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Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0963
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-10
In force since
2021-07-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung setzt die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Vorschriften hinsichtlich gehaltener Equiden um, die: a) in der Union geboren wurden b) nach ihrem Eingang in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 gelisteten Gebiete in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr in die Union nach einer vorübergehenden Ausfuhr in Drittländer.

2 In dieser Verordnung werden allgemeine und spezifische Vorschriften für die einheitliche Anwendung des in Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungs- und Registrierungssystems für Equiden und für verschiedene Kategorien derselben festgelegt, um seine effiziente Funktion sicherzustellen, einschließlich: a) eines einheitlichen Zugangs zu den in der in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Artikel 64 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten elektronischen Datenbank enthaltenen Daten sowie ihre technischen Spezifikationen und operativen Regelungen, und Fristen, Pflichten und Verfahren für den Informationsaustausch durch Unternehmer oder sonstige natürliche oder juristische Personen und für die Registrierung von Equiden in den elektronischen Datenbanken; b) der technischen Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operativen Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung von Equiden, einschließlich i) der Zeiträume für die Anwendung der Mittel und Methoden zur Identifizierung; ii) der Entfernung, Änderung oder Ersetzung der Mittel und Methoden zur Identifizierung und der Fristen für diese Vorgänge; iii) der Zusammensetzung des Identifizierungscodes; c) der technischen Spezifikationen, Formate und operativen Regelungen für die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für Equiden; d) der praktischen Anwendung von Ausnahmen von den Anforderungen zur Identifizierung und Registrierung bestimmter zur Schlachtung bestimmter Equiden und für halbwild gehaltene Equiden; e) Vorschriften für die Nutzung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Verbringungen von Equiden in Übereinstimmung mit der Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; f) der für die Nutzung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Sportzwecke sowie für die internationale Verbringung von Turnierpferden gemäß den Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) erforderlichen Musterformulare; g) der Identifizierung von Equiden, die aus Drittländern in die Union verbracht wurden.

3 Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die für die Anwendung von Artikel 112 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/577 erforderlichen Musterformulare, die im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument enthalten sein müssen, sowie Vorschriften über die Dokumentation bestimmter Behandlungen gemäß der Richtlinie 96/22/EWG festgelegt.

4 Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Musterformulare zur Eingabe der in Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016/1012 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 festgelegten Angaben, die im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für reinrassige Zuchtequiden enthalten sein müssen, festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Equide“ bezeichnet ein gehaltenes Tier der Gattung Equus, einschließlich Pferden, Eseln und Zebras, und ihre Kreuzungen; 2. „Betrieb“ bezeichnet einen Betrieb im Sinne des Artikels 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429; 3. „Unternehmer“ bezeichnet alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Equiden verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, ausgenommen Tierärzte; 4. „Eigentümer“ bezeichnet die natürlichen oder juristischen Personen, deren Eigentum die Equiden sind; 5. „Registrierter Equide“ bezeichnet a) ein reinrassiges Zuchttier der Arten Equus caballus oder Equus asinus, das in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung gelisteten Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen ist oder eingetragen werden kann; b) einen Equiden der Art Equus caballus, der bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Turniere und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert ist (im Folgenden „registriertes Pferd“); 6. „Zuchtbuch“ bezeichnet ein Zuchtbuch im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/1012; 7. „Hauptabteilung“ bezeichnet die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/1012; 8. „Zuchtverband“ bezeichnet einen Zuchtverband im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/1012; 9. „Zuchtstelle“ bezeichnet eine Zuchtstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/1012; 10. „zur Schlachtung bestimmte Equiden“ bezeichnet Equiden, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachtbetrieb transportiert werden sollen; 11. „Equide mit höherem Gesundheitsstatus“ bezeichnet einen Equiden, dessen Verbringung in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zulässig ist; 12. „zuständige Behörde“ bezeichnet die zentrale Veterinärbehörde eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Nummer 55 der Verordnung (EU) 2016/429; 13. „Zuchtbehörde“ die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/1012; 14. „Tierzuchtbescheinigung“ bezeichnet die Tierzuchtbescheinigung im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2016/1012, die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 festgelegt ist; 15. „Abzeichen“ bezeichnet jedes angeborene oder erworbene Unterscheidungsmerkmal eines individuellen Equiden, das sichtbar ist oder sichtbar gemacht werden kann, und das zu Identifizierungszwecken aufgezeichnet werden kann; 16. „Transponder“ bezeichnet das elektronische Kennzeichen im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; 17. „individueller Code“ bezeichnet den individuellen Code im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; 18. „universelle Equiden-Lebensnummer“ bezeichnet einen einzigartigen 15-stelligen alphanumerischen Code zur Zusammenstellung von Informationen über den einzelnen Equiden sowie die Datenbank und das Land, in der bzw. dem diese Informationen erstmals im Einklang mit dem vom Französischen Institut für Pferde und Reitsport (IFCE), das die UELN-Website hostet, verwalteten Kodierungssystem aufgezeichnet wurden; 19. „Smartcard“ eine Plastikkarte mit integriertem Computerchip, der Daten speichern und auf elektronischem Wege an kompatible Computersysteme übermitteln kann; 20. „verantwortlicher Tierarzt“ bezeichnet den in den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6 genannten Tierarzt, der für die Behandlung eines Equiden mit einem Arzneimittel sowie für die Dokumentation dieser Behandlung und ihrer Auswirkung auf den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen gemäß der vorliegenden Verordnung verantwortlich ist; 21. „elektronische Datenbank“ bezeichnet die von einem Mitgliedstaat für die Aufzeichnung von Angaben mit Bezug auf gehaltene Equiden eingerichtete elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429; 22. „einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument“ bezeichnet das einzige, lebenslang gültige Dokument, mit dem Unternehmer, die Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden; 23. „Validierungsabzeichen“ bezeichnet einen Eintrag im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument, der von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 und zu dem in diesem Buchstaben genannten Zweck vorgenommen wurde; 24. „Lizenz“ bezeichnet einen Eintrag im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument, der vom nationalen Mitgliedsverband der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) für die Teilnahme an Turnieren auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene oder von der zuständigen Rennbehörde für die Teilnahme an Rennen in Übereinstimmung mit Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 und zu dem in diesem Buchstaben genannten Zweck vorgenommen wurde; 25. „beauftragte Stelle“ bezeichnet die beauftragte Stelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die gemäß Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 benannt wurde, um die praktische Anwendung des für Equiden eingerichteten Identifizierungs- und Registrierungssystems, einschließlich der Ausstellung und Zustellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für Equiden, sicherzustellen. Diese Stelle wird in Titel IV Kapitel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als „ausstellende Stelle“ bezeichnet.

Article 3 Aufgaben von Unternehmern und Eigentümern

1 Der Unternehmer, der Equiden hält, und der nicht der Eigentümer oder einer der Eigentümer des Equiden ist, handelt in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung im Namen des Eigentümers oder eines Vertreters der Eigentümer des Equiden und mit deren Einverständnis.

2 Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls beauftragte Stellen können verlangen, dass folgende von Unternehmern an sie gerichtete Anträge von dem Eigentümer oder einem Vertreter der Eigentümer eingereicht werden: a) Anträge auf die Ausstellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 22; b) Anträge auf die Ausstellung von Duplikaten der Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 25; c) Anträge auf die Ausstellung von Ersatz-Identifizierungsdokumenten gemäß Artikel 26; d) Anträge auf die Änderung von Identifizierungsdetails in bestehenden einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten gemäß Artikel 30.

Article 4 Angaben über die zuständigen Behörden und beauftragten Stellen, die einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente für Equiden ausstellen

1 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für die Ausstellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für Equiden zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der beauftragten Stellen und machen diese Liste den anderen Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit auf einer besonderen, von der zuständigen Behörde eingerichteten Website verfügbar.

2 Die in Absatz 1 genannte Liste a) enthält die Kontaktangaben, die für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 8, 9, 11, 22, 27 und 28 erforderlich sind; b) ist für Nicht-Muttersprachler ausreichend verständlich gestaltet, über den der Kommission gemäß Absatz 3 mitgeteilten Internetlink direkt zugänglich, und wird jederzeit in Betrieb gehalten.

3 Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der aktuellen Listen gemäß Absatz 1 zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen direkten Link zu den erforderlichen Informationen auf seiner nationalen Website gemäß Absatz 1 angibt.

Article 5 Zuteilung eines Codes an die elektronische Datenbank und an die von den beauftragten Stellen eingerichteten Datenbanken

1 Die zuständige Behörde teilt der elektronischen Datenbank sowie gegebenenfalls jeder im Rahmen der elektronischen Datenbank von einer beauftragten Stelle, einem Zuchtverband und den in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen eingerichteten Datenbank, in der Identifizierungsdetails von Equiden aufgezeichnet werden, einen Code zu.

