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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission vom 24. Juni 2021 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern

CELEX
32021R1079
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-24
In force since
2021-07-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Sicherungsort“ eine sichere Lagereinrichtung im Zollgebiet der Union, die von einem Mitgliedstaat für die sichere Verwahrung von Kulturgütern benannt wird, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind sowie ernsthaft und unmittelbar von Zerstörung oder Verlust bedroht sind, wenn sie an ihrem derzeitigen Standort verbleiben, 2. „Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission , 3. „betreffendes Land“ gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/880 das Drittland, in dem das einzuführende Kulturgut geschaffen oder entdeckt wurde, oder das letzte Land, in dem sich das Kulturgut für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren für andere Zwecke als vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung befand, 4. „EKG-System“ das elektronische System für die Einfuhr von Kulturgütern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/880, 5. „TRACES“ (Trade Control and Expert System) das System gemäß Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates , 6. „elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, 7. „fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ ein elektronisches Siegel, das die im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt, 8. „qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, 9. „qualifizierter elektronischer Zeitstempel“ einen elektronischen Zeitstempel im Sinne von Artikel 3 Absatz 34 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, 10. „EORI-Nummer“ die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte im Sinne von Artikel 1 Absatz 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.

Article 2 Sichere Verwahrung

1 Mitgliedstaaten, die Kulturgüter zum Zwecke der sicheren Verwahrung einführen, richten für deren Aufbewahrung Sicherungsorte ein. Diese Einrichtungen müssen speziell für die Aufnahme von Kulturgütern ausgestattet sein und deren Sicherheit und Erhaltung gewährleisten. Freizonen gemäß Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dürfen nicht als Sicherungsorte ausgewiesen werden.

2 Richtet ein Mitgliedstaat einen Sicherungsort ein, benennt er eine Behörde, die ihn betreibt oder den Betrieb beaufsichtigt, und lädt die Kontaktdaten dieser Behörde in das EKG-System hoch. Die Kommission stellt diese Informationen im Internet zur Verfügung.

3 Die Mitgliedstaaten dürfen nur staatliche oder gebietskörperschaftliche Behörden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Punkt 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates als Behörden für den Betrieb eines Sicherungsorts oder die Beaufsichtigung dessen Betriebs benennen.

4 Kulturgüter der in Teil B und Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten Kategorien, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind, können vorübergehend in einen Sicherungsort innerhalb des Zollgebiets der Union verbracht werden, um ihre Zerstörung oder ihren Verlust infolge von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen oder anderen Notsituationen, die das fragliche Drittland betreffen, zu verhindern.

5 Für die Einfuhr von Kulturgütern zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zweck ist die vorherige Annahme eines offiziellen Antrags auf sichere Verwahrung erforderlich, den eine Behörde des Drittlandes, das Besitzer oder Eigentümer der betreffenden Kulturgüter ist, bei der Behörde in der Union gestellt hat, die für den Betrieb oder die Beaufsichtigung des Betriebs des Sicherungsorts benannt wurde, in den die Kulturgüter verbracht werden sollen.

6 Besteht zwischen den Parteien keine besondere Vereinbarung, so trägt der Mitgliedstaat, in dem sich der Sicherungsort befindet, die Kosten für die Aufbewahrung und Erhaltung der Kulturgüter in diesem Sicherungsort.

7 In Bezug auf das Zollverfahren, in das Kulturgüter übergeführt werden können, während sie sich in einem Sicherungsort befinden, gilt Folgendes: a) Die Einrichtung, die den Sicherungsort betreibt, meldet die Kulturgüter zur Überführung in das private Zolllagerverfahren gemäß Artikel 240 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 an, sofern sie Inhaberin einer Zolllagerbewilligung für den Betrieb eines privaten Zolllagers in den Räumlichkeiten dieses Sicherungsorts ist. b) Alternativ kann die Einrichtung, die den Sicherungsort betreibt, die Kulturgüter gemäß den Artikeln 42 bis 44 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates unter Befreiung von den Eingangsabgaben zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden. c) Die Einrichtung, die den Sicherungsort betreibt, kann die Kulturgüter zunächst in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführen. Wird dieses Zollverfahren gewählt, so werden Vorkehrungen getroffen, damit die Waren anschließend in eines der unter den Buchstaben a oder b genannten Verfahren übergeführt werden, falls der gemäß Artikel 251 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die vorübergehende Verwendung höchstens vorgesehene Zeitraum abgelaufen ist und dessen Verlängerung nicht gewährt wird, während die sichere Rückgabe der Waren an das Drittland noch nicht möglich ist.

