Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (Euratom) 2021/948 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014

CELEX
32021R0948
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-27
In force since
2021-06-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft das Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (im Folgenden „Instrument“), das das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt ergänzt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. In dieser Verordnung werden die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Arten ihrer Ausführung festgelegt.

Article 2 Ziele des Instruments

1 Das Ziel dieses Instruments besteht darin, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich zu ergänzen, insbesondere um — aufbauend auf den Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Euratom-Regulierungsrahmens, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und so offen wie möglich — die Förderung eines hohen Standards nuklearer Sicherheit, von Strahlenschutz und der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu unterstützen. Im Rahmen dieses Ziels soll mit dem Instrument auch die Förderung der Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren im Zusammenhang mit Kerntechnik durch die Behörden in Drittländern unterstützt werden.

2 Im Einklang mit Absatz 1 werden mit dem Instrument die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) die Förderung einer wirksamen Kultur in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz, die Anwendung höchster Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sowie die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich der Förderung der Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren im Zusammenhang mit der Sicherheit kerntechnischer Anlagen durch die Behörden in Drittländern; b) die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie die Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der Förderung der Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren durch die Behörden in Drittländern; c) die Einführung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern.

Article 3 Kohärenz und Komplementarität

1 Bei der Durchführung dieser Verordnung werden die Kohärenz, Synergien und die Komplementarität mit der Verordnung (EU) 2021/947, mit anderen Programmen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union und mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.

2 Gegebenenfalls können andere Unionsprogramme zu Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Im Rahmen dieser Verordnung können auch Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.

3 Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu den Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung unterliegt den Bestimmungen des jeweiligen Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilsmäßig berechnet werden.

Article 4 Mittelausstattung des Instruments

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 300 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Article 5 Politikrahmen

Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen und sonstigen Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zwischen der Union und ihren Partnerländern begründen, die einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und Schlussfolgerungen des Rates, die Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen der hochrangigen Tagungen mit den Partnerländern, Mitteilungen der Kommission und gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

Article 6 Mehrjahresrichtprogramme

1 Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage von Mehrjahresrichtprogrammen.

2 Die Mehrjahresrichtprogramme dienen dazu, im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Gemeinschaft und auf der Grundlage des Politikrahmens nach Artikel 5 einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern oder Regionen bereitzustellen.

3 Die Mehrjahresrichtprogramme bilden die allgemeine Grundlage für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung und legen unter Berücksichtigung des Bedarfs der betreffenden Länder, der Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Lage und der Tätigkeiten der betreffenden Drittländer die Ziele der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit fest. In den Mehrjahresrichtprogrammen wird ferner der mit der Zusammenarbeit verbundene Zusatznutzen angegeben und auf die Frage eingegangen, wie Überschneidungen mit anderen Programmen und Initiativen — insbesondere der ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und der Hauptgeber — vermieden werden können.

4 In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und ergebnisorientierten Indikatoren sowie die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach Zielen.

5 Die Mehrjahresrichtprogramme werden auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern oder -regionen und eines mit ihnen unter Einbeziehung relevanter Interessengruppen — insbesondere Regierungs- und Aufsichtsbehörden und die von ihnen benannten Organisationen — geführten Dialogs erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung der Weiterentwicklung im Bereich der nuklearen Sicherheit auf nationaler Ebene zu fördern.

6 Die Kommission nimmt — gegebenenfalls nach Konsultation der Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) — die Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren an.

7 Die Kommission überprüft die Mehrjahresrichtprogramme mindestens vier Jahre nach ihrer Annahme gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren und aktualisiert sie erforderlichenfalls.

Article 7 Jahresaktionspläne und Maßnahmen

1 Auf der Grundlage der Mehrjahresrichtprogramme nimmt die Kommission Jahresaktionspläne an. Die Kommission kann auch Sondermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen annehmen. Im Falle unvorhergesehener, hinreichend begründeter Erfordernisse, Umstände oder Verpflichtungen kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen. Bei den Aktionsplänen und Sondermaßnahmen sind für jedes Drittland bzw. für jede Region die verfolgten Ziele, die Verwaltungsverfahren, die zu finanzierenden Projekte, ein vorläufiger Zeitplan, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Methoden und gegebenenfalls der Stand der Aktionspläne und Sondermaßnahmen für jedes Drittland bzw. für jede Region, die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben. Diese Aktionspläne und Sondermaßnahmen enthalten eine Kurzbeschreibung der einzelnen zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge, einen vorläufigen Durchführungszeitplan und je nach Bedarf spezifische Indikatoren für Überwachung, Bewertung beziehungsweise Überprüfung der Leistung und Ergebnisse sowie alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben. Gegebenenfalls beziehen sie auch die bei früheren Kooperationsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen ein.

