für jedes Investitionsfenster jährlich aufgeschlüsselt nach Ländern und Sektoren.

10 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung der prioritären Bereiche gemäß Anhang V zu erlassen.

Article 36 Die Rolle der EIB

1 Die EIB wird mit der Durchführung eines speziellen exklusiven Investitionsfensters betraut, das eine umfassende Risikoabdeckung für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene mit einem Mindestrichtbetrag von 11000000000 EUR bietet, deren Programmplanung nach den in den Kapiteln I und III dieses Titels festgelegten Verfahren erfolgt. In den Rahmen dieses speziellen exklusiven Investitionsfenster fallen Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene ausschließlich in die Zuständigkeit der EIB. Im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters ist der Eigenmittelbeitrag als die Übernahme des Restrisikos zu verstehen, wobei die EU-Garantie 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und garantierten Beträge, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge abdeckt. Wenn die EIB nicht in der Lage ist, Vorhaben im Rahmen des speziellen exklusiven Investitionsfensters durchzuführen, oder beschließt, keine solchen Vorhaben durchzuführen, steht die Durchführung dieser Vorhaben abweichend von Unterabsatz 2 anderen förderfähigen Gegenparteien zu den Bedingungen offen, die in den einschlägigen Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen festgelegt sind, wobei die Bedingungen, die der EIB für dieselbe Art von Vorhaben geboten werden, sowie die besonderen Bedürfnisse und Umstände sowie die spezielle Art der förderfähigen Gegenpartei, die diese Vorhaben durchführt, berücksichtigt werden.

2 Die EIB ist berechtigt, Vorhaben mit Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene, die nicht unter das spezielle exklusive Investitionsfenster nach Absatz 1 fallen, sowie Vorhaben mit dem Privatsektor durchzuführen. Das Verfahren nach Artikel 35 wird angewandt, um die EIB gegebenenfalls mit zwei zusätzlichen speziellen Investitionsfenstern zu betrauen, die Folgendes abdecken: a) eine nicht ausschließliche umfassende Risikodeckung für Vorhaben mit gewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene und b) nicht ausschließliche Vorhaben zur Förderung ausländischer Direktinvestitionen, des Handels und der Internationalisierung der Volkswirtschaften der Partnerländer, um eine Absicherung des politischen Risikos für Vorhaben des Privatsektors zu bieten.

3 Der Richtbetrag für die speziellen Investitionsfenster nach den Absätzen 1 und 2 beträgt 26725000000 EUR. Bei der Durchführung der speziellen Investitionsfenster nach den Absätzen 1 und 2 hält die EIB die vorliegende Verordnung einschließlich ihrer übergeordneten Ziele und der Ziele des EFSD+ und gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung ein und beachtet die einschlägigen Programmplanungsdokumente und die Berichterstattungspflichten.

4 Gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe f der Haushaltsordnung kann die entsprechende Garantievereinbarung für Außenmaßnahmen aufgrund der Art und des politischen Ziels des speziellen exklusiven Investitionsfensters nach Absatz 1 vorsehen, dass die Union für Vorhaben im Rahmen des Investitionsfensters keine Vergütung erhält.

5 Für die Zwecke dieses Artikels gelten Vorhaben unterhalb der staatlichen Ebene als gewerblich, sofern nichts anderes von der EIB ordnungsgemäß begründet und von der Kommission bestätigt wurde. Die Vorhaben im Rahmen des speziellen Investitionsfensters nach Absatz 2 Buchstabe b müssen mit denen der Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten kohärent sein.

