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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/966 der Kommission vom 11. Juni 2021 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde

CELEX
32021R0966
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-11
In force since
2021-06-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abweichend von Artikel 41 Buchstabe b und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die in den Anhängen I und II genannten, in Cabo Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellten Erzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Fisch mit Ursprung in Cabo Verde.

Article 2

1 Die Abweichung für Waren, die aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023.

2 Die Abweichung gilt für Erzeugnisse bis zu den in Anhang I (Thunfisch) und Anhang II (Makrele und Fregattmakrele) aufgeführten jährlichen Mengen.

3 Die Anwendung dieser Abweichung ist von der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abhängig.

Article 3

Die in den Anhängen I und II aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.

Article 4

Die Abweichung wird unter den folgenden Bedingungen gewährt: 1. Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. 2. Folgender Vermerk ist in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung einzutragen: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) 2021/966“. 3. Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Erklärungen zum Ursprung ausgefertigt wurden, mit Kopien dieser Bescheinigungen. Diese Berichte werden der Kommission 6 Monate, 18 Monate und 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt. 4. Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission gleichzeitig mit den in Absatz 3 genannten Berichten einen Bericht mit ausführlichen Informationen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen: a) zur Einhaltung der Vorschriften über den Ursprung der Erzeugnisse und der damit verbundenen Verfahren; b) für die zwecks Anwendung der Präferenzregelungen im Rahmen des APS erforderliche Verwaltungszusammenarbeit. Die von den zuständigen Behörden von Cabo Verde zu übermittelnden Angaben sind in Anhang III aufgeführt.

Article 5

Kommen die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 nicht innerhalb der gesetzten Fristen nach, so sendet die Kommission den zuständigen Behörden von Cabo Verde ein Erinnerungsschreiben, in dem sie diese auffordert, die erforderlichen Angaben innerhalb von 10 Arbeitstagen zu übermitteln. Reagieren die zuständigen Behörden von Cabo Verde nicht innerhalb der gesetzten Frist auf dieses Ersuchen, so kann die Kommission die in dieser Verordnung vorgesehene Abweichung aussetzen. Eine solche Aussetzung darf den in dieser Verordnung und in ihren Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Zeitraum nicht verlängern. Diese Aussetzung wird den zuständigen Behörden von Cabo Verde mitgeteilt und im Amtsblatt (Reihe C) veröffentlicht.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Relations

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