2 Der in Absatz 1 genannte Code besteht aus einem sechsstelligen, mit dem Kodierungssystem der UELN kompatiblen Code für die elektronische Datenbank und jede im Rahmen der elektronischen Datenbank eingerichtete Datenbank, der Folgendes umfasst: a) drei Stellen für den numerischen Ländercode nach ISO-3166; b) drei alphanumerische Stellen für die Datenbank.

Article 6 Aufzeichnung von Identifizierungsdetails in der elektronischen Datenbank

1 Zum Zeitpunkt der ersten Identifizierung des Equiden werden von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls den beauftragten Stellen, Zuchtverbänden sowie den in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen die Identifizierungsdetails des Equiden in der elektronischen Datenbank unter dem individuellen Code erfasst.

2 Der in Absatz 1 genannte individuelle Code besteht aus: a) dem der elektronischen Datenbank oder den Datenbanken der beauftragten Stellen, Zuchtverbände und der in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 zugeteilten Code, gefolgt von b) einer 9-stelligen individuellen Identifizierungsnummer des Equiden.

3 Der individuelle Code stellt den Bezug für jeden Datenaustausch zwischen der elektronischen Datenbank und den Datenbanken von beauftragten Stellen, Zuchtverbänden und den in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen und jeden Zugriff auf die Datenbanken dar.

4 Wenn beauftragte Stellen, Zuchtverbände und die in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Organisationen und Vereinigungen im Rahmen der elektronischen Datenbank Datenbanken einrichten, stellen sie sicher, dass zumindest die in Abschnitt I Teil A Nummern 1 bis 7 und Teil C sowie in Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 enthaltenen Angaben in der elektronischen Datenbank gespiegelt werden.

Article 7 Operative Regelungen der elektronischen Datenbank für Equiden und Zugang zu den darin enthaltenen Daten

1 Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Datenbanken im Fall möglicher Störungen weiter in Betrieb bleiben, sowie zur Sicherstellung der Sicherheit, des Schutzes, der Integrität und der Authentizität der in den Datenbanken aufgezeichneten Angaben.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer von Betrieben in Bezug auf in ihren Betrieben gehaltene Equiden, Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf ihre Equiden, und Unternehmer von Schlachtbetrieben in Bezug auf Equiden, die in ihrem Schlachtbetrieb zur Schlachtung vorgestellt werden, auf Anfrage mindestens kostenlosen Nur-Lese-Zugriff auf folgende, in der elektronischen Datenbank über die oben genannten Equiden enthaltenen Informationen erhalten: a) den individuellen Code gemäß Artikel 6 Absatz 2; b) sofern verfügbar, den in Anhang I Teil 1 Nummer 1 oder Teil 2 Nummer 2 genannten, durch das in Anhang III Buchstaben a, b, c, e oder f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführte physische Identifizierungsmittel angezeigten Identifizierungscode des Tieres; c) den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen.

3 Die Mitgliedstaaten stellen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen Schreib-Lese-Zugang zu der elektronischen Datenbank zur Eingabe von Identifizierungsdetails von Equiden oder zum Datenaustausch zwischen dieser elektronischen Datenbank und den von beauftragten Stellen unterhaltenen Datenbanken zur Verfügung.

4 Die Mitgliedstaaten stellen den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls beauftragten Stellen in diesen anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 gelistet wurden, kostenlosen Nur-Lese-Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten, in der elektronischen Datenbank enthaltenen Informationen über Equiden, die normalerweise in ihren Hoheitsgebieten gehalten werden, zur Verfügung.

5 Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den in Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Unternehmern, die Equiden halten, sowie verantwortlichen Tierärzten Schreib-Lese-Zugang zu relevanten Datensätzen in der elektronischen Datenbank gewähren, sofern die Daten in Übereinstimmung mit Absatz 1 geschützt sind.

Article 8 Technische Bedingungen und die Modalitäten für den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Equiden

1 Wenn Mitgliedstaaten gemäß Artikel 108 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, die in ihrer elektronischen Datenbank enthaltenen Identifizierungsdetails von Equiden direkt mit den entsprechenden elektronischen Datenbanken in anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, werden die in Artikel 64 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Informationen zwischen den elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten als elektronische Daten im Format einer von der Kommission auf der Grundlage der relevanten, in Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 genannten Normen verfügbar gemachten XML Schema Definition (XSD) ausgetauscht.

2 Die für den Betrieb, in den der Equide zum gewöhnlichen Aufenthalt verbracht wurde, zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Angaben von der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebs anfordern, und jede Datenübertragung wird mit einem Zeitstempel aufgezeichnet.

Article 9 Fristen und Pflichten für die Registrierung von Equiden in der elektronischen Datenbank

Unternehmer, die Equiden halten, stellen die Übermittlung der gemäß Artikel 64 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erforderlichen Angaben an die zuständige Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist sicher, die sieben Tage ab dem Datum, an dem der Equide gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/429 als gewöhnlich in dem Betrieb des Unternehmers aufhältig aufgezeichnet wurde, nicht überschreitet.

Article 10 Technische Spezifikationen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung

1 Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, um die Einzigartigkeit der Codes zu gewährleisten, die durch die in elektronischen Kennzeichen wie injizierbaren Transpondern, elektronischen Ohrmarken oder elektronischen Fesselbändern zur Identifizierung in der Union geborener oder nach ihrem Eingang in die Union aus einem Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr der Union überführter Equiden benutzten Transponder angezeigt werden.

2 Elektronische Kennzeichen müssen den in Anhang I Teil 1 enthaltenen technischen Spezifikationen entsprechen.

3 Ohrmarken und Fesselbänder müssen den in Anhang I Teil 2 enthaltenen technischen Spezifikationen entsprechen.

Article 11 Frist für die Anbringung der Identifizierungsmittel

1 Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass injizierbare Transponder oder gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 Ohrmarken bei Equiden gleichzeitig mit oder kurz vor dem Datum angebracht werden, an dem das für den Antrag auf die Ausstellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments erforderliche Identifizierungsformular innerhalb der in Artikel 21 festgelegten Frist zur Identifizierung ausgefüllt wird.

2 Unternehmer, die Equiden halten, die gemäß Artikel 43 Absatz 2 in einen Schlachtbetrieb verbracht werden sollen, stellen sicher, dass das Identifizierungsmittel unmittelbar nach dem Erhalt der entsprechenden Dokumentation von der zuständigen Behörde in einem von derselben zuständigen Behörde festgelegten Format, das die Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt, an dem Equiden angebracht wird.

3 Die beschränkte Frist für die Anbringung des Identifizierungsmittels und das Ausfüllen des Identifizierungsformulars für den Antrag auf die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Identifizierung von: a) halbwild lebenden und gemäß Artikel 60 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 identifizierten Equiden; b) weniger als sechs Monate alten Fohlen, die mit einem Identifizierungsmittel für Bescheinigungszwecke gekennzeichnet sind, um ihre Mutterstute während eines vorübergehenden Aufenthalts zu begleiten i) in einem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen, oder gemäß Artikel 64 Buchstabe c Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder ii) in einem Drittland.

Article 12 Maßnahmen zur Feststellung einer früheren Identifizierung von Equiden

1 Vor der Anbringung des Identifizierungsmittels gemäß Artikel 13 an dem Equiden stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle oder der Tierarzt oder die qualifizierte Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche Zeichen oder Kennzeichen einer früheren Identifizierung des Equiden durch injizierbare Transponder oder Ohrmarken festzustellen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes: a) eine Überprüfung des Equiden auf etwaige zuvor implantierte injizierbare Transponder mittels eines Lesegeräts, das die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens erfüllt, wenn das Lesegerät die Körperoberfläche an der Stelle, wo ein Transponder gemäß Artikel 13 Absatz 2 implantiert worden wäre, unmittelbar berührt; b) jegliche klinische Anzeichen, dass ein zuvor implantierter Transponder oder ein zuvor angebrachtes Kennzeichen chirurgisch entfernt oder verändert wurde; c) jegliche Anzeichen oder Hinweise, dass eine in Übereinstimmung mit Artikel 16 zugelassene alternative Methode zur Identifizierung auf dem Equiden angewandt wurde.