8 Die Kulturgüter dürfen vorübergehend aus den Räumlichkeiten des Sicherungsorts verbracht werden, um ausgestellt zu werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) das Drittland, aus dem die Kulturgüter eingeführt wurden, hat seine Zustimmung erteilt, b) die Zollbehörden haben die Verbringung gemäß Artikel 240 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bewilligt, c) die für die Präsentation vorgesehenen Räumlichkeiten bieten geeignete Bedingungen, um den Schutz, die Konservierung und die Pflege der Kulturgüter zu gewährleisten.

Article 3 Vorübergehende Verwendung zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft oder Forschung

1 Die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/880 ist ohne Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers zu folgenden Zwecken zulässig: a) ausschließliche Verwendung der Kulturgüter von öffentlichen wissenschaftlichen, lehrenden oder berufsbildenden Einrichtungen zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung und unter deren Verantwortung, b) vorübergehender Verleih von Kulturgütern, die zu ihren ständigen Sammlungen gehören, durch Museen und ähnliche Einrichtungen in Drittländern an ein öffentliches Museum oder eine ähnliche Einrichtung im Zollgebiet der Union, damit dieses oder diese sie öffentlich ausstellen oder in künstlerischen Darbietungen verwenden können, c) Digitalisierung, d. h. die Erhaltung ihrer Bilder oder Töne in einer für die Übertragung und elektronische Verarbeitung geeigneten Form durch einen für diesen Zweck angemessen ausgestatteten Betrieb unter der Verantwortung und Aufsicht eines öffentlichen Museums oder einer ähnlichen Einrichtung, d) Restaurierung oder Konservierung durch qualifizierte Fachleute unter der Verantwortung eines öffentlichen Museums oder einer ähnlichen Einrichtung, sofern diese Behandlungen oder Bearbeitungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kulturgüter auszubessern, instand zu setzen oder ihren Zustand zu erhalten.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 bietet der betreffende Betrieb oder die betreffende Einrichtung alle erforderlichen Sicherheiten für eine Rückkehr der Kulturgüter in unverändertem Zustand in das Drittland und dafür, dass die Kulturgüter so beschrieben oder gekennzeichnet werden können, dass zum Zeitpunkt der vorübergehenden Verwendung kein Zweifel daran besteht, dass es sich bei der eingeführten Ware um dieselbe handelt, die nach Beendigung des Verfahrens wiederausgeführt wird.

3 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten privaten oder halböffentlichen Betrieben oder Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/880 gewähren, sofern sie die erforderlichen Sicherheiten dafür bieten, dass das Kulturgut nach Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung in gutem Zustand wieder in das Drittland zurückkehrt.

4 Um in den Genuss einer Befreiung nach Absatz 1 zu kommen, müssen sich öffentliche Betriebe oder Einrichtungen sowie zugelassene private oder halböffentliche Betriebe oder Einrichtungen im EKG-System registrieren. Diese Informationen sind den Zollbehörden in der Union über das EKG-System zur Verfügung zu stellen.

Article 4 Rückverfolgbarkeit

Die Besitzer von Kulturgütern, die von den Vorschriften in Bezug auf vorzulegende Dokumente gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2019/880 ausgenommen sind, legen über das EKG-System vor Abgabe der entsprechenden Zollanmeldung eine standardisierte allgemeine Beschreibung der Waren vor. Die allgemeine Beschreibung ist gemäß dem in Anhang I enthaltenen Datenwörterbuch in einer Amtssprache des Mitgliedstaats zu erstellen, in den die Waren eingeführt werden sollen.

