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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/981 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger CBS 109.713, und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger DSM 18404, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügelarten, Ziervögel und entwöhnte Ferkel (Zulassungsinhaber: BASF SE) sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 271/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0981
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-17
In force since
2021-07-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Zulassung der im Anhang genannten Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger CBS 109.713, und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger DSM 18404, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Article 2

1 Die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger CBS 109.713, und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger DSM 18404 und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 8. Januar 2022 gemäß den vor dem 8. Juli 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannte Zubereitung enthalten und vor dem 8. Juli 2022 gemäß den vor dem 8. Juli 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannte Zubereitung enthalten und vor dem 8. Juli 2023 gemäß den vor dem 8. Juli 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 3

Die Verordnung (EG) Nr. 271/2009 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 werden aufgehoben.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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