2 Sofern die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zur Feststellung der Existenz eines zuvor implantierten injizierbaren Transponders oder einer Ohrmarke oder einer alternativen, gemäß Artikel 16 angewandten Methode zur Identifizierung führen, die eine abgeschlossene frühere Identifizierung des Equiden gemäß Kapitel III Abschnitt 2 anzeigen, muss die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle: a) ein Duplikat oder Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 25 oder Artikel 26 — je nachdem, welche Angaben vorliegen — ausstellen; b) den Code, der von dem Transponder oder den Ohrmarken angezeigt wird, oder die Angaben über die alternative Methode zur Überprüfung der Identität in geeigneter Weise in die Formularfelder für die Identifizierungsdetails in Teil A und das Abzeichen-Diagramm in Teil B in Abschnitt I des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 eintragen.

3 Wenn bei einem in der Union geborenen Equiden die nicht dokumentierte Entfernung eines injizierbaren Transponders, einer Ohrmarke oder einer alternativen Methode zur Identifizierung gemäß Absatz 1 Buchstabe c bestätigt wurde, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle ein Duplikat-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 25 oder ein Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 26 aus.

Article 13 Verfahren und operative Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung

1 Die Identifizierungsmittel werden von einem Tierarzt oder, sofern in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen, von einer ermächtigten und angemessen ausgebildeten und qualifizierten Person angebracht.

2 Der injizierbare Transponder wird nach geeigneter Vorbereitung der Injektionsstelle auf der linken Seite des Halses des Equiden in die Mitte zwischen Genick und Widerrist im Bereich des Nackenbandes parenteral implantiert.

3 Wenn die Identifizierung gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 durch eine Ohrmarke erfolgt, wird diese an der Ohrmuschel des linken Ohres des Equiden angebracht.

4 Der von dem in Anhang III Buchstabe a, b, c, e oder f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel angezeigte Code wird nach der Injektion oder Anbringung von der in Absatz 1 genannten Person oder unter ihrer Verantwortung in dem dafür bezeichneten Feld des für den Antrag auf Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments erforderlichen Identifizierungsformulars oder unmittelbar in Abschnitt I Teil A des in Anhang II Teil 1 festgelegten Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden eingetragen.

Article 14 Entfernung, Änderung oder Ersetzung der Identifizierungsmittel und Fristen für diese Vorgänge

1 Wenn ein Transponder nicht mehr funktioniert und ersetzt werden muss, wird der Equide mit einem neuen Transponder identifiziert, der einen neuen Code anzeigt, wobei in diesem Fall der neue Transponder-Code zusätzlich in der elektronischen Datenbank sowie gegebenenfalls der Datenbank der beauftragten Stelle und in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument in Abschnitt I Teil C des in Anhang II Teil 1 festgelegten Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden aufgezeichnet wird.

2 Eine verlorene oder unlesbare Ohrmarke gemäß Artikel 13 Absatz 3 wird durch eine neue Ohrmarke ersetzt, die einen neuen Code anzeigt, wobei in diesem Fall der neue Code zusätzlich in der elektronischen Datenbank sowie gegebenenfalls der Datenbank der beauftragten Stelle und in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument in Abschnitt I Teil C des in Anhang II Teil 1 festgelegten Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden aufgezeichnet wird.

3 Unternehmer stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel so bald als möglich ersetzt werden, nachdem sie verloren wurden oder die korrekte Funktion eingestellt haben, in jedem Fall aber innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, die 30 Tage ab der Feststellung des Verlusts oder der Fehlfunktion nicht überschreitet, und bevor der Equide den Betrieb seines gewöhnlichen Aufenthalts verlässt.

4 Sofern ein Equide mit mehr Identifizierungsmitteln als einer einzelnen Ohrmarke identifiziert wurde, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 gestatten, dass die unlesbar gewordene oder verlorene Ohrmarke durch eine neue Ohrmarke mit dem Identifizierungscode des Tieres ersetzt wird, der von dem verbliebenen Identifizierungsmittel angezeigt wird.

5 Unternehmer, die registrierte Equiden halten, informieren den Zuchtverband oder die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 benannte Vereinigung oder Organisation über jede Änderung des von dem Identifizierungsmittel angezeigten Codes.

Article 15 Maßnahmen in Bezug auf das Identifizierungsmittel bei der Schlachtung, Tötung oder dem Tod von Equiden

1 Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Schlachtung oder dem Tod eines Equiden die Identifizierungsmittel gegen nachfolgende betrügerische Verwendung durch ihre Entnahme und Zerstörung oder Beseitigung an Ort und Stelle geschützt werden.

2 Wenn der injizierbare Transponder aus dem Körper eines für den menschlichen Verzehr geschlachteten Equiden nicht entfernt werden kann und das Fleisch oder der Teil des Fleisches, der den Transponder enthält, gemäß Artikel 45 Buchstabe m der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich erklärt wurde, werden die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte zur Erfüllung der Anforderungen aus Absatz 1 beseitigt.

Article 16 Zulassung alternativer Identifizierungsmethoden

1 Sofern ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 eine geeignete alternative Identifizierungsmethode zum Zweck der Überprüfung der Identität in seinem Hoheitsgebiet geborener gehaltener Equiden zugelassen hat, einschließlich angeborener oder erworbener Kennzeichen und genetischer Marker, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle sicher, dass die Einzelheiten der alternativen Identifizierungsmethode überprüft wurden, bevor diese Einzelheiten in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument und der elektronischen Datenbank aufgezeichnet werden.

2 Die Mitgliedstaaten können für Equiden, die in dem Mitgliedstaat geboren wurden oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Benutzung alternativer Methoden zur Überprüfung der Identität auf der Grundlage genetischer Marker zur Ergänzung der Identifizierungsanforderungen nach Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/429 verlangen.

3 Die Mitgliedstaaten machen Informationen über ihre zugelassenen alternativen Identifizierungsmethoden gemäß Absatz 1 der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Website verfügbar.

4 Wenn eine alternative Identifizierungsmethode gemäß Absatz 1 zur Identifizierung von Equiden benutzt wird, werden die Identifizierungsdetails im erweiterten Format des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aufgezeichnet.

5 Bei Equiden mit individuellen Farbzeichnungen wie Zebras in geschlossenen Betrieben kann die zuständige Behörde zulassen, dass das ausgefüllte Abzeichen-Diagramm durch eine Fotografie hoher Qualität ersetzt wird.

6 Bei Anwendung einer alternativen Identifizierungsmethode gemäß Absatz 1 stellt der Unternehmer die Mittel zum Zugriff auf diese Identifizierungsinformationen zur Verfügung oder trägt gegebenenfalls die Kosten der Überprüfung der Identität des Tieres, bzw. die Folgen der für die Identifizierung erforderlichen Wartezeiten.

Article 17 Mindestanforderungen in Bezug auf Format, Gestaltung und Inhalt einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente

1 Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument hat eines der folgenden Formate: a) das Standardformat (Standard-Identifizierungsdokument), das Raum für die zur Identifizierung des Equiden gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlichen Mindestangaben bietet und die Abschnitte I, II und III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 enthält und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 2 des genannten Anhangs erfüllt; b) das erweiterte Format (erweitertes Identifizierungsdokument), das Raum für die zur Identifizierung des Equiden gemäß den Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2019/6 und (EU) 2016/1012 sowie gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erforderlichen Mindestangaben bietet und die Abschnitte I bis X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 enthält und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 2 des genannten Anhangs erfüllt.

2 Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument wird nur ausgestellt, wenn wenigstens die erforderlichen Angaben nach Teil A Nummern 1, 2 und 4 bis 7 sowie Teil B Nummern 12 bis 18 sowie, falls gemäß Artikel 16 anwendbar, Abschnitt X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 eingetragen sind.

3 Die Form des Umrisses des Equiden im Abzeichen-Diagramm in Abschnitt I Teil B des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 kann angepasst werden, wenn das Dokument für einen Equiden einer anderen Art als ein Pferd ausgestellt wird.

4 Die zuständige Behörde kann gestatten, dass bei einem Standard-Identifizierungsdokument die folgenden Angaben nur ausgefüllt werden müssen, wenn der Equide gemäß Artikel 39 Absatz 2 von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wurde: a) Abschnitt I Teil A Nummer 3 Buchstaben a bis h des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1; b) Abschnitt I Teil B Nummern 12 bis 18 des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1.

5 Der Umriss der Kastanien in Abschnitt X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 braucht nur in einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten angegeben zu werden, die für Equiden ausgestellt werden, die nicht mit einem injizierbaren Transponder oder einer Ohrmarke gekennzeichnet sind und keine Abzeichen oder nur drei oder weniger Wirbel haben.

6 Die anatomische Stelle, an der der injizierbare Transponder implantiert wird, ist in dem Abzeichen-Diagramm in Abschnitt I Teil B des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 zu kennzeichnen.

Article 18 Mindestanforderungen in Bezug auf technische Spezifikationen einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente

1 Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument erfüllt die in Anhang II Teil 2 angegebenen zusätzlichen Anforderungen.