2 Die Aktionspläne und Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.

3 Das Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 ist nicht erforderlich für a) Sondermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 5 Mio. EUR nicht übersteigt; b) technische Änderungen, vorausgesetzt, diese wirken sich nicht substanziell auf die Ziele der betreffenden Aktionspläne oder Maßnahmen aus; dazu zählen i) der Wechsel der Art des Haushaltsvollzugs; ii) die Umschichtung von Mitteln zwischen den in einem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen; iii) die Aufstockung oder Kürzung der Mittelausstattung der Aktionspläne und Sondermaßnahmen um nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Mittelausstattung bzw. um höchstens 5 Mio. EUR. Sondermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, die gemäß diesem Absatz angenommen werden, sowie technische Änderungen daran werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme dem in Artikel 15 genannten Ausschuss für das Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit mitgeteilt. Sie werden auch dem Europäischen Parlament übermittelt.

4 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen eine rasche Reaktion der Gemeinschaft erforderlich ist, erlässt oder ändert die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren die Aktionspläne oder Maßnahmen im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte.

Article 8 Unterstützungsmaßnahmen

1 Die Unionsfinanzierung kann Folgendes abdecken: Unterstützungsausgaben für die Umsetzung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Umsetzung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz für die administrative Hilfe, die für das Instrument benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme.

2 Sehen die in Artikel 7 genannten Aktionspläne oder Sondermaßnahmen keine Unterstützungsausgaben vor, so erlässt die Kommission gegebenenfalls Unterstützungsmaßnahmen. Im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen kann die Unionsfinanzierung Folgendes abdecken: a) Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Publikationstätigkeiten und sonstige Ausgaben für administrative oder technische Hilfe, die für die Planung und Verwaltung von Maßnahmen erforderlich ist, einschließlich Erkundungsmissionen und der Vergütung externer Sachverständiger; b) Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit.

Article 9 Methoden der Zusammenarbeit

Die Finanzierungen im Rahmen des Instruments werden gemäß der Haushaltsordnung entweder direkt durch die Kommission selbst oder indirekt durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aufgeführten Stellen ausgeführt.

Article 10 Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs

1 Die Unionsfinanzierung im Rahmen des Instruments kann in den verschiedenen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen bereitgestellt werden, insbesondere in Form von a) Finanzhilfen, b) öffentlichen Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen, c) Vergütung externer Sachverständiger und d) Mischfinanzierungen.

2 Die Unterstützung im Rahmen dieses Instruments kann auch nach den Bestimmungen umgesetzt werden, die für die mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingerichtete Garantie für Außenmaßnahmen gelten, und zur Dotierung für die Garantie für Außenmaßnahmen beitragen. Mit der Garantie für Außenmaßnahmen werden auch Maßnahmen auf der Grundlage des Beschlusses 77/270/Euratom des Rates unterstützt. Die Dotierungsquote für die unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Maßnahmen, zu denen mit der Unterstützung im Rahmen dieses Instruments ein Beitrag geleistet wird, beläuft sich auf 9 %.