Article 5 Vorübergehende Verwendung von Kulturgütern, die auf kommerziellen Kunstmessen zum Verkauf angeboten werden

1 Damit die Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 gilt, muss die kommerzielle Kunstmesse, auf der die Waren präsentiert werden sollen, alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllen: a) Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Handelsveranstaltung, die keine öffentliche Versteigerung ist, bei der Kulturgüter im Hinblick auf einen möglichen Verkauf ausgestellt werden. b) Sie ist der breiten Öffentlichkeit zugänglich, unabhängig davon, ob bei diesen Mitgliedern der Öffentlichkeit eine Kaufabsicht besteht. c) Sie wird über elektronische oder traditionelle Medien mit hoher Verbreitung wie Zeitungen, Zeitschriften oder Ausstellungskataloge vorab beworben.

2 Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 zu kommen, muss ein Kulturgut so beschrieben oder gekennzeichnet sein, dass zum Zeitpunkt der vorübergehenden Verwendung kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich bei der eingeführten Ware um dieselbe handelt, die nach Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt oder gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/880 in ein anderes Zollverfahren übergeführt wird.

3 Im Sinne des Artikels 251 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird für den Fall, dass die Waren nach dem Ende der kommerziellen Kunstmesse im Zollgebiet der Union verbleiben sollen, der Zeitraum, während dessen Kulturgüter in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, von den Zollbehörden unter Berücksichtigung der für die Zwecke der Ausstellung und für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung erforderlichen Zeit festgelegt.

4 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem das Kulturgut zum ersten Mal eingeführt und in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurde.

Article 6 Allgemeine Grundsätze

1 Die Gültigkeit einer Einfuhrgenehmigung erlischt in allen folgenden Fällen: a) Das Kulturgut wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. b) Die Einfuhrgenehmigung wurde nur dazu verwendet, das Kulturgut in ein oder mehrere Zollverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 zu überführen, und das Kulturgut wird anschließend aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt.

2 Für jedes Kulturgut wird eine gesonderte Einfuhrgenehmigung erteilt. Besteht eine Sendung jedoch aus mehreren Kulturgütern, so kann die zuständige Behörde festlegen, ob eine einzelne Einfuhrgenehmigung für ein oder mehrere Kulturgüter dieser Sendung gilt.

3 Die zuständige Behörde kann vor Erteilung einer Einfuhrgenehmigung verlangen, dass ihr die einzuführenden Kulturgüter für eine Beschau in der Zollstelle oder in anderen Räumlichkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen die Waren sich in vorübergehender Verwahrung befinden, zur Verfügung gestellt werden. Nach Ermessen der zuständigen Behörde und sofern dies für notwendig erachtet wird, kann die Beschau mittels einer Video-Fernverbindung durchgeführt werden.

4 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einem Einfuhrgenehmigungsantrag gehen zulasten des Antragstellers.

5 Eine zuständige Behörde kann eine von ihr erteilte Einfuhrgenehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind. Die Verwaltungsentscheidung über den Widerruf der Einfuhrgenehmigung wird dem Inhaber der Einfuhrgenehmigung zusammen mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung über das EKG-System mitgeteilt. Der Widerruf einer Einfuhrgenehmigung löst zur Unterrichtung der Zollbehörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Warnmeldung im EKG-System aus.

6 Die Verpflichtungen hinsichtlich der zollrechtlichen Einfuhrförmlichkeiten und der entsprechenden Papiere werden durch die Verwendung einer Einfuhrgenehmigung nicht berührt.

Article 7 Kohärenz der erteilten Einfuhrgenehmigungen

1 Der Besitzer eines Kulturguts, für das vor seiner Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, kann in jedem neuen Einfuhrantrag auf diese Genehmigung verweisen.

2 Der Antragsteller weist nach, dass das Kulturgut aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurde und dass es sich bei dem Kulturgut, für das eine Einfuhrgenehmigung beantragt wird, um dasselbe Kulturgut handelt, für das zuvor eine Genehmigung erteilt wurde. Die zuständige Behörde prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind, und erteilt auf der Grundlage der Angaben in der vorherigen Genehmigung eine neue Einfuhrgenehmigung, es sei denn, sie hat aufgrund neuer Informationen begründete Zweifel an der rechtmäßigen Ausfuhr des Kulturguts aus dem betreffenden Land.