2 Wenn das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument in den in Artikel 21 Absatz 4 genannten Fällen in dem erweiterten Format ausgestellt wird, das aus zwei Teilen mit dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Standardformat und den Abschnitten IV bis X besteht, die als unteilbares Ganzes in die Tasche des Umschlags eingefügt werden, wie in Anhang II Teil 2 Buchstabe b festgelegt, stellt der in Abschnitt IV eingetragene individuelle Code die Verbindung zwischen dem Standardformat einerseits und den Abschnitten IV bis X andererseits her.

Article 19 Eintragung des Transponder-Codes im Identifizierungsdokument

1 Nach der Implantation des Transponders in einem Equiden gemäß Artikel 11 trägt die zuständige Behörde oder beauftragte Stelle folgende Angaben in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument ein: a) mindestens die letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen und auf dem Lesegerät nach der Implantation angezeigten Codes, sowie gegebenenfalls i) entweder einen Aufkleber mit einem Strichcode, sofern die Seite des Identifizierungsdokuments danach versiegelt wird oder ii) einen Ausdruck des in Ziffer i genannten Strichcodes, der mindestens diese letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen Codes verschlüsselt; b) die Unterschrift der Person, die die Beschreibung in Teil A und das Abzeichen-Diagramm in Teil B des Abschnitts I des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ausgefüllt und den von dem Transponder nach seiner Implantation angezeigten Code abgelesen hat, oder der Person, die diese Angaben zum Zweck der Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß den Vorschriften der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle, des Zuchtverbands oder der in Artikel 22 Absätze 2 und 3 genannten Organisation oder Vereinigung reproduziert.

2 Wenn ein Equide zuvor mit einem injizierbaren Transponder identifiziert wurde, der mit den geltenden ISO-Normen nicht kompatibel ist, wird in Abschnitt I Teil A Nummer 5 des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 das Ablesesystem eingefügt.

Article 20 Benutzung von Plastikkarten, Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten zusammen mit den einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten

1 Wenn das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument zusammen mit einer Plastikkarte oder Smartcard ausgegeben wird, erfüllen diese Karten die Anforderungen in Anhang III.

2 Die Mitgliedstaaten können die Nutzung digitaler Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten, die zumindest die in der elektronischen Datenbank gespeicherten Identifizierungsdetails anzeigen, zum Zweck der Identifizierung des Equiden während folgender Verbringungen gestatten: a) auf ihrem nationalen Hoheitsgebiet; b) in Mitgliedstaaten unter der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; c) in Drittländer, die diese Art der Identifizierung genehmigt haben.

3 Die Mitgliedstaaten gestatten die Nutzung von Plastikkarten, Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten als einzige Identifizierungsdokumente jedoch nicht bei der Verbringung in einen Schlachtbetrieb.

Article 21 Zeiträume für die Identifizierung

1 Der Unternehmer, der einen Equiden hält, stellt sicher, dass ein Equide unter seiner Verantwortung innerhalb eines von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitraums, der 12 Monate ab der Geburt des Tieres nicht überschreitet, jedenfalls aber bevor das Tier den Geburtsbetrieb für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen verlässt, identifiziert wird, außer in folgenden Ausnahmefällen: a) wenn die Ausnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben c oder e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 anwendbar sind oder b) wenn diese Verbringung gemäß Artikel 43 Absatz 2 stattfindet oder c) wenn das Tier zu einer Population halbwild lebender Equiden gehört und die Bedingungen des Artikels 60 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 anwendbar sind.

2 Abweichend von Absatz 1 können Zuchtverbände, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtequiden angelegt haben, im Einklang mit den Identifizierungsanforderungen in Anhang I Teil 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 verlangen, dass die Tiere als „Fohlen bei Fuß“ der Mutterstute, von der sie abhängig sind, identifiziert werden.

3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein neues einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument jederzeit ausgestellt werden: a) auf Ersuchen der zuständigen Behörde bzw. gegebenenfalls der beauftragten Stelle, oder durch die zuständige Behörde bzw. die beauftragte Stelle selbst, wenn das existierende einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument den Anforderungen des Artikels 17 nicht entspricht oder wenn bestimmte Identifizierungsdetails gemäß Abschnitt I, II oder III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 von der ausstellenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle nicht richtig eingetragen wurden; oder b) wenn das vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument nicht so angepasst werden kann, dass es den Anforderungen des Artikels 17 entspricht.

4 Ein neues einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument wird im erweiterten Format ausgestellt, oder das existierende Standard-Identifizierungsdokument wird durch Hinzufügung der Abschnitte IV bis X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 zu einem erweiterten Identifizierungsdokument ergänzt, wenn für einen Equiden Folgendes vorgesehen ist: a) die Höherstufung als Equide mit höherem Gesundheitsstatus gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; oder b) die Eintragung als reinrassiger Zuchtequide in der Hauptabteilung oder die Erfassung als Equide in einer zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuchs, das von einem Zuchtverband angelegt wurde, der ein gemäß Artikel 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkanntes Zuchtprogramm durchführt; oder c) die Registrierung als registriertes Pferd gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b in Übereinstimmung mit den Vorschriften der jeweiligen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Turniere oder Rennen führt.

5 Vor der Ausstellung eines neuen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 4 und seiner Zustellung an den Unternehmer des Equiden wird das existierende einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle eingezogen und ungültig gemacht, und die Ungültigmachung des existierenden Identifizierungsdokuments sowie die Ausstellung des neuen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments wird in der elektronischen Datenbank mit einem Verweis auf den individuellen Code vermerkt, der dem Equiden ursprünglich zugeteilt wurde.

Article 22 Anträge auf Identifizierungsdokumente für in der Union geborene Equiden sowie Ausstellung und Zustellung dieser Dokumente

1 Für Equiden mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Equiden stellt auf Antrag des Unternehmers die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Geburtsbetrieb des Equiden liegt, einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente aus und stellt sie zu. Auf Ersuchen des Unternehmers kann die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle das in Unterabsatz 1 genannte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument im Standardformat ausstellen.

2 Für die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a genannten registrierten Equiden und für Equiden, die für die Erfassung in einer zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuchs für die betreffende Rasse vorgesehen sind, werden auf Antrag des Unternehmers von Zuchtverbänden, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Geburtsbetrieb des Equiden liegt, gemäß Artikel 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Zuchtprogramme durchführen, erweiterte Identifizierungsdokumente ausgestellt.

3 Für die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b genannten registrierten Equiden werden auf Antrag des Unternehmers von nationalen Verbänden, Zweigverbänden oder Stellen internationaler Organisationen oder Vereinigungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Geburtsbetrieb des Equiden liegt, Pferde für Turniere oder Rennen führen, erweiterte Identifizierungsdokumente ausgestellt.

4 Sofern nicht beide Aufgaben, d. h. die Ausstellung und die Zustellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente, den in Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbänden, Organisationen und Vereinigungen übertragen wurden, werden die gemäß den Absätzen 2 oder 3 ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente den in Absatz 2 bzw. 3 genannten beantragenden Unternehmern durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle zugestellt.

5 Zum Zweck der Zustellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 4 richtet die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle Verfahren ein für: a) die sichere Übertragung von den in Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbänden, Organisationen und Vereinigungen i) des gemäß Absatz 2 oder 3 ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments; ii) der zur Eintragung in die elektronische Datenbank im Einklang mit Artikel 6 erforderlichen Angaben; b) die Zustellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments an den in Absatz 2 bzw. 3 genannten Unternehmer.

Article 23 Operative Regelungen für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument

1 Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die beauftragten Stellen, sowie die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbände, Organisationen und Vereinigungen stellen sicher, dass die Reihenfolge und Nummerierung der Abschnitte der Identifizierungsdokumente, wie im Muster-Identifizierungsdokument für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegeben, unverändert bleiben und dass für diejenigen Abschnitte, bei denen mehrere Einträge möglich sind, eine angemessene Anzahl Seiten im Identifizierungsdokument enthalten ist.

2 Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle, oder die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbände, Organisationen und Vereinigungen sind für den sicheren Umgang mit leeren und ausgefüllten Identifizierungsdokumenten in ihren Räumlichkeiten verantwortlich.

3 Sofern eine alternative Identifizierungsmethode zugelassen ist, trägt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle oder die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbände, Organisationen und Vereinigungen die Angaben in Abschnitt I Teil A Nummer 6 oder 7 sowie gegebenenfalls in Abschnitt X des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ein und zeichnet diese Angaben in der elektronischen Datenbank auf.