6 Die EIB unterliegt der Stellungnahme der in den Artikeln 33 bzw. 34 genannten Ausschüsse. Bei EIB-Vorhaben, die unter die Investitionsfenster nach diesem Artikel fallen, wird die Bewertung der Förderfähigkeit nach Artikel 35 Absatz 9 im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 des Protokolls Nr. 5 der Satzung der Europäischen Investitionsbank im Anhang des AEUV vorgenommen. Die EIB stellt der Kommission rechtzeitig alle hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Gibt die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 des Protokolls Nr. 5 der Satzung der Europäischen Investitionsbank im Anhang des AEUV eine negative Stellungnahme zu unter die Investitionsfenster fallenden EIB-Finanzierungen ab, so werden diese Finanzierungen nicht von der EU-Garantie gedeckt. Alle weiteren für die EIB geltenden Modalitäten werden in den einschlägigen Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen festgelegt.

7 Die EIB kommt für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen anderer Investitionsfenster gemäß Artikel 35 Absatz 8 in Betracht.

8 Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, einschließlich ihrer Ziele und Grundsätze sowie der einschlägigen Programmplanungsdokumente sowie gegebenenfalls der IPA-III-Verordnung schließen die Kommission und die EIB für die speziellen Investitionsfenster nach den Absätzen 1 und 2 spezielle Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen.

Article 37 Beiträge anderer Geber zur Garantie für Außenmaßnahmen

1 Die Mitgliedstaaten, Drittländer und sonstige Dritte können Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten. Abweichend von Artikel 218 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung können die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beiträge in Form von Garantien oder Barmitteln leisten. Beiträge anderer Drittländer als der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Beiträge anderer Dritter sind an die Stellungnahme des Strategieausschusses des EFSD+ gebunden, von der Kommission zu genehmigen und in Form von Barmitteln zu leisten. Auf Antrag der Mitgliedstaaten können deren Beiträge für die Einleitung von Maßnahmen in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren oder im Rahmen vorhandener Investitionsfenster zweckgebunden werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über die genehmigten Beiträge.

2 Beiträge in Form einer Garantie dürfen 50 % des in Artikel 31 Absatz 4 genannten Betrags nicht übersteigen. Die von den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Form einer Garantie geleisteten Beiträge dürfen erst dann für Zahlungen im Fall des Abrufs der Garantie verwendet werden, wenn die Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zuzüglich aller sonstigen Barleistungen bereits für derartige Zahlungen genutzt wurden. Jeder Beitrag kann ungeachtet der Zweckbindung für Zahlungen im Fall des Abrufs der Garantie verwendet werden. Zwischen der Kommission, die im Namen der Union handelt, und der beitragleistenden Partei wird eine Beitragsvereinbarung geschlossen, die insbesondere die Zahlungsbedingungen enthält.

Article 38 Durchführung von Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen

1 Die Kommission schließt im Namen der Union mit den nach Artikel 35 ausgewählten förderfähigen Gegenparteien Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen. Diese Vereinbarungen können mit einem Konsortium aus zwei oder mehr förderfähigen Gegenparteien geschlossen werden. Im Einklang mit Artikel 219 Absatz 1 der Haushaltsordnung sind Haushaltsgarantien unwiderruflich und unbedingt und werden für die Arten der im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckten Vorhaben auf Abruf gewährt. Bei Abschluss von Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen trägt die Kommission den Empfehlungen und Leitlinien der Ausschüsse und der Fachgruppe für Risikobewertung entsprechend Rechnung.

2 Für jedes Investitionsfenster werden eine oder mehrere Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen zwischen der Kommission und der oder den ausgewählten förderfähigen Gegenparteien geschlossen. Um außerdem auf besonderen Bedarf einzugehen, kann die Garantie für Außenmaßnahmen auch für einzelne Finanzierungen oder Investitionen gewährt werden. Dem Europäischen Parlament und dem Rat wird die Unterzeichnung einer Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen mitgeteilt. Auf Verlangen werden diese Vereinbarungen dem Europäischen Parlament und dem Rat zugänglich gemacht, wobei dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen ist.