3 Die Dotierungsquoten werden alle drei Jahre ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung überprüft.

Article 11 Förderfähige Personen und Stellen

1 Personen und Stellen aus Beitrittsländern, Bewerberländern, möglichen Bewerberländern und Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik erhalten Vorrang. Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Instruments finanziert werden, steht internationalen Organisationen sowie allen Rechtsträgern offen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind bzw. — im Falle von juristischen Personen — die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind: a) Mitgliedstaaten, Begünstigte im Rahmen des durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) eingerichteten Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ; b) Partnerländer im Nachbarschaftsraum, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführt sind; c) Entwicklungsländer und -gebiete, die in der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören, sowie überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses 2013/755/EU des Rates ; d) Entwicklungsländer, die in der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit das betreffende Verfahren im Rahmen einer von der Union im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahme stattfindet, an der sie teilnehmen; e) Länder, für die die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zu Finanzierungen im Außenbereich besteht; f) Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, ausgeführt werden; g) Drittländer, in denen Tätigkeiten gemäß den spezifischen Mehrjahresrichtprogrammen, Aktionsplänen oder Maßnahmen durchgeführt werden. Der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land den Stellen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt. Nach Anhörung des betreffenden Empfängerlands oder der betreffenden Empfängerländer beschließt die Kommission über den gegenseitigen Zugang und seine Dauer.

2 Alle im Rahmen dieses Instruments finanzierten Lieferungen und Materialien können ihren Ursprung in den in Absatz 1 aufgeführten Ländern unter den dort genannten Bedingungen haben.

3 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

4 Im Falle von Maßnahmen‚ die im Wege einer gemeinsamen Kofinanzierung mit einer Stelle oder im Wege der direkten Mittelverwaltung oder indirekten Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Haushaltsordnung aufgeführten Stellen durchgeführt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen.

5 Wenn Geber Finanzmittel für einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds oder als externe zweckgebundene Einnahmen bereitstellen, gelten die im Gründungsakt dieses Treuhandfonds oder — im Falle von externen zweckgebundenen Einnahmen — die in der Vereinbarung mit dem Geber vorgesehenen Förderfähigkeitsbestimmungen.

6 Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen dieses Instruments und eines anderen Unionsprogramms finanziert werden, gelten Stellen, die im Rahmen eines dieser Programme förderfähig sind, als förderfähig.

7 Die Förderfähigkeitsbestimmungen dieses Artikels können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts, der Art der Antragsteller oder des Ursprungs der Lieferungen und Materialien beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich sind.

8 Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.

9 Zur Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern Vorrang eingeräumt, falls die Haushaltsordnung die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht. In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung gefördert.

Article 12 Kriterien für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit

1 Sind ein Drittland und die Gemeinschaft zu einem gemeinsamen Verständnis und einer wechselseitigen Vereinbarung gelangt, so werden diese grundsätzlich durch einen förmlichen Antrag an die Kommission bestätigt. Dieser Antrag ist für die jeweilige Regierung verbindlich.

2 Drittländer, die mit der Gemeinschaft zusammenarbeiten wollen, müssen Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sein und ein gültiges Zusatzprotokoll haben oder ein Abkommen mit der IAEO über Sicherungsmaßnahmen geschlossen haben. Darüber hinaus treten sie uneingeschränkt für die sicherheitstechnischen Grundsätze nach Maßgabe der Sicherheitsstandards der IAEO ein und müssen Vertragsparteien der einschlägigen Übereinkommen sein — wie etwa des Übereinkommens über nukleare Sicherheit und des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle — oder Schritte unternommen haben, aus denen die feste Zusage hervorgeht, diesen Übereinkommen beizutreten. Im Falle einer aktiven Zusammenarbeit wird diese Zusage jährlich unter Berücksichtigung der nationalen Berichte und anderer Dokumente über die Umsetzung der einschlägigen Übereinkommen neu bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird eine Entscheidung in Bezug auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit getroffen. In Notfällen sollte ausnahmsweise Flexibilität bei der Anwendung dieser Grundsätze gezeigt werden.

3 Um die Befolgung der zusammenarbeitsbezogenen Ziele des Instruments zu gewährleisten und zu überwachen, muss das betreffende Drittland der Evaluierung der durchgeführten Maßnahmen zustimmen. Diese Evaluierung muss es ermöglichen, die Einhaltung der vereinbarten Ziele zu überwachen und zu überprüfen, und kann eine Voraussetzung für die weitere Auszahlung des Gemeinschaftsbeitrags darstellen.

4 Die von der Union nach dieser Verordnung vorgesehene Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit und Sicherung zielt nicht darauf ab, die Kernenergie zu fördern, und ist daher nicht als Maßnahme zur Förderung dieser Energie in Drittländern auszulegen.