Article 8 Liste der Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft im Rahmen eines Einfuhrgenehmigungsantrags

1 Der Antragsteller erbringt der zuständigen Behörde den Nachweis, dass das fragliche Kulturgut im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Landes aus diesem ausgeführt wurde, oder er weist nach, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes verbracht wurde, solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht gab. Im Einzelnen: a) Der Einfuhrgenehmigungsantrag umfasst eine unterzeichnete Erklärung, mit der der Antragsteller ausdrücklich die Verantwortung für den Wahrheitsgehalt aller im Antrag gemachten Angaben übernimmt und erklärt, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt sichergestellt hat, dass das Kulturgut, das er einzuführen beabsichtigt, rechtmäßig aus dem betreffenden Land ausgeführt wurde. b) Ist für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Einholung einer vorherigen Genehmigung erforderlich, lädt der Antragsteller Kopien der entsprechenden von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen oder Ausfuhrgenehmigungen in das EKG-System hoch, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhr des betreffenden Kulturguts von dieser Behörde ordnungsgemäß genehmigt wurde. c) Dem Antrag sind Farbfotografien des Gegenstands vor einem neutralen Hintergrund gemäß den Spezifikationen in Anhang II beizufügen. d) Andere Arten von Unterlagen, die zur Untermauerung eines Einfuhrgenehmigungsantrags vorzulegen sind, können unter anderem die folgenden sein: i) Zollunterlagen, die Aufschluss über frühere Beförderungen des Kulturguts geben, ii) Verkaufsrechnungen, iii) Versicherungsunterlagen, iv) Beförderungspapiere, v) Zustandsberichte, vi) Eigentumsnachweise, einschließlich notariell beurkundeter letzter Willen oder eigenhändiger Testamente, die nach dem Recht des Landes, in dem sie errichtet wurden, für gültig erklärt wurden, vii) eidesstattliche Erklärungen des Ausführers, des Verkäufers oder eines sonstigen Dritten, die in einem Drittland nach dessen Rechtsvorschriften abgegeben wurden und den Zeitpunkt, an dem das Kulturgut das Drittland, in dem es geschaffen oder entdeckt wurde, verlassen hat, oder andere Ereignisse betreffen, die seine rechtmäßige Herkunft belegen, viii) Sachverständigengutachten, ix) Veröffentlichungen von Museen, Ausstellungskataloge, Artikel in entsprechenden Zeitschriften, x) Auktionskataloge, Werbeanzeigen und sonstige Werbemittel, xi) Foto- oder Videomaterial, das die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr des Kulturguts aus dem betreffenden Land belegt oder ermöglicht festzustellen, wann sich das Kulturgut dort befunden hat bzw. wann es das betreffende Hoheitsgebiet verlassen hat.

2 Die in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Dokumente und sonstigen Aufzeichnungen von Informationen werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Umstände und des wahrgenommenen Risikos illegalen Handels in jedem Einzelfall frei gewürdigt.

3 Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller verlangen, amtliche Übersetzungen der in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Unterlagen in einer Amtssprache des entsprechenden Mitgliedstaats hochzuladen.

Article 9 Verfahrensregeln für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung

1 Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/880 innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist von 21 Tagen mehrere Ersuchen um zusätzliche Informationen stellen.

2 Der Antragsteller legt die angeforderten zusätzlichen Informationen innerhalb von 40 Tagen vor, andernfalls wird der Antrag abgelehnt. Sobald der Antragsteller die angeforderten Informationen vorgelegt hat, prüft die zuständige Behörde diese und trifft innerhalb von 90 Tagen eine Entscheidung. Hat die zuständige Behörde mehrere Ersuchen um Informationen gestellt, so beginnt die Frist von 90 Tagen mit der Vorlage der letzten Information durch den Antragsteller.

3 Wird ein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung bei einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen eingereicht, in dem der Antragsteller ansässig ist, so wird die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, über das EKG-System davon unterrichtet.