3 Die Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen enthalten insbesondere folgende Angaben: a) detaillierte Bestimmungen über die Deckung, die Voraussetzungen, die Förderfähigkeit, die förderfähigen Gegenparteien und die Verfahren; b) detaillierte Bestimmungen über die Bereitstellung der Garantie für Außenmaßnahmen, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten und der festgelegten Deckung der Portfolios und der Projekte im Rahmen bestimmter Arten von Instrumenten sowie einer Risikoanalyse der Projekte und der Projektportfolios, auch auf Ebene der Sektoren, Regionen und Länder; c) eine Bezugnahme auf die Ziele und den Zweck des Instruments, eine Bedarfsanalyse und die erwarteten Ergebnisse, wobei die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, unter anderem insbesondere durch Achtung der in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f genannten international vereinbarten Leitlinien, Grundsätze und Übereinkommen in Bezug auf Investitionen, zu berücksichtigen ist; d) die Vergütung der Garantie für Außenmaßnahmen, die dem Risikoniveau entsprechen muss, und die Möglichkeit, dass die Vergütung teilweise bezuschusst wird, damit in hinreichend begründeten Fällen und insbesondere fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern, am wenigsten entwickelten Ländern und stark verschuldeten armen Ländern verstärkt Vorzugsbedingungen gewährt werden können; e) die Voraussetzungen für den Einsatz der Garantie für Außenmaßnahmen, einschließlich der Zahlungsbedingungen, wie konkrete Zeitrahmen, Zinsen auf fällige Beträge, Ausgaben und Einziehungskosten und gegebenenfalls die erforderlichen Liquiditätsvorkehrungen; f) Verfahren für Forderungen, einschließlich — jedoch nicht ausschließlich — auslösender Ereignisse und Karenzzeiten, sowie Verfahren für die Einziehung von Forderungen; g) Überwachungs-, Berichterstattungs-, Transparenz- und Evaluierungspflichten; h) klare und zugängliche Beschwerdeverfahren für Dritte, für die die Durchführung von durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Projekten Folgen haben könnte.

4 Die förderfähige Gegenpartei nimmt die Genehmigung der Finanzierungen und Investitionen nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren und gemäß der Garantievereinbarung für Außenmaßnahmen vor.

5 Die Garantie für Außenmaßnahmen kann Folgendes abdecken: a) nach einem Ausfall von Schuldtiteln den Kapitalbetrag und sämtliche Zinsen und Beträge, die der ausgewählten Gegenpartei gemäß den Bedingungen der Finanzierungen geschuldet werden, bei ihr jedoch nicht eingegangen sind; b) im Fall von Beteiligungsinvestitionen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten; c) im Fall der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Finanzierungen und Investitionen den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten; d) sämtliche mit einem Ausfall verbundenen Ausgaben und Einziehungskosten, sofern sie nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.

6 Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission und ihrer Berichterstattung über die im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckten Risiken und im Einklang mit Artikel 209 Absatz 4 der Haushaltsordnung legen die förderfähigen Gegenparteien, mit denen eine Garantievereinbarung für Außenmaßnahmen geschlossen wurde, der Kommission und dem Rechnungshof von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte jährliche Finanzberichte über die Finanzierungen und Investitionen vor, die unter diese Verordnung fallen und u. a. Angaben über Folgendes enthalten: a) eine Risikobewertung der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Gegenparteien, einschließlich Angaben über die Verbindlichkeiten der Union, bewertet im Einklang mit den in Artikel 80 der Haushaltsordnung genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen; b) die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus EFSD+-Vorhaben für die förderfähigen Gegenparteien und ihre Finanzierungen und Investitionen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Vorhaben.

7 Die förderfähigen Gegenparteien übermitteln der Kommission auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 35 aufgeführten Auswahlkriterien einschließlich der Einhaltung der Menschenrechte und der Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards.

8 Die Kommission legt dem Strategieausschuss des EFSD+, den regionalen Exekutivausschüssen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Finanzierungsinstrumente, die Haushaltsgarantien, einschließlich jener, die von der EIB umgesetzt wurden, und den finanziellen Beistand gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 241 und 250 der Haushaltsordnung vor. Zu diesem Zweck übermitteln die förderfähigen Gegenparteien jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission diesen Berichtspflichten nachkommen kann.