Article 24 Ausnahmeregelung für die Verbringung oder die Beförderung von Equiden, für die ein provisorisches Identifizierungsdokument mitgeführt wird

1 Auf Antrag des Unternehmers, der den Equiden hält, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle ein als solches gekennzeichnetes provisorisches Dokument in Übereinstimmung mit dem Muster für das provisorische Identifizierungsdokument in Anhang IV aus, mit dem Equiden während eines Zeitraums von höchstens 45 Tagen innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht oder befördert werden können, während sich das Identifizierungsdokument zwecks Aktualisierung der darin enthaltenen Identifizierungsdetails bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle befindet.

2 Das in Absatz 1 genannte provisorische Identifizierungsdokument wird durch ein Formular in Übereinstimmung mit Abschnitt II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 zur Eintragung der Angaben gemäß Artikel 40 ergänzt.

3 Gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 dürfen Unternehmer Equiden, für die ein provisorisches Dokument gemäß Absatz 1 mitgeführt wird, nicht in einen Schlachtbetrieb zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr transportieren.

4 Für einen Equiden, für den die Identifizierungsdetails in digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten verfügbar sind und der in einem Mitgliedstaat gehalten wird, der die Nutzung digitaler Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten gemäß Artikel 20 Absatz 2 genehmigt und umgesetzt hat, darf kein provisorisches Dokument verlangt werden.

Article 25 Ausstellung von Duplikaten der Identifizierungsdokumente

1 Ein Duplikat des Identifizierungsdokuments wird in folgenden Fällen ausgestellt: a) wenn das Originaldokument verlorengegangen ist und die Identität des Equiden festgestellt werden kann, insbesondere anhand des vom Transponder übertragenen Codes oder anhand der alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 16 oder b) wenn der Equide nicht innerhalb der in den Artikeln 21, 37 oder 43 Absatz 2 festgelegten Fristen identifiziert wurde.

2 In den in Absatz 1 genannten Fällen geht die für das administrative Gebiet, in dem der Equide gewöhnlich gehalten wird, zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle auf Antrag des Unternehmers folgendermaßen vor: a) falls erforderlich, ordnet sie die Anbringung eines physischen Mittels zur Identifizierung an dem Equiden oder die Identifizierung des Tieres mit einer gemäß Artikel 16 zugelassenen alternativen Methode zur Überprüfung der Identität an; b) sie ersucht die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle oder den bzw. die in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverband, Organisation oder Vereinigung, die bzw. der das verlorene Original des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ausgestellt hat: i) ein Duplikat des Identifizierungsdokuments entsprechend dem Ersuchen des Unternehmers im Standardformat oder im erweiterten Format auszustellen; ii) das Duplikat des Dokuments der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der im einleitenden Satz dieses Absatzes genannten beauftragten Stelle zwecks Zustellung an den Unternehmer zu übermitteln; c) sie erfasst in der elektronischen Datenbank das Duplikat des Identifizierungsdokuments, das klar als solches gekennzeichnet ist und mit einem Verweis auf den individuellen Code in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle oder des bzw. der in Artikel 22 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zuchtverbandes, Organisation oder Vereinigung aufgezeichnet ist, die bzw. der: i) das verlorene Original des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ausgestellt hat oder ii) das Duplikat des Identifizierungsdokuments für einen Equiden gemäß Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt hat; d) sofern der Equide nicht bereits von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen ist, passt sie den Status des Equiden im Duplikat des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder Absatz 2 Buchstabe b entsprechend an.

3 Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 ausgestellten Duplikats des Identifizierungsdokuments werden in die elektronische Datenbank mit Verweis auf den individuellen Code eingegeben.

4 Wenn das verlorene einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung von einer ausstellenden Stelle ausgestellt wurde, die nicht mehr besteht und keinen Nachfolger hat, wird das Duplikat des Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 2 von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls von der beauftragten Stelle in dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem der Equide sich gewöhnlich aufhält.

Article 26 Ausstellung von Ersatz-Identifizierungsdokumenten

1 Für einen Equiden wird ein einziges, lebenslang gültiges Ersatz-Identifizierungsdokument ausgestellt, wenn: a) das Original des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments verloren ist und: i) die Identität des Equiden nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann; ii) es keine Hinweise oder Beweise gibt, dass zuvor für den Equiden ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde oder b) die physische Kennzeichnung oder das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument ohne Genehmigung durch die für den Betrieb, in dem der Equide gewöhnlich gehalten wird, zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt wurde.

2 In den in Absatz 1 genannten Fällen geht die für das administrative Gebiet, in dem der Equide gewöhnlich gehalten wird, zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle auf Antrag des Unternehmers oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde folgendermaßen vor: a) sie ordnet die Anbringung eines physischen Mittels zur Identifizierung an dem Equiden an; b) sie teilt dem Tier einen neuen individuellen Code zu, der der elektronischen Datenbank entspricht, in der die Ausstellung dieses Ersatz-Identifizierungsdokuments aufgezeichnet wird; c) sie stellt ein deutlich als solches gekennzeichnetes Duplikat des Identifizierungsdokuments entsprechend dem Ersuchen des Unternehmers im Standardformat oder im erweiterten Format aus; d) sie erklärt den Equiden durch einen entsprechenden Eintrag in Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 und in der elektronischen Datenbank für nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt.

3 Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 ausgestellten Ersatz-Identifizierungsdokuments werden in die elektronische Datenbank mit Verweis auf den individuellen Code eingegeben.

Article 27 Maßnahmen in Bezug auf das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument bei der Schlachtung, Tötung oder dem Tod oder Verlust von Equiden

1 Bei der Schlachtung oder Tötung eines Equiden werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörde folgende Maßnahmen hinsichtlich des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments ergriffen: a) es wird eingezogen und gegen betrügerische Nutzung geschützt; b) es wird wirksam ungültig gemacht; c) es wird entweder: i) in dem Schlachtbetrieb vernichtet, in dem der Equide geschlachtet wurde, und hierüber wird mit Verweis auf den individuellen Code eine Bescheinigung über das Datum der Schlachtung des Equiden an die ausstellende Stelle, die das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellt hat, oder an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die in Abschnitt I Teil A des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments angegebene beauftragte Stelle direkt oder über die in Artikel 28 Absatz 2 genannte Kontaktstelle übermittelt; oder ii) nach der Ungültigmachung gemäß Buchstabe b — im Fall eines vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments — an die ausstellende Stelle oder an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die in Abschnitt I Teil A des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegebene beauftragte Stelle entweder direkt oder über die in Artikel 28 Absatz 2 genannte Kontaktstelle zusammen mit den Angaben zum Datum, an dem der Equide geschlachtet oder zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet wurde, zurückgegeben.

2 Bei jedem Tod oder Verlust, auch durch Diebstahl, eines Equiden, der nicht unter Absatz 1 fällt, gibt der Unternehmer, der den Equiden hält, das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Datum des Todes oder Verlustes des Equiden an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls an die in Abschnitt I Teil A des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegebene oder in dessen Abschnitt I Teil C aktualisierte beauftragte Stelle zurück.

Article 28 Pflichten der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden zur Sicherstellung der Informationsübermittlung nach der Schlachtung, Tötung, dem Tod oder Verlust von Equiden

1 Die Mitgliedstaaten wenden Verfahren an, mit denen ungültige einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii an die ausstellende zuständige Behörde oder beauftragte Stelle zurückgegeben werden.

2 Die Mitgliedstaaten können eine Kontaktstelle für die Entgegennahme der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Bescheinigung oder der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Identifizierungsdokumente zur Weiterleitung an die jeweilige ausstellende Stelle bei vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellten Dokumenten oder an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls an die beauftragte Stelle in ihrem Hoheitsgebiet einrichten. Diese Kontaktstelle kann mit einer Verbindungsstelle gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2017/625 identisch sein.

3 Gegebenenfalls können Einzelheiten zu der Kontaktstelle gemäß Absatz 2 den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingerichteten Website zugänglich gemacht werden.

4 Die ausstellende Stelle — im Falle eines vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments — oder die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle, die gemäß Artikel 27 über den Tod oder Verlust eines Equiden informiert wurde, gibt die Daten der Identifizierungsdetails, die in dem zurückgegebenen Identifizierungsdokument enthalten sind, in die elektronische Datenbank ein oder ergänzt sie bzw. — im Fall einer ausstellenden Stelle — ersucht die zuständige Behörde um die Eingabe oder Ergänzung.

5 Wenn die Verfahrensvorschriften einer zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle es zulassen, stellt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle sicher, dass einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente wirksam ungültig gemacht werden, bevor sie dem Eigentümer zum Andenken an den Equiden zurückgegeben werden, um jegliche betrügerische Nutzung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments oder der darin enthaltenen Angaben zu verhindern.