4 Liegen der unterrichteten zuständigen Behörde Informationen vor, die sie für die Bearbeitung des Antrags für sachdienlich hält, so leitet sie diese Informationen über das EKG-System an die zuständige Behörde weiter, bei der der Einfuhrgenehmigungsantrag eingereicht wurde.

5 Wird der Antrag nicht bei der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung zuständigen Behörde eingereicht, so leitet die Behörde, bei der der Antrag eingegangen ist, den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.

Article 10 Kontrollen von Einfuhrgenehmigungen

1 Bei der Durchführung von Zollkontrollen gemäß den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 stellt die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung für die Einfuhr der Kulturgüter abgegeben wird, sicher, dass die gestellten Waren den in der Einfuhrgenehmigung beschriebenen Waren entsprechen und dass in der Zollanmeldung auf diese Genehmigung Bezug genommen wird.

2 Werden Kulturgüter in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 240 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt, so ist in der Zollanmeldung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC anzugeben.

3 Werden Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so werden die Kontrollen gemäß Absatz 1 von der zuständigen Zollstelle durchgeführt, der die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 245 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgelegt wird. Der Besitzer der Waren gibt bei ihrer Gestellung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC an.

Article 11 Allgemeine Grundsätze

1 Erklärungen des Einführers sind unter Verwendung des hierfür im EKG-System vorgesehenen Formulars in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in den das Kulturgut eingeführt werden soll, abzufassen und den Zollbehörden vorzulegen.

2 Mit Ausnahme von Münzen der Kategorie e in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 ist für jedes einzuführende Kulturgut eine gesonderte Erklärung des Einführers abzufassen. Mehrere Münzen mit derselben Stückelung, Materialzusammensetzung und Herkunft können gemäß den Spezifikationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung in einer einzigen Erklärung des Einführers erfasst werden.

3 Für jede Wiedereinfuhr desselben Kulturguts wird eine Erklärung des Einführers abgefasst und vorgelegt, es sei denn, es gilt eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2019/880.

Article 12 Liste der Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft, die im Besitz des Anmelders sein sollten

1 Die Erklärung des Einführers umfasst eine unterzeichnete Erklärung, mit der der Einführer die Verantwortung übernimmt und ausdrücklich versichert, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt sichergestellt hat, dass das Kulturgut, das er einzuführen beabsichtigt, rechtmäßig aus dem betreffenden Land ausgeführt wurde.

2 Der Erklärung des Einführers sind standardisierte Informationen beizufügen, die das Kulturgut so detailliert beschreiben, dass es von den Zollbehörden identifiziert werden kann, einschließlich von Farbfotografien des Kulturguts vor einem neutralen Hintergrund gemäß den Spezifikationen in Anhang II.

3 Unterliegt die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Einholung einer vorherigen Genehmigung, so muss der Einführer im Besitz der entsprechenden von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellten Genehmigungsdokumente sein, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhr des betreffenden Kulturguts von dieser Behörde ordnungsgemäß genehmigt wurde. Diese Unterlagen sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.

4 Andere Arten von Dokumenten, die der Besitzer der Waren in seinem Besitz haben könnte, um auf Verlangen seine Einfuhrerklärung zu untermauern, können unter anderem die folgenden sein: a) Zollunterlagen, die Aufschluss über frühere Beförderungen des Kulturguts geben, b) Verkaufsrechnungen, c) Versicherungsunterlagen, d) Beförderungspapiere, e) Zustandsberichte, f) Eigentumsnachweise, einschließlich notariell beurkundeter letzter Willen oder eigenhändiger Testamente, die nach dem Recht des Landes, in dem sie errichtet wurden, für gültig erklärt wurden, g) eidesstattliche Erklärungen des Ausführers, des Verkäufers oder eines sonstigen Dritten, die in einem Drittland nach dessen Rechtsvorschriften abgegeben wurden und den Zeitpunkt, an dem das Kulturgut das Drittland, in dem es geschaffen oder entdeckt wurde, verlassen hat, oder andere Ereignisse betreffen, die seine rechtmäßige Herkunft belegen, h) Sachverständigengutachten, i) Veröffentlichungen von Museen, Ausstellungskataloge, Artikel in entsprechenden Zeitschriften, j) Auktionskataloge, Werbeanzeigen und sonstige Werbemittel, k) Foto- oder Videomaterial, das die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr des Kulturguts aus dem betreffenden Land belegt oder ermöglicht festzustellen, wann sich das Kulturgut dort befunden hat bzw. wann es das betreffende Hoheitsgebiet verlassen hat.