Article 39 Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Schutz der finanziellen Interessen der Union

1 Mit Blick auf mögliche Missstände zulasten Dritter in Partnerländern, einschließlich Gemeinschaften und Einzelpersonen, die von aus dem EFSD+ und der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Projekten betroffen sind, veröffentlichen die Kommission und die Delegationen der Union auf ihren Internetseiten direkte Verweise auf die Beschwerdeverfahren der einschlägigen Gegenparteien, die Vereinbarungen mit der Kommission getroffen haben. Ferner bietet die Kommission die Möglichkeit, Beschwerden über die Behandlung von Missständen durch förderfähige Gegenparteien direkt entgegenzunehmen. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen mit Blick auf eine künftige Zusammenarbeit mit diesen Gegenparteien.

2 Personen und Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien ausführen, müssen die anwendbaren Rechtsvorschriften und Grundsätze der Union sowie die vereinbarten internationalen und Unionsstandards gemäß Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung einhalten. Die Kommission prüft unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angesichts der Art der Maßnahme und der Bedingungen, unter denen diese Maßnahme durchgeführt wird, ob die Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Personen und Stellen einen Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, welcher dem für die Ausführung des Haushaltsplans der Union durch die Kommission vorgesehenen Schutz gleichwertig ist.

Article 40 Kapitalbeteiligung an Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen

Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannte Finanzausstattung für geografische Programme kann als Beitrag zur Kapitalausstattung europäischer und anderer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen verwendet werden.

Article 41 Überwachung und Berichterstattung

1 Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Instruments zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang VI festgelegt. Diese Indikatoren stehen mit den Indikatoren für die SDG im Einklang und dienen mit den aus Evaluierungen und anderen bereits gemeldeten Ergebnissen stammenden Daten als Grundlage, um zu prüfen, inwieweit diese spezifischen Ziele verwirklicht wurden.

2 Die Kommission überwacht kontinuierlich, mindestens jährlich, ihre Maßnahmen und überprüft die Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Sollvorgaben sowie die erwarteten Ergebnisse, wobei Leistungen (Outputs) und direkte Wirkungen (Outcomes) erfasst werden. Die Fortschritte bei den erwarteten Ergebnissen werden transparent und fristgerecht, auf der Grundlage einschlägiger, messbarer, qualitativer und quantitativer Daten, einschließlich jener, die in Anhang VI angegeben sind, überwacht. Nach Möglichkeit werden die Indikatoren nach Geschlecht, Alter und anderen einschlägigen Faktoren aufgeschlüsselt.

3 Gemeinsame Ergebnisrahmen, die in gemeinsame Programmplanungsdokumente, welche die in Artikel 14 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, einbezogen und dort vereinbart wurden, bilden gegebenenfalls die Grundlage für die Tätigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Überwachung ihrer kollektiven Unterstützung für ein Partnerland. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

4 Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung des Instruments erzielt wurden. Ab 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr fristgerecht bis zum 30. November einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments, die anhand von Indikatoren, einschließlich der Indikatoren in Anhang VI, ermittelt werden, wobei über laufende Tätigkeiten, erzielte Ergebnisse und die Wirksamkeit der Verordnung Bericht erstattet wird. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.