Article 29 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der lebenslangen Identifizierung der Equiden

1 Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass zumindest die folgenden Identifizierungsdetails in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument jederzeit aktuell und zutreffend gehalten sind: a) der Status des Equiden in Bezug auf seine Zulassung zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr; b) der ablesbare Code des Transponders oder der Ohrmarke oder die als alternative Methode genutzten Kennzeichen; c) gegebenenfalls das Validierungsabzeichen oder die Lizenz, die gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erteilt wurde; d) sofern nach dem nationalen Recht erforderlich, Angaben zum Eigentümer des Equiden.

2 Sofern eine Aktualisierung der Identifizierungsdetails in den Abschnitten I bis III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 erforderlich ist, übergibt der Unternehmer, der den Equiden hält, das Identifizierungsdokument der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Equide gewöhnlich aufhält: a) in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall unmittelbar nach dem Ereignis, das die Identifizierungsdetails betrifft; b) in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen, oder — wenn der Halter der Eigentümer ist — in dem in Buchstabe d genannten Fall, innerhalb von sieben Tagen nach dem Ereignis, das die Identifizierungsdetails des Equiden betrifft.

3 Der Unternehmer stellt sicher, dass die Angaben in den Abschnitten IV bis IX gemäß den von dem Zuchtverband oder der Organisation oder Vereinigung, die das Dokument gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3 ausgestellt hat, festgelegten Vorschriften aktuell und zutreffend gehalten werden.

4 Unbeschadet des Artikels 66 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ist bei einem Wechsel des Eigentümers das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument dem neuen Eigentümer auszuhändigen.

Article 30 Pflichten in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der lebenslangen Identifizierung der Equiden

1 Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle a) nimmt die erforderlichen Aktualisierungen der Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument vor, wobei sie für die Aktualisierungen von Abschnitt I Teil A und B die Formularfelder aus Abschnitt I Teil C des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 benutzt; b) ergänzt die Eintragungen in Abschnitt IV des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1, sofern die nationalen Rechtsvorschriften den Wechsel des Eigentümers erfordern; c) trägt die erfassten Identifizierungsdetails in die elektronische Datenbank ein, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 übergebenen Identifizierungsdokument enthalten sind, bzw. ergänzt sie; d) informiert die zuständige Behörde, beauftragte Stelle, den Zuchtverband, die Organisation oder Vereinigung, die bzw. der das geänderte Dokument ausgestellt hat, über die erwähnten Änderungen der Identifizierungsdetails im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument und in der elektronischen Datenbank.

2 Die Zuchtverbände, Organisationen und Vereinigungen, die gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3 einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokumente ausgestellt haben, informieren die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle, die das Dokument dem Unternehmer zugestellt hat, gemäß Artikel 22 Absatz 4 über alle Änderungen in den Abschnitten I bis III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 jedes einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments, das sie ausgestellt haben.

Article 31 Gehaltene Equiden, die halbwild leben

1 Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 60 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 für Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die halbwild leben, werden die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Angaben über Populationen von Equiden und die Gebiete, in denen diese gehaltenen Equiden halbwild leben, aktuell gehalten und von Angaben zu geografischen Einzelheiten des Gebiets des Betriebs, in dem diese Equiden gehalten werden, begleitet.

2 Wenn gehaltene Equiden, die halbwild leben, aus der Equidenpopulation entfernt werden, um in einen Schlachtbetrieb verbracht zu werden, kann die zuständige Behörde abweichend von Artikel 43 Absatz 1 die Verbringung in einen Schlachtbetrieb in demselben Mitgliedstaat gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 43 Absatz 2 gestatten, oder sie muss eine ununterbrochene Rückverfolgbarkeit dieser Tiere durch gleichwertige Maßnahmen sicherstellen.

Article 32 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung des in Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 genannten Validierungsabzeichens

1 Die zuständige Behörde erlässt Vorschriften und Verfahren für die Beantragung des für die Ausnahme von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erforderlichen Validierungsabzeichens durch Unternehmer von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden, für einen oder mehrere Equiden, die gewöhnlich in dem betreffenden Betrieb gehalten werden.

2 Die zuständige Behörde untersucht den Betrieb oder lässt ihn in ihrem Namen untersuchen und stellt das in Absatz 1 genannte Validierungsabzeichen für die Equiden aus, die sich in dem Betrieb gewöhnlich aufhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der Betrieb wird gemäß den anwendbaren Vorschriften für die Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Equiden betrieben und wendet Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren an, um die Gefahr der Einschleppung von für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Seuchen zu minimieren; b) der Betrieb wird häufigen und ordnungsgemäß dokumentierten Tiergesundheitsbesuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/429 unterzogen; c) die gewöhnlich und vorübergehend in dem Betrieb gehaltenen Equiden werden häufigen und dokumentierten zusätzlichen Identitätskontrollen, Gesundheitsprüfungen und Impfungen gegen gelistete und nicht gelistete Seuchen unterzogen, die im Rahmen der in Buchstabe b genannten Tiergesundheitsbesuche, oder weil solche Kontrollen, Gesundheitsprüfungen und Impfungen für ihren Einsatz in der Zucht oder für Pferdesport und Rennen erforderlich sind, durchgeführt werden; d) Natursprung findet in dem Betrieb nur unter ausreichender Trennung von anderen Equiden statt, die gewöhnlich oder vorübergehend in dem Betrieb gehalten werden.

3 Das in Absatz 1 genannte Validierungsabzeichen wird in das Identifizierungsdokument nach den in Abschnitt III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegebenen Anweisungen eingetragen.

4 Die Ausstellung eines Validierungsabzeichens nach Absatz 1 wird in der elektronischen Datenbank mit Verweis auf den individuellen Code des Equiden aufgezeichnet.

Article 33 Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

1 Die Vorschriften und Verfahren für die Beantragung einer Lizenz für einen registrierten Equiden gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durch den Unternehmer, der den Equiden hält, werden für die Teilnahme an Pferdesport-Turnieren auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene durch den nationalen Verband der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI), oder für die Teilnahme an Rennen durch die zuständige Rennbehörde festgelegt.

2 Die in Absatz 1 genannten Organisationen und Vereinigungen stellen die in jenem Absatz genannte Lizenz nur aus, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Equide ist bei der in Absatz 1 genannten jeweiligen Organisation oder Behörde für die Teilnahme an Turnieren oder Rennen registriert; b) der registrierte Equide wird durch ein erweitertes Identifizierungsdokument identifiziert, in dem Folgendes dokumentiert ist: i) der Equide wurde von einem Tierarzt gegen Pferdegrippe sowie gegebenenfalls, sofern von den Vorschriften und Regelungen der Organisationen, die Pferde für Turniere oder Rennen führen, verlangt, gegen andere Seuchen geimpft, einschließlich solcher, die nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistet sind; ii) der Equide wurde mindestens zweimal jährlich von einem Tierarzt besucht, einschließlich zur Durchführung der tierärztlichen Untersuchungen für die Impfung und für die Verbringung in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer; iii) an dem Equiden wurden Tiergesundheitsuntersuchungen durchgeführt, einschließlich solcher für Bescheinigungszwecke für Verbringungen in Drittländer.

3 Die Lizenz wird in das Identifizierungsdokument nach den in Abschnitt III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 angegebenen Anweisungen eingetragen.

4 Die Ausstellung einer Lizenz wird in der elektronischen Datenbank mit Verweis auf den individuellen Code des Equiden aufgezeichnet.

Article 34 Angaben zum Eigentümer in Abschnitt IV des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments

1 Die Angaben zum Eigentümer in Abschnitt IV des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 werden ausgefüllt: a) von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle, sofern durch die nationale Gesetzgebung verlangt oder b) von den in Artikel 33 Absatz 1 genannten Organisationen oder Behörden, sofern von den Vorschriften und Regelungen dieser Organisationen und Behörden verlangt.

2 Abweichend von Absatz 1 können die Angaben zum Eigentümer in Form einer Eigentumsurkunde oder einer Registrierkarte vorgelegt werden, sofern letztere in der elektronischen Datenbank erfasst ist und auf Folgendes verweist: a) den individuellen Code des Equiden oder b) gegebenenfalls die Nummer des Identifizierungsdokuments, sowie den Transponder-Code oder eine zugelassene alternative Methode zur Überprüfung der Identität.

3 Die Eigentumsurkunde oder Registerkarte gemäß Absatz 2 ist an der zuständigen Behörde oder die in Absatz 1 genannten Organisationen und Behörden zurückzugeben, wenn der Equide verstorben ist oder verkauft, verloren, gestohlen, geschlachtet oder getötet wurde.

