Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung
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Article 1 Gegenstand
Durch diese Verordnung wird im Zusammenwirken mit der Verordnung zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung ein Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. Als Teil dieses Fonds richtet diese Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ein Instrument zur Gewährung finanzieller Hilfe für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung ein (im Folgenden „Instrument“). Die Laufzeit des Instruments richtet sich nach der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens. In dieser Verordnung werden die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 2. „Zollkontrollen“ die Zollkontrollen im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 3. „Zollkontrollausrüstung“ Ausrüstung, die in erster Linie für die Durchführung von Zollkontrollen bestimmt ist; 4. „mobile Zollkontrollausrüstung“ jedes Beförderungsmittel, das über seine Beförderungseigenschaften hinaus dazu bestimmt ist, selbst ein Zollkontrollausrüstungsgegenstand zu sein, oder das vollständig mit Zollkontrollausrüstung ausgestattet ist; 5. „Wartung“ vorbeugende, korrigierende und vorausschauende Eingriffe, einschließlich Betriebs- und Funktionsprüfungen, Instandhaltung, Reparatur und Überholung, die für den Erhalt oder die Wiederherstellung des vorgegebenen betriebsbereiten Zustands eines Zollkontrollausrüstungsgegenstands erforderlich sind, damit dieser seine maximale Nutzungsdauer erreichen kann, jedoch ausgenommen Modernisierung; 6. „Modernisierung“ Eingriffe, die erforderlich sind, um einen vorhandenen Zollkontrollausrüstungsgegenstand von einem nicht mehr zeitgemäßen in einen dem neuesten Stand der Technik entsprechenden vorgegebenen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Article 3 Ziele des Instruments
1 Im Rahmen des Fonds wird im Hinblick auf die Verwirklichung des langfristigen Ziels der einheitlichen Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten mit dem Instrument das allgemeine Ziel verfolgt, die Zollunion und die Zollbehörden bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, innerhalb der Union Schutz und Sicherheit zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.
2 Mit dem Instrument wird das spezifische Ziel verfolgt, durch die auf transparente Weise erfolgende Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter und zuverlässiger, modernster Zollkontrollausrüstung, welche sicher und umweltfreundlich ist, zu Zollkontrollen beizutragen, die ungeachtet dessen, wo sie innerhalb der Union durchgeführt werden, zu angemessenen und gleichwertigen Ergebnissen führen, und dadurch die Zollbehörden dabei zu unterstützen, zum Schutz der Interessen der Union einheitlich zu handeln.
Article 4 Mittelausstattung
1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments wird für den Zeitraum 2021-2027 auf 1006407000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
2 Der in Absatz 1 genannte Betrag kann auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die die Ziele des Instruments betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gedeckt werden.
Article 5 Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
1 Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.
2 Aus dem Instrument können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen.
3 Umfasst die aus dem Instrument geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem Interoperabilität der Zollkontrollausrüstungen, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wird, und damit ihr effizienter Nutzen gewährleistet wird.
Article 6 Förderfähige Maßnahmen
1 Um für eine Finanzierung aus dem Instrument infrage zu kommen, müssen mit diesen Maßnahmen a) die in Artikel 3 genannten Ziele umgesetzt werden und b) die Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung, einschließlich Ausrüstung, die innovative Detektionstechnologie beinhaltet, gefördert werden, die einem oder mehreren der folgenden Zollkontrollzwecke dient: 1. berührungsfreie Überprüfung, 2. Anzeige von an Personen versteckten Gegenständen, 3. Strahlennachweis und Nuklididentifizierung, 4. Analyse von Proben in Laboratorien, 5. Probenahme und Vor-Ort-Analyse von Proben, 6. Suche mit tragbaren Geräten. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste der Zollkontrollausrüstungen, die für die in Unterabsatz 1 unter den Nummern 1 bis 6 genannten Zollkontrollzwecke eingesetzt werden können.
2 In hinreichend begründeten Fällen können die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 auch die in transparenter Weise durchgeführte Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Ausrüstungsteile oder neuer Funktionen für bestehende Ausrüstungsteile unter Betriebsbedingungen betreffen.
3 Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können — angesichts des verzögerten Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und um jegliche Verzögerung von Unterstützung durch die Union zu vermeiden, die den Interessen der Union daran, ordnungsgemäß ausgerüstet zu sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten, schaden könnte — Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, welche im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, während eines begrenzten Zeitraums ausnahmsweise ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Maßnahmen bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten angefallen sind.
4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung der nicht erschöpfenden Liste der Zollkontrollausrüstungen gemäß Anhang I zu erlassen.
5 Die aus diesem Instrument finanzierte Zollkontrollausrüstung sollte vorrangig für Zollkontrollen verwendet werden, kann jedoch auch für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzverwaltung sowie für Ermittlungen, verwendet werden. Die Zollkontrollausrüstung wird nicht systematisch gemeinsam von den Zoll- und anderen Grenzbehörden genutzt.
6 Die Kommission schafft Anreize für eine gemeinsame Beschaffung und eine gemeinsame Erprobung von Zollkontrollausrüstung durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten.
Article 7 Förderfähige Stellen
Abweichend von Artikel 197 der Haushaltsordnung sind die förderfähigen Stellen die Zollbehörden, sofern sie die für die Bedarfsermittlungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung erforderlichen Informationen bereitstellen.