5 Der Jahresbericht enthält: a) Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen; b) die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung; c) die Beteiligung und den Umfang der Zusammenarbeit der maßgeblichen Partner, aufgeschlüsselt nach der Art der Stelle sowohl der direkten als auch der indirekten Mittelverwaltung nach Artikel 62 der Haushaltsordnung; d) nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Mittelbindungen, einschließlich im Wege von Verträgen vergebener Beträge, und Mittel für Zahlungen; e) qualitative und quantitative Informationen unter anderem zu den gemäß Artikel 9 ergriffenen Maßnahmen und zur Verwendung des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten nach Artikel 17 und zum Einsatz der Mittel, die für den an der Leistungsbilanz in Schlüsselbereichen ausgerichteten anreizbasierten Ansatz nach Artikel 20 bestimmt sind. In dem Jahresbericht erfolgt eine Beurteilung der Ergebnisse der Unionsfinanzierung soweit möglich unter Anwendung konkreter und messbarer Indikatoren, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Sollvorgaben und Ziele des Instruments sowie die Fortschritte bei der durchgängigen Berücksichtigung von Anliegen im Sinne von Artikel 8 Absatz 8 aufzuzeigen. Ferner enthält der Bericht eine Aufschlüsselung der Formen der Unionsfinanzierung im Sinne von Artikel 27. Im Falle der Entwicklungszusammenarbeit wird, soweit möglich und relevant, in dem Bericht ferner bewertet, inwieweit die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingehalten wurden, auch in Bezug auf innovative Finanzierungsinstrumente.

6 Der im Jahr 2021 erstellte Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten des Zeitraums 2014 bis 2020 über sämtliche Finanzierungen im Rahmen der in Artikel 50 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, Garantien sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Land, Form der Unionsfinanzierung im Sinne von Artikel 27 der vorliegenden Verordnung, Art der Stelle sowohl der direkten als auch der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 der Haushaltsordnung, Verpflichtungen und Zahlungen. In diesen Jahresbericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen der externen Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden.

7 Die Kommission legt als Teil des Jahresberichts einen ausführlichen Bericht über die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen und die Funktionsweise des EFSD+, seine Verwaltung und die Wirksamkeit seines Beitrags zu ihren Zielen vor. Er enthält Folgendes: a) eine Bewertung der Ergebnisse, die zum Zweck und zu den Zielen des Instruments beitragen, sowie gegebenenfalls anderer Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 31 Absatz 7; b) eine Beurteilung — auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 — der Zusätzlichkeit und des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors, auch von KMU, der Art der Einrichtungen des Privatsektors, die unterstützt werden, der geschätzten und tatsächlichen Leistungen (Outputs) sowie der direkten Wirkungen (Outcomes) und längerfristigen Wirkungen (Impact) der unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des EFSD+ in aggregierter Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen, die Beseitigung von Armut und die Art und Weise, wie die spezifischen sozioökonomischen Ursachen von irregulärer Migration und die Ursachen von Vertreibung bekämpft werden; die Beurteilung enthält eine Analyse der Risikomaßnahmen und ihrer längerfristigen Wirkungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität der Partner sowie eine geschlechtsspezifische Analyse der abgedeckten Vorhaben, die nach Möglichkeit auf Nachweisen und auf nach Geschlecht, Land und Sektor aufgeschlüsselten Daten beruht; c) eine Beurteilung der Einhaltung der international vereinbarten Grundsätze zur Entwicklungswirksamkeit bei aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Vorhaben im Rahmen des EFSD+; d) eine Bewertung der Hebelwirkung, die durch die abgedeckten Vorhaben erzielt wird; e) eine Beurteilung — auf der Grundlage vorhandener einschlägiger Berichte — der Synergien und der Komplementarität zwischen den unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Vorhaben im Rahmen des EFSD+, einschließlich der Vorhaben nach Artikel 36, und anderen Säulen der Investitionsoffensive für Drittländer unter besonderer Berücksichtigung der Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung, einschließlich der Bekämpfung der Korruption und illegaler Finanzströme, der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der geschlechtergerechten Politik sowie der Förderung des Unternehmertums, des lokalen Unternehmensumfelds und der lokalen Finanzmärkte; f) eine Beurteilung der Vergütung der Garantien und der Umsetzung von Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung.