Article 35 Eintragung von Angaben über Impfungen und Gesundheitsuntersuchungen in den Abschnitten VII, VIII und IX des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments

1 Wenn die Vorschriften und Regelungen einer in Artikel 33 Absatz 1 genannten Organisation oder Behörde für die Teilnahme an bestimmten Turnieren und Rennen bestimmte Impfungen oder Gesundheitsuntersuchungen verlangen, a) trägt der verabreichende Tierarzt die Einzelheiten zur Impfung gegen Pferdegrippe oder andere Seuchen in Abschnitt VII bzw. VIII des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ein; b) trägt der Tierarzt, der im Namen der zuständigen Behörde oder der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Organisationen und Behörden tätig wird, die Ergebnisse der Gesundheitsuntersuchungen, die zum Nachweis einer gelisteten oder nicht gelisteten übertragbaren Seuche von einem Tierarzt oder einem Labor durchgeführt wurden, in Abschnitt IX des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ein.

2 Sofern die zuständige Behörde die Anwendung von Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten gemäß Artikel 20 Absatz 2 gestattet, werden die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b auch in die Smartcards oder digitalen Applikationen auf tragbaren elektronischen Geräten aufgenommen.

Article 36 Identifizierung von Equiden, die in die Union verbracht wurden

Identifizierungsdokumente, die in Drittländern ausgestellt wurden, gelten für die Identifizierung von Equiden, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, als gemäß dieser Verordnung gültig, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Identifizierungsdokumente wurden ausgestellt: i) bei reinrassigen Zuchtequiden von einer Zuchtstelle in einem Drittland, die in der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Liste von Zuchtstellen aufgeführt ist und die Zuchtbescheinigungen ausstellt oder ii) bei registrierten Pferden von einem nationalen Verband oder einer nationalen Zweigstelle einer internationalen Organisation oder einer internationalen Vereinigung, der bzw. die Pferde für Turniere oder Rennen führt und dessen/deren Sitz in einem Drittland liegt, das für den Eingang von Equiden in die Union gelistet ist oder iii) in allen anderen Fällen von der zuständigen Behörde des Drittlandes, aus dem das Tier stammt. b) Die Identifizierungsdokumente erfüllen alle Anforderungen des Artikels 17.

Article 37 Beantragung von Identifizierungsdokumenten für Equiden, die in die Union verbracht wurden und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden

1 Unternehmer, die Equiden halten, die aus einem Drittland in die Union verbracht wurden, beantragen bei der zuständigen Behörde des Ortes, an dem der Equide sich gewöhnlich aufhält, oder gegebenenfalls bei der beauftragten Stelle die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments oder die Registrierung des existierenden Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 36 dieser Verordnung in der elektronischen Datenbank innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abschluss des Zollverfahrens für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

2 Entspricht das existierende Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 nicht den Anforderungen nach Artikel 17, so muss die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle auf Antrag des Unternehmers: a) das Identifizierungsdokument dergestalt ausfüllen, dass es den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht; b) die Identifizierungsdetails des Tieres zusammen mit den ergänzenden Informationen in die elektronische Datenbank eintragen.

3 Sofern das existierende Identifizierungsdokument nach Artikel 36 nicht dergestalt geändert werden kann, dass es den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht, wird es nicht als für Identifizierungszwecke gemäß der vorliegenden Verordnung gültig angesehen, und der Equide wird durch die Ausstellung eines neuen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 21 Absatz 3 auf der Grundlage der in dem vorgelegten Identifizierungsdokument, mit dem der Equide in die Union verbracht wurde, enthaltenen Angaben identifiziert.

Article 38 Ausschluss eines Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr und Aufschub derselben

1 Equiden gelten als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, außer wenn sie unwiderruflich durch die Ausfüllung und Unterzeichnung des zugehörigen Eintrags in Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen werden, und zwar entweder durch: a) den verantwortlichen Tierarzt vor einer Behandlung gemäß Artikel 39 Absatz 2 oder b) die zuständige Behörde: i) im Fall der Ausstellung eines neuen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 21 Absatz 3 für einen Equiden, dessen früherer Ausschluss von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr entweder in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument oder in der elektronischen Datenbank aufgezeichnet war; ii) im Fall der Ausstellung eines Duplikats des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 25 oder eines einzigen, lebenslang gültigen Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 26; iii) im Fall von Equiden, die aus einem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht wurden, das nicht im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission für Equiden gelistet ist, oder für die die Genusstauglichkeitsbescheinigung in Nummer II.6 der amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Equiden, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, in die Union (Muster „EQUI-X“), die das Tier zur Grenze begleitet, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission aus anderen Gründen nicht ausgestellt wurde.

2 Die Schlachtung eines der Lebensmittelgewinnung dienenden Equiden wird für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten aufgeschoben: a) durch den verantwortlichen Tierarzt vor einer Behandlung mit einem Arzneimittel, das einen Stoff enthält, der im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission enthalten ist und in Abschnitt II Teil III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 dokumentiert wird; b) abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii durch Entscheidung der zuständigen Behörde, die in Abschnitt II Teil V des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 dokumentiert wird, bei der Ausstellung eines Duplikates des Identifizierungsdokuments innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach dem gemeldeten und glaubhaft gemachten Verlust des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments, sofern der Unternehmer zufriedenstellend glaubhaft machen kann, dass der Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet ist.

Article 39 Pflichten des verantwortlichen Tierarztes in Bezug auf die Dokumentation des Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument

1 Vor jeder Behandlung mit einem Tierarzneimittel, das gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen ist oder einem Arzneimittel, das gemäß Artikel 112 Artikel 4 der genannten Verordnung angewandt wird, oder das einen Stoff enthält, der in dem gemäß Artikel 115 Absatz 5 der genannten Verordnung erstellten Verzeichnis der Stoffe aufgeführt ist, überprüft der verantwortliche Tierarzt, ob der Status des Equiden entweder als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder als von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument sowie, falls der Zugang hierzu verfügbar ist, in der elektronischen Datenbank dokumentiert ist.

2 Wenn eine Indikation betreffend einen zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmten Equiden die Verabreichung eines Arzneimittels gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlich macht und der Unternehmer im Namen des Eigentümers einer solchen Behandlung zugestimmt hat, stellt der verantwortliche Tierarzt sicher, dass der betreffende Equide vor der Behandlung unwiderruflich für von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen erklärt wird, indem er Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ausfüllt und unterschreibt.

3 Wenn eine Indikation betreffend einen zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmten Equiden die Verabreichung eines Arzneimittels erforderlich macht, das einen Stoff enthält, der in dem Verzeichnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführt ist, und der Unternehmer im Namen des Eigentümers einer solchen Behandlung zugestimmt hat, trägt der verantwortliche Tierarzt die erforderlichen Angaben des Arzneimittels, das diese Stoffe enthält, in Abschnitt II Teil III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 ein. Der verantwortliche Tierarzt vermerkt das Datum der letzten Verabreichung dieses Arzneimittels gemäß Verschreibung und unterrichtet den Unternehmer über das Datum, an dem die sechsmonatige Wartezeit endet.

Article 40 Pflichten von Tierärzten in Bezug auf die Dokumentation des Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen in provisorischen Dokumenten

1 Wenn eine Indikation betreffend einen Equiden, der durch ein provisorisches Identifizierungsdokument identifiziert ist, eine Behandlung mit einem Tierarzneimittel, das gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2019/6 genehmigt wurde, oder mit einem Arzneimittel, das gemäß Artikel 112 Absatz 4 der genannten Verordnung angewandt wird, oder das einen Stoff enthält, der im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführt ist, erforderlich macht, muss der verantwortliche Tierarzt vor der Verabreichung des Arzneimittels a) die Identifizierung des Equiden auf der Grundlage des provisorischen Identifizierungsdokuments überprüfen; b) sofern Zugang zu der elektronischen Datenbank gewährt ist, den Status als für die Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen im provisorischen Identifizierungsdokument und in der elektronischen Datenbank überprüfen; c) sofern der Equide nicht bereits von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen ist, die erforderlichen Angaben in dem provisorischen Identifizierungsdokument in der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Form eingeben, um entweder i) den Equiden vor der Verabreichung eines gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 angewandten Arzneimittels dauerhaft von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen oder ii) vor der Verabreichung eines Arzneimittels, das einen im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführten wesentlichen Stoff enthält, das Datum der letzten Verabreichung des Arzneimittels und die in dem Arzneimittel enthaltenen wesentlichen Stoffe aufzuzeichnen.