Article 8 Kofinanzierungssatz
1 Bis zu 80 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme können mit Mitteln aus dem Instrument finanziert werden.
2 Nur im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände können über diese Obergrenze hinaus Mittel gewährt werden.
Article 9 Förderfähige Kosten
Alle Kosten, die unmittelbar mit den in Artikel 6 genannten Maßnahmen in Zusammenhang stehen, kommen für eine Finanzierung aus dem Instrument infrage. Für folgende Kosten kommt eine Finanzierung aus dem Instrument nicht infrage: a) Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken; b) Kosten im Zusammenhang mit Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, mit Ausnahme von Einführungskursen, die im Kauf- oder Modernisierungsvertrag inbegriffen sind; c) Kosten im Zusammenhang mit Infrastruktur wie Gebäuden oder Außenanlagen sowie Möbeln; d) Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software und Softwareupdates, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind, und mit Ausnahme der Software und der Programmierung, die für die Verknüpfung bestehender Software mit der Zollkontrollausrüstung benötigt werden; e) Kosten für Netze wie gesicherte oder ungesicherte Kommunikationskanäle oder für Abonnements, mit Ausnahme von Netzen oder Abonnements, die für die Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind; f) Kosten für Beförderungsmittel wie Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe, ausgenommen mobile Zollkontrollausrüstung; g) Kosten für Verbrauchsmaterialien, einschließlich Referenz- oder Kalibriermaterial, für die Zollkontrollausrüstung; h) Kosten für persönliche Schutzausrüstungen.
Article 10 Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung
1 Finanzhilfen im Rahmen des Instruments werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
2 Gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden den gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung förderfähigen Stellen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.
3 Eine Maßnahme, die einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm „Zoll“ oder aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
4 Die Arbeit des in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannten Evaluierungsausschusses beruht auf den allgemeinen Grundsätzen für Finanzhilfen gemäß Artikel 188 der genannten Verordnung und insbesondere auf den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz gemäß Buchstaben a und b des genannten Artikels sowie auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
5 Der Evaluierungsausschuss bewertet die Vorschläge auf der Grundlage der Gewährungskriterien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahme im Hinblick auf die verfolgten Ziele, der Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme, ihrer Auswirkungen, einschließlich der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen, sowie ihres Haushalts und ihrer Kostenwirksamkeit.
Article 11 Arbeitsprogramm
1 Das Instrument wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung Bezug genommen wird.
2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Arbeitsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Die Arbeitsprogramme sind darauf ausgelegt, die in Artikel 3 genannten Ziele durch Maßnahmen nach Artikel 6 zu verwirklichen. Die Arbeitsprogramme bestimmen den Gesamtbetrag des Finanzierungsplans für alle Maßnahmen. Ferner bestimmen sie a) für jede Maßnahme i) die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse gemäß den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen, ii) eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, iii) gegebenenfalls den jeder Maßnahme zugewiesenen Betrag und iv) die Haushaltsvollzugsart sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung; b) für Finanzhilfen den in Artikel 8 genannten Höchstsatz für die Kofinanzierung.
4 Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung der Zollbehörden. Diese Bedarfsermittlung beruht auf a) einer gemeinsamen Kategorisierung von Grenzübergangsstellen, b) einer umfassenden Beschreibung der verfügbaren Zollkontrollausrüstung, c) einem gemeinsamen Verzeichnis der Zollkontrollausrüstung, die verfügbar sein sollte, aufgeschlüsselt nach Kategorien von Grenzübergangsstellen und d) einer Schätzung des Finanzbedarfs. Die Bedarfsermittlung gründet auf Maßnahmen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Programms „Zoll 2020“ oder im Rahmen des Programms „Zoll“ durchgeführt werden, und wird regelmäßig mindestens alle drei Jahre aktualisiert.
Article 12 Überwachung und Berichterstattung
1 Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 sind in Anhang II aufgeführt.
2 Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Instruments im Hinblick auf dessen Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II im Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, sowie um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
3 Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen für Empfänger von Unionsmitteln festgelegt.
4 Wenn die Kosten für einen Zollkontrollausrüstungsgegenstand den Betrag von 10000 EUR ohne Steuern übersteigen, sind der Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichterstattungsanforderungen mindestens jährlich die nachstehend aufgeführten Informationen zu übermitteln: a) ein ausführliches Verzeichnis der aus diesem Instrument finanzierten Zollkontrollausrüstung; b) Informationen über die Verwendung der Zollkontrollausrüstung, einschließlich aller damit erzielten Ergebnisse und gegebenenfalls untermauert durch die einschlägigen Statistiken.
Article 13 Evaluierung
1 Evaluierungen werden so frühzeitig durchgeführt, dass die Ergebnisse für den Entscheidungsprozess genutzt werden können.
2 Eine Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt durch die Kommission, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn dieser Durchführung. In ihrer Zwischenevaluierung bewertet die Kommission die Leistung des Instruments, einschließlich Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Relevanz, sowie Synergien innerhalb des Instruments und europäischer Mehrwert.
3 Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor.
4 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen.
Article 14 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor diesem Datum einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 15 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Zollprogrammausschuss, der mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/444 eingesetzt wurde, unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 16 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument und über die gemäß dem Instrument ausgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.
3 Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Article 17 Übergangsbestimmung
Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
Article 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
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