8 Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt und gegen Wüstenbildung wird auf der Grundlage der angenommenen indikativen Programmplanungsdokumente vorgenommen. Die im Rahmen des Instruments bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der Methode der OECD, d.h. den „Umweltmarkern“ und den „Rio-Markern“, das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Unionsprogrammen integriert ist, um die in den Evaluierungs- und Jahresberichten verzeichneten Ausgaben für Umweltmanagement und Umweltschutz, Klimaschutz und biologische Vielfalt und gegen Wüstenbildung auf der Ebene der in Artikel 23 genannten Aktionsprogramme und Maßnahmen zu quantifizieren; dabei ist der Rückgriff auf etwaige verfügbare präzisere Methoden nicht ausgeschlossen. Die Kommission stellt Informationen über die Entwicklungszusammenarbeit nach anerkannten internationalen Standards, wie den Standards der IAO und der OECD, und indem sie auf den von der Internationalen Geber-Transparenz-Initiative ausgearbeiteten Rahmen für einen gemeinsamen Standard zurückgreift, zur Verfügung.

9 Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

Article 42 Evaluierung

1 Die Kommission bewertet die Auswirkungen und die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen für jeden Interventionsbereich und die Wirksamkeit der Programmplanung gegebenenfalls mithilfe unabhängiger externer Evaluierungen. Die Kommission trägt Vorschlägen des Europäischen Parlaments oder des Rates für unabhängige externe Evaluierungen gebührend Rechnung. Die Evaluierungen erfolgen soweit zutreffend anhand der vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD festgelegten Grundsätze für bewährte Verfahren und sollen Aufschluss darüber geben, ob die spezifischen Ziele erreicht worden sind, sowie Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Maßnahmen geben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und Folgemaßnahmen. Die Evaluierungen können gemäß Artikel 45 Absatz 7 auf Antrag der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Vorbereitung von Programmen und Maßnahmen und in die Mittelzuweisung ein. Diese Evaluierungen und Folgemaßnahmen werden öffentlich zugänglich gemacht. Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger, einschließlich Begünstigter, Akteure der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dem Instrument gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls auf gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und anderen Partnern unter enger Einbindung der Partnerländer hinwirken.

2 Die Kommission legt spätestens bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung des Instruments vor. Die Halbzeitevaluierung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Beginn dieser Evaluierung. Gegebenenfalls werden der Halbzeitevaluierung Gesetzgebungsvorschläge mit notwendigen Änderungen an dieser Verordnung beigefügt.

3 Die Kommission nimmt im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des folgenden Finanzierungszeitraums eine abschließende Evaluierung des Instruments vor. Im Rahmen dieser Evaluierung wird der Beitrag der Union zur Verwirklichung der Ziele des Instruments unter Berücksichtigung der Indikatoren zur Messung der erzielten Ergebnisse sowie der Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den längerfristigen Wirkungen des Instruments analysiert und bewertet.

4 Gegenstand der Halbzeitevaluierung und der abschließenden Evaluierung sind die Effizienz, die Wirksamkeit, die Wirkung, die Nachhaltigkeit, der Mehrwert, die Vereinfachungsmöglichkeiten, die interne und die externe Kohärenz, einschließlich Komplementarität und Synergien, sowie die weitere Relevanz der Ziele des Instruments. Im Rahmen der Evaluierungen werden die gewonnenen Erfahrungen aufgezeigt. Die Evaluierungen umfassen eine Bewertung des in Artikel 31 Absatz 4 festgelegten Höchstbetrags der Garantie für Außenmaßnahmen sowie Informationen über den Mehrwert, der durch die Bündelung bisher separater Instrumente in einem gestrafften Instrument erzielt wird. Die Halbzeitevaluierung und die abschließende Evaluierung umfassen auch konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten über sämtliche Finanzierungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Empfängerländern, Formen der Unionsfinanzierung, Beteiligung von Mitgliedstaaten und einschlägigen Partnern, Verpflichtungen und Zahlungen sowie eine Aufschlüsselung zu den einzelnen geografischen Programmen, thematischen Programmen und Krisenreaktionsmaßnahmen, darunter die Verwendung der Mittel des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten gemäß Artikel 6. Die Halbzeitevaluierung und die abschließende Evaluierung erfolgen speziell zu dem Zweck, die Unionsfinanzierung zu verbessern. Sie enthalten Informationen zu Beschlüssen über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen des Instruments durchgeführten Arten von Maßnahmen.

5 Gemäß den in der Haushaltsordnung vorgesehenen besonderen Bestimmungen für die Berichterstattung evaluiert die Kommission auf der Grundlage einer externen Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 und anschließend alle drei Jahre den Einsatz und das Funktionieren der Garantie für Außenmaßnahmen, insbesondere den Beitrag dieser Garantie zu den allgemeinen Zielen, die erzielten Ergebnisse und die Zusätzlichkeit. Die Kommission übermittelt diesen Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diesem Evaluierungsbericht wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt. Der Evaluierungsbericht und die Stellungnahme des Rechnungshofs werden öffentlich zugänglich gemacht.

Article 43 Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs

1 In hinreichend begründeten Fällen und bei Maßnahmen mit globaler, transregionaler oder regionaler Ausrichtung kann die Kommission im Rahmen der einschlägigen Mehrjahresrichtprogramme oder der einschlägigen Aktionspläne oder Maßnahmen beschließen, den Geltungsbereich der Maßnahmen auf Länder und Gebiete auszudehnen, die nicht gemäß Artikel 4 unter diese Verordnung fallen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionsfinanzierung zu gewährleisten oder die regionale oder transregionale Zusammenarbeit zu fördern.

2 Die Kommission kann eine besondere Mittelzuweisung vorsehen, um die Partnerländer und -regionen beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann zu Maßnahmen, die von einem Partnerland oder einer Partnerregion oder einer sonstigen Stelle gemäß der vorliegenden Verordnung, von einem Land, Gebiet oder einer sonstigen Stelle gemäß dem Grönland einschließenden Übersee-Assoziationsbeschluss oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Rahmen von gemeinsamen operationellen Programmen durchgeführt werden, oder zu Programmen oder Maßnahmen für interregionale Zusammenarbeit, die gemäß der Interreg-Verordnung aufgelegt und durchgeführt werden, im Rahmen des Instruments ein Beitrag geleistet werden, sofern dies angezeigt ist und auf Gegenseitigkeit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus dem Grönland einschließenden Übersee-Assoziationsbeschluss oder der Interreg-Verordnung oder beiden beruht.

Article 44 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 31 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absatz 10 und Artikel 41 Absatz 9 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 31 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absatz 10 und Artikel 41 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 31 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absatz 10 und Artikel 41 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 45 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird vom Ausschuss für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Ausschuss kann in Abhängigkeit von der Zuständigkeit für bestimmte Bereiche der Zusammenarbeit und Interventionsbereiche, wie geografische Programme, thematische Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen, in verschiedenen Zusammensetzungen zusammentreten.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

5 Der angenommene Beschluss bleibt während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme und Maßnahmen in Kraft.

6 Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

7 Die Mitgliedstaaten können die Prüfung sonstiger Sachverhalte im Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments beantragen, insbesondere in Bezug auf Mehrjahresprogrammplanungsdokumente, einschließlich Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen und -Evaluierungen.

Article 46 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

1 Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch sichtbare Hervorhebung der von der Union erhaltenen Unterstützung auf Kommunikationsmaterial zu den im Rahmen des Instruments unterstützten Maßnahmen und durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen und bei der Berichterstattung zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Mit Empfängern von Unionsmitteln geschlossene Vereinbarungen enthalten diesbezügliche Verpflichtungen.

2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die gemäß dem Instrument ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation und Berichterstattung über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die Ziele des Instruments betreffen.

3 Das Instrument dient der strategischen Kommunikation und der Public Diplomacy, darunter auch der Bekämpfung von Desinformation, um die Unionswerte sowie den Mehrwert und die Ergebnisse zu kommunizieren, die mit den Unionsmaßnahmen erreicht werden.