2 Nach Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen muss der verantwortliche Tierarzt a) das geänderte provisorische Dokument dem Unternehmer übergeben, der den Equiden hält; b) unverzüglich, jedoch spätestens sieben Tage nach der Ausfüllung des geänderten provisorischen Identifizierungsdokuments eine Kopie davon der zuständigen Behörde vorlegen, bei der das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 abgegeben wurde, damit sie das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aktualisieren und die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i oder ii genannten Angaben in der elektronischen Datenbank aufzeichnen kann.

3 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht, sofern der verantwortliche Tierarzt unmittelbaren Zugang zur elektronischen Datenbank erhalten hat, um die Informationen betreffend den Ausschluss des Equiden vom Status als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmtes Tier oder betreffend den Umstand, dass die Tiere während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Verabreichung des Arzneimittels nicht geschlachtet werden dürfen, einzugeben.

Article 41 Pflichten der Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf die Dokumentation des Status eines Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt oder davon ausgeschlossen

1 Nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 2 und innerhalb eines Zeitraums von höchstens sieben Tagen nach der Unterzeichnung von Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 hinterlegt der Unternehmer, der den Equiden hält, das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle, oder — sofern ein entsprechender Zugang zu der elektronischen Datenbank eingerichtet wurde — er übermittelt die Angaben online.

2 Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass abweichend von den Anforderungen an Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 2 der verantwortliche Tierarzt a) entweder die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle über die von ihm gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis setzt und innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Unterschrift in Abschnitt II Teil II des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 die zur Aktualisierung der elektronischen Datenbank erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt oder b) sofern gemäß Artikel 7 Absatz 5 Zugang gewährt wurde, die Angaben über die gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführten Maßnahmen direkt in die elektronische Datenbank eingibt.

Article 42 Ad-hoc-Identifizierung von Equiden bei medizinischer Notwendigkeit

1 Wenn eine Indikation betreffend einen Equiden, der nicht gemäß Artikel 58, 67 oder 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert ist, die Behandlung mit einem Arzneimittel erforderlich macht, das gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 angewandt wird oder einen Stoff enthält, der im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission enthalten ist, gilt der Equide als für den Zweck des Artikels 112 Absatz 4 oder des Artikels 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 identifiziert, sofern die Bedingungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

2 Vor der Verabreichung des in Absatz 1 genannten Arzneimittels oder unmittelbar nach seiner Verabreichung in einer lebensbedrohlichen Situation muss der verantwortliche Tierarzt: a) den Equiden an Ort und Stelle durch Implantation eines injizierbaren Transponders in den Equiden oder durch Anbringung eines anderen physischen Identifizierungsmittels gehaltener Landtiere gemäß Anhang III Buchstaben a, b, c oder f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 identifizieren und das Identifizierungsformular mit den in Abschnitt I Teil A und B des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1vorgesehenen Angaben ausfüllen; b) den Equiden durch Einfügung des entsprechenden Eintrags in das Identifizierungsformular dauerhaft von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausschließen.

3 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b ist der Ausschluss des Equiden von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr unter folgenden Bedingungen nicht erforderlich: a) das Arzneimittel, das einen im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführten wesentlichen Wirkstoff enthält, wird einem nicht identifizierten Tier im Alter von weniger als 12 Monaten verabreicht; b) das Datum der letzten Verabreichung des Arzneimittels, das den im Verzeichnis der Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission aufgeführten wesentlichen Wirkstoff enthält, wird im Identifizierungsformular des Equiden eingetragen.

4 Nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Absatz 2 und der Behandlung stellt der verantwortliche Tierarzt das ausgefüllte und unterzeichnete Identifizierungsformular aus und stellt es dem Unternehmer zu, der den Equiden hält.

5 Der Unternehmer, der den Equiden hält, beantragt unter Vorlage des in Absatz 4 genannten Identifizierungsformulars innerhalb von sieben Tagen nach dessen Ausstellung bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls bei der beauftragten Stelle a) die Ausstellung entweder i) eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 17 Absatz 3, wenn der nicht identifizierte Equide weniger als 12 Monate alt ist oder ii) eines Duplikats des Identifizierungsdokuments oder eines Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 25 und 26, und b) je nach Art der medizinischen Behandlung die Erfassung des Ausschlusses von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder des Verbots der Schlachtung während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten in der elektronischen Datenbank.

6 Abweichend von Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nach der Unterzeichnung des in Absatz 4 genannten Identifizierungsformulars der verantwortliche Tierarzt entweder a) das Identifizierungsformular der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der beauftragten Stelle zuleitet oder b) die Angaben unmittelbar in die elektronische Datenbank eingibt, sofern gemäß Artikel 7 Absatz 5 Zugang gewährt wurde.

Article 43 Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden

1 Für Schlachtequiden ist während der Verbringung oder Beförderung zu einem Schlachtbetrieb Folgendes mitzuführen: a) das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument oder b) das gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b ausgestellte Duplikat des Identifizierungsdokuments.

2 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde für Schlachtequiden, für die kein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, die unmittelbare Beförderung vom Geburtsbetrieb zu einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats gestatten, sofern a) die Schlachtequiden jünger als 12 Monate sind; b) eine ununterbrochene Rückverfolgbarkeit vom Geburtsbetrieb zum Schlachtbetrieb gewährleistet ist; c) die Schlachtequiden vor der Beförderung zum Schlachtbetrieb mit einem der in Anhang III Buchstaben a, b, c, e oder f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführten Identifizierungsmittel einzeln gekennzeichnet wurden; d) die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Bezugnahme auf die Einzelkennzeichnung gemäß Buchstabe c enthalten.

Article 44 Nutzung der Aufzeichnungen über verabreichte Arzneimittel in den einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumenten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/22/EG

Abschnitt II Teil IV des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 wird zur Erfassung von Angaben über die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die Allyltrenbolon oder β-Agonisten enthalten, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/22/EG in dem in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie genannten Fall genutzt.

Article 45 Vorschriften für die Tierzuchtbescheinigung als untrennbaren Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für reinrassige Zuchtequiden

1 Die zur Ausfüllung der Teile I und II der Tierzuchtbescheinigung in Abschnitt V des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 erforderlichen Informationen werden von dem Zuchtverband oder der Zuchtstelle zur Verfügung gestellt, der bzw. die ein Zuchtbuch angelegt hat, in dem der reinrassige Zuchtequide eingetragen ist oder eingetragen werden kann.

2 Die Teile I und II der Tierzuchtbescheinigung gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 müssen in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument oder in einem Duplikat des Identifizierungsdokuments für reinrassige Zuchtequiden enthalten sein und die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Teil I der Tierzuchtbescheinigung gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 ist der Abschnitt V des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1; b) Teil II der Tierzuchtbescheinigung gemäß dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 ist entweder: i) ein Teil des Abschnitts gemäß Buchstabe a; in diesem Fall sind für diesen Teil II zur Aktualisierung der Angaben mehrere Seiten vorzusehen oder ii) soweit die Zuchtbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 dies genehmigt, dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument beigefügt und durch Eintrag des individuellen Codes, der dem Tier gemäß Artikel 6 zugewiesen wurde, oder der vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugewiesenen eindeutigen Lebensnummer mit dem unter Buchstabe a genannten Teil I verknüpft.

3 Ein im erweiterten Format ausgestelltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument behält seine Gültigkeit, wenn es eine zusätzliche Seite enthält, die den Namen des ausstellenden Zuchtverbandes, die Rasse und die zusätzliche Abteilung sowie die Zuchtbuchnummer und weitere relevante Angaben über einen Equiden enthält, der in einer zusätzlichen Abteilung eines von dem ausstellenden Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, angelegten oder geführten Zuchtbuches eingetragen ist. Die zusätzliche Seite muss ein Format haben, das nicht mit dem Abschnitt V des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 verwechselt werden kann, und sie darf die Reihenfolge seiner Abschnitte nicht verändern.

Article 46 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262

1 Im Einklang mit Artikel 86 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035: a) gelten die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vorgesehenen Fristen für die Identifizierung von Equiden, die in der Union geboren wurden, weiterhin bis zum 20. April 2021; b) gelten die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vorgesehenen Vorschriften für das Format und den Inhalt des Identifizierungsdokuments für in der Union geborene Equiden weiterhin bis zum 27. Januar 2022.

2 Auf Antrag des Unternehmers fügt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die beauftragte Stelle den Abschnitt III des Muster-Identifizierungsdokuments für Equiden gemäß Anhang II Teil 1 einem vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument hinzu, sofern die Bedingungen für die Ausstellung eines Validierungsabzeichens oder einer Lizenz gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllt sind.

Article 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem m 7. Juli 2021. Anhang II gilt jedoch ab dem 28. Januar 2022.

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