5 Die in Absatz 4 aufgeführten Dokumente und sonstigen Aufzeichnungen von Informationen werden auf der Grundlage der Umstände und unter Berücksichtigung des wahrgenommenen Risikos illegalen Handels in jedem Einzelfall nach freiem Ermessen gewürdigt.

6 Die Zollbehörde kann vom Besitzer der Waren verlangen, amtliche Übersetzungen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Dokumente in einer Amtssprache des entsprechenden Mitgliedstaats hochzuladen.

Article 13 Kontrollen von Erklärungen der Einführer

1 Bei der Durchführung von Zollkontrollen gemäß den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 stellt die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung für die Einfuhr der Kulturgüter abgegeben wird, sicher, dass die angemeldeten Waren den in der Erklärung des Einführers beschriebenen Waren entsprechen und dass in der Zollanmeldung auf diese Erklärung Bezug genommen wird.

2 Werden Kulturgüter in das Zolllagerverfahren übergeführt, so ist in der Zollanmeldung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC anzugeben.

3 Werden die Kulturgüter in das Freizonenverfahren übergeführt, so werden die Kontrollen gemäß Absatz 1 von der Zollstelle durchgeführt, der die Erklärung des Einführers gemäß Artikel 245 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgelegt wird. Der Besitzer der Waren gibt bei ihrer Gestellung die Zolltarifnummer der Waren im TARIC an.

Article 14 Einführung des EKG-Systems

Die Kommission a) entwickelt das EKG-System als unabhängiges Modul von TRACES, b) gewährleistet das Funktionieren, die Pflege, die technische Unterstützung und alle erforderlichen Aktualisierungen oder Weiterentwicklungen des EKG-Systems, c) hat für die Erstellung jährlicher Berichte und für die Weiterentwicklung, das Funktionieren und die Pflege des Systems Zugriff auf alle Daten, Informationen und Dokumente im EKG-System, d) stellt die Verknüpfung zwischen dem EKG-System und den nationalen Zollsystemen über die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll sicher.

Article 15 Kontaktstellen

1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen Kontaktstellen, die für die Verwaltung, Steuerung der Entwicklung, die Festlegung von Prioritäten und die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs des EKG-Systems zuständig sind.

2 Die Kontaktstelle der Kommission führt ein Verzeichnis aller Kontaktstellen, hält es auf dem neuesten Stand und stellt es den anderen Kontaktstellen zur Verfügung.

Article 16 Verwendung der EORI-Nummer

Besitzer von Kulturgütern, die eine Einfuhrgenehmigung beantragen oder eine Erklärung des Einführers vorlegen, verwenden zu ihrer Identifizierung eine EORI-Nummer.

Article 17 Elektronische Einfuhrgenehmigungen

1 Elektronische Einfuhrgenehmigungsanträge werden gemäß dem Datenwörterbuch in Anhang I abgefasst und vom Besitzer der Waren mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet.

2 Elektronische Einfuhrgenehmigungen werden vom befugten Beamten der zuständigen Behörde mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet, mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde versehen und anschließend durch das EKG-System mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen.

3 Die folgenden Schritte im Verfahren zur Erteilung einer elektronischen Einfuhrgenehmigung werden mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel versehen: a) die Einreichung des Antrags durch den Besitzer der Waren, b) jedes Ersuchen der zuständigen Behörde um fehlende oder zusätzliche Informationen vom Antragsteller gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/880, c) jede Vorlage zusätzlicher Informationen oder Unterlagen durch den Antragsteller auf Ersuchen der zuständigen Behörde, d) jede Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag, e) der Ablauf einer Frist von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags, ohne dass die zuständige Behörde eine Entscheidung getroffen hat.