4 Die Kommission stellt Informationen zu im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen im Einklang mit Artikel 38 der Haushaltsordnung, gegebenenfalls auch über eine umfassende einzige Internetseite, öffentlich zur Verfügung.

5 Diese Internetseite gemäß Absatz 4 umfasst auch Informationen über Finanzierungen und Investitionen sowie über die wesentlichen Elemente aller Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen, unter anderem Informationen über die Rechtspersönlichkeit der förderfähigen Gegenparteien, den erwarteten Nutzen für die Entwicklung und Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe h, wobei dem Schutz vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung getragen wird.

6 Die förderfähigen EFSD+-Gegenparteien machen gemäß ihren Transparenzgrundsätzen und den Unionsregeln zum Datenschutz und zum Zugang zu Dokumenten und Informationen auf ihren Internetseiten proaktiv und systematisch Informationen über sämtliche unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Finanzierungen und Investitionen öffentlich zugänglich, insbesondere Informationen darüber, wie diese Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele und Anforderungen dieser Verordnung beitragen. Nach Möglichkeit werden diese Informationen auf Projektebene aufgeschlüsselt. Bezüglich dieser Informationen ist dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen stets Rechnung zu tragen. Die förderfähigen EFSD+-Gegenparteien weisen überdies bei allen von ihnen veröffentlichten Informationen über die Finanzierungen und Investitionen, die gemäß dieser Verordnung durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt werden, auf die Unionsunterstützung hin.

Article 47 Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen

Aufgrund von Sicherheitsfragen oder politisch sensiblen Aspekten kann es vorzuziehen oder erforderlich sein, die Kommunikations- und Sichtbarkeitstätigkeiten in bestimmten Ländern oder Gebieten oder für eine bestimmte Dauer zu beschränken. Das Zielpublikum sowie das Instrumentarium, das Material und die Kanäle zur Förderung einer bestimmten Maßnahme wird durch Verbesserung ihrer Sichtbarkeit von Fall zu Fall in Absprache und im Einvernehmen mit der Union festgelegt. Ist aufgrund einer plötzlichen Krise ein rasches Eingreifen erforderlich, so ist es nicht nötig, unverzüglich einen umfassenden Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan zu erstellen. Auf die Unterstützung durch die Union ist in solchen Situationen jedoch von Beginn an in geeigneter Weise hinzuweisen.

Article 48 Europäischer Auswärtiger Dienst

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU, insbesondere dessen Artikel 9, angewandt.

Article 49 Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU

„(5 Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2021 unterzeichnet werden.“

Article 50 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

1 Unbeschadet des Artikel 31 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung werden die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 480/2009 und (EU) 2017/1601 mit Wirkung vom 1. August 2021 aufgehoben und wird der Beschluss Nr. 466/2014/EU mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben. Aus der Finanzausstattung für das Instrument wird auch die Dotierung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601 bewilligten Haushaltsgarantien und von Garantien und finanziellem Beistand, die im Rahmen von Basisrechtsakten bewilligt werden, deren Dotierung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 unterliegt, finanziert. Die Dotierung von derartigen Garantien und derartigem finanziellem Beistand für im einschlägigen Anhang der IPA-III-Verordnung genannte Begünstigte wird aus der letztgenannten Verordnung finanziert.

2 Die Finanzausstattung für das Instrument kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 480/2009, (EU) Nr. 230/2014, (EU) Nr. 232/2014, (EU) Nr. 233/2014, (EU) Nr. 234/2014, (EU) Nr. 235/2014, (EU) Nr. 236/2014, (Euratom) Nr. 237/2014, und (EU) 2017/1601 und des Beschlusses Nr. 466/2014/EU erforderlich sind.

3 Die Finanzausstattung des Instruments kann für Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung jeglicher damit zusammenhängender Nachfolgerechtsakte verwendet werden.

4 Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 24 Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingestellt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Article 51 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

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