Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formulare, Mustertexte, Verfahren und technischen Voraussetzungen für die Veröffentlichung und Mitteilung der Vertriebsvorschriften, Gebühren und Entgelte sowie zur Festlegung der für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu übermittelnden Informationen und zur Festlegung der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Veröffentlichung der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
1 Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Informationen und verwenden hierfür den Mustertext in Anhang I.
2 Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für AIF bzw. OGAW werden von den zuständigen Behörden entweder vollständig auf einer einzigen Webpage ihrer Webseiten oder aber gesondert auf separaten Webpages veröffentlicht.
3 Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Zusammenfassungen der in Absatz 1 genannten Informationen in klarer, prägnanter und leicht verständlicher Weise und verwenden hierfür die Mustertexte in Anhang II. Diese Zusammenfassungen werden auf derselben Webpage veröffentlicht wie die in Absatz 1 genannten Informationen, und zwar entweder am Anfang oder am Ende der Webpage.
Article 2 Veröffentlichung von Informationen über die Gebühren und Entgelte, die die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften erheben
Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Informationen gesondert für jede Gebühr bzw. jedes Entgelt und verwenden hierfür den Mustertext in Anhang III.
Article 3 Mitteilungen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
1 Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die Hyperlinks zu ihren Websites, auf denen die in Artikel 1 genannten Informationen veröffentlicht werden, sowie jede Änderung dieser Hyperlinks und der auf den betreffenden Webpages veröffentlichten Informationen mit und verwenden hierfür die Mustertexte in Anhang IV.
2 Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die Hyperlinks zu ihren Websites, auf denen die in Artikel 2 genannten Informationen veröffentlicht werden, sowie jede Änderung dieser Hyperlinks und der auf den betreffenden Webpages veröffentlichten Informationen mit und verwenden hierfür die Mustertexte in Anhang V.
3 Die zuständigen Behörden teilen der ESMA jede Änderung der Hyperlinks und der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Umsetzung der Änderung auf ihrer Website mit.
Article 4 Zentrale Kontaktstelle
1 Für die Zwecke der Mitteilungen nach Artikel 3 benennt jede zuständige Behörde für die Übermittlung der Informationen und für die Kommunikation etwaiger diesbezüglicher Fragen eine zentrale Kontaktstelle.
2 Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Absatz 1 genannte zentrale Kontaktstelle mit.
3 Für den Empfang der in Artikel 1 und 2 genannten Informationen und für die Kommunikation etwaiger diesbezüglicher Fragen benennt die ESMA eine einzige Kontaktstelle.
4 Die ESMA teilt den zuständigen Behörden die in Absatz 3 genannte zentrale Kontaktstelle mit.
Article 5 Informationen, die für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW an die ESMA zu übermitteln sind
1 Für die Einrichtung und das Führen der in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten zentralen Datenbank übermitteln die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der ESMA vierteljährlich die in Anhang VI Tabelle 1 aufgeführten Informationen sowie jede Aktualisierung dieser Angaben.
2 Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten übermitteln der ESMA die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens fünf Arbeitstage nach Ende eines jeden Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember).
Article 6 Technische Voraussetzungen für das Funktionieren des Notifizierungsportals der EMSA
1 Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Informationen in gängigem XML-Format und verwenden hierfür das in Anhang VI Tabelle 2 festgelegte Feldformat.
2 Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten Dokumente elektronisch über das von der ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung eingerichtete Notifizierungsportal.
3 Die ESMA sorgt dafür, dass Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bei ihrer Übermittlung über das Notifizierungsportal gewährleistet sind.
4 Die ESMA stellt sicher, dass alle übermittelten Informationen und Begleitdaten in dem in Absatz 2 genannten Notifizierungsportal automatisch verarbeitet und überprüft werden und dass die übermittelnden zuständigen Behörden eine Rückmeldung über den Erfolg der Übermittlung sowie über etwaige Fehler während der Übermittlung erhalten.
Article 7 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 und Artikel 3 Absatz 1 gelten ab dem 2. August 2021 und Artikel 5 gilt ab dem 2. Februar 2022.
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