Article 18 Elektronische Erklärungen der Einführer

1 Die elektronischen Erklärungen der Einführer werden unter Verwendung des EKG-Systems in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die Waren zum ersten Mal in eines der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zollverfahren übergeführt werden. Sie sind gemäß dem Datenwörterbuch in Anhang I zu erstellen.

2 Elektronische Erklärungen der Einführer werden vom Besitzer der Waren mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet und von TRACES mit einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel versehen.

Article 19 Zugang zu Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen der Einführer und allgemeinen Beschreibungen im EKG-System

1 Jeder Besitzer der Waren hat Zugang zu seinen eigenen Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen des Einführers und allgemeinen Beschreibungen gemäß Artikel 4 im EKG-System.

2 Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden haben Zugang zu Einfuhrgenehmigungen, über die eine Entscheidung getroffen wurde, zu den Erklärungen der Einführer und zu den allgemeinen Beschreibungen gemäß Artikel 4.

3 Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 14 Buchstabe c haben Behörden, die nicht an der Bearbeitung, Ausstellung oder Übermittlung der Daten, Informationen oder Unterlagen mittels des EKG-Systems beteiligt waren, oder Personen, die nicht an den entsprechenden Einfuhrvorgängen beteiligt waren, keinen Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Unterlagen.

4 Abweichend von Absatz 3 können Besitzer der Waren einem anschließenden Besitzer der Waren über das EKG-System Zugang zu ihren Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen des Einführers oder allgemeinen Beschreibungen gemäß Artikel 4 gewähren.

Article 20 Gemeinsame Verantwortlichkeit

1 Die Kommission und die Mitgliedstaaten gelten als Verantwortliche in Bezug auf die Verarbeitung von für die Einrichtung, den Betrieb und die Pflege des EKG-Systems erforderlichen personenbezogenen Daten.

2 Die Kommission ist verantwortlich für a) die Festlegung und Durchführung der technischen Mittel im EKG-System, die für die Unterrichtung der betroffenen Personen erforderlich sind und die es ihnen ermöglichen, ihre Rechte auszuüben, b) die Gewährleistung der Sicherheit bei der Verarbeitung, c) die Festlegung der Kategorien von Bediensteten und externen Dienstleistern, denen ein Zugang zum System gewährt werden kann, d) die Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des EKG-Systems an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 35 derselben Verordnung, e) die Gewährleistung, dass die Bediensteten und die externen Dienstleister ausreichend geschult sind, um ihre Aufgaben im Rahmen des EKG-Systems im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrzunehmen.

3 Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für Folgendes zuständig: a) die Gewährleistung, dass die Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und der vorliegenden Verordnung ausgeübt werden, b) die Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679, c) die Benennung der Mitarbeiter und Sachverständigen, die Zugang zum EKG-System haben sollen, d) die Gewährleistung, dass die Mitarbeiter und Sachverständigen, die Zugang zum EKG-System haben, ausreichend geschult sind, um ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates wahrzunehmen.

4 Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit ab.

Article 21 Aktualisierung der Listen der benannten Zollstellen

Die Mitgliedstaaten halten das EKG-System mit Verzeichnissen der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/880 für die Einfuhr von Kulturgütern zuständigen Zollstellen auf dem neuesten Stand.

Article 22 Verfügbarkeit der elektronischen Systeme

1 Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen operative Vereinbarungen, in denen die praktischen Anforderungen an die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit des EKG-Systems sowie an die Betriebskontinuität festgelegt sind.

2 Das EKG-System wird ständig verfügbar gehalten, außer in folgenden Fällen: a) in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit der Nutzung des elektronischen Systems, das Gegenstand der Vereinbarungen nach Absatz 1 ist, oder auf nationaler Ebene, wenn es solche Vereinbarungen nicht gibt, b) im Fall höherer Gewalt.

Article 23 Notfallregelungen

1 Die Kontaktstellen des EKG-Systems führen ein öffentliches Online-Archiv mit beschreibbaren elektronischen Mustern aller Dokumente, die im EKG-System ausgestellt werden können.

2 Ist das EKG-System oder eine seiner Funktionen länger als acht Stunden nicht verfügbar, können die Nutzer die in Absatz 1 genannten beschreibbaren elektronischen Muster verwenden.

3 Die Mitgliedstaaten