Article 13 Begünstigte der Zusammenarbeit

1 Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung richtet sich an a) die Aufsichtsbehörden im Bereich der nuklearen Sicherheit und die von ihnen benannten Organisationen für technische Unterstützung, um ihre technischen Fähigkeiten, ihre Unabhängigkeit und die Stärkung des Rechtsrahmens in den betreffenden Bereichen bezüglich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes zu gewährleisten; b) die nationalen Behörden, die für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle zuständig sind, um ihre Kategorisierung, Registrierung und die Buchführung über sie sowie ihre sichere Lagerung zu ermöglichen; c) alle Beteiligten an einem Überprüfungsauftrag vor Ort im Rahmen des Staatlichen Buchführungs- und Kontrollsystems für Kernmaterial, um effiziente und wirksame Sicherungsmaßnahmen einzuführen; d) Betreiber von Kernkraftwerken in Ausnahmefällen, wobei dies auf die Umsetzung der Empfehlung aus der von der ENSREG durchgeführten gegenseitigen Überprüfung der Risiko- und Sicherheitsbewertung (Stresstests) beschränkt ist.

2 Die Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 werden insbesondere mit folgenden Maßnahmen verfolgt: a) Stärkung der Verfahren und Systeme des Rechtsrahmens; b) Schaffung wirksamer Vorkehrungen für die Verhütung von Unfällen mit radiologischen Folgen, einschließlich der unfallbedingten Strahlenexposition, und die Begrenzung solcher Folgen bei ihrem Eintreten; c) Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Rahmenkonzepten, von Verfahren, Technologien und Ansätzen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle; d) Unterstützung zur Gewährleistung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen in Bezug auf praktische Schutzmaßnahmen zur Verminderung bestehender strahlenbezogener Risiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit; e) Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Rahmenkonzepten für die Stilllegung vorhandener kerntechnischer Anlagen, die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und stillgelegter Uranminen sowie für die Bergung und Entsorgung von im Meer versenkten radioaktiven Objekten und Materialien; f) Schaffung des erforderlichen Rechtsrahmens sowie der erforderlichen Verfahren, Technologien und Ansätze für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäße Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen; g) Unterstützung bei der Ausbildung des Personals; h) eine begrenzte Bereitstellung von Ausrüstung für Betreiber von Kernkraftwerken in Ausnahmefällen gemäß Absatz 1 Buchstabe d. In bestimmten hinreichend begründeten Fällen müssen für kerntechnische Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71/Euratom die Maßnahmen hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe a in Zusammenarbeit zwischen den Betreibern und/oder den zuständigen Organisationen aus den Mitgliedstaaten und mit den Betreibern aus Drittstaaten durchgeführt werden. Artikel 7 Absatz 3 gilt nicht für Maßnahmen hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Absatzes.

Article 14 Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

1 Die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung erfolgen gemäß Artikel 41 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947.

2 Die Erreichung des Ziels dieses Instruments wird anhand folgender Indikatoren und ihrer Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial gemessen: a) unter Berücksichtigung der höchsten Standards für die nukleare Sicherheit erstellte, erlassene und/oder überarbeitete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, b) Auslegungs-, Planungs- oder Durchführbarkeitsstudien für die Errichtung von Anlagen im Einklang mit den höchsten Standards für die nukleare Sicherheit und c) Ergebnisse der in kerntechnischen Anlagen umgesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes sowie effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der höchsten Standards für nukleare Sicherheit, Strahlenschutz und nukleare Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der internationalen gegenseitigen Überprüfung.

Article 15 Ausschuss

1 Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Article 16 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit sowie Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen

Für die Information, Kommunikation und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit dem in Artikel 3 genannten Ziel und die Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen gelten die Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) 2021/947.

Article 17 EAD

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.

Article 18 Aufhebung

Die Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 wird aufgehoben.

Article 19 Übergangsbestimmungen

1 Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 eingeleitet wurden, unberührt, die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

2 Die Finanzausstattung des Instruments kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Instrument und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 eingeführt wurden.

3 Die Finanzausstattung des Instruments kann für Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Nachfolge für diese Verordnung verwendet werden.

4 Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 6 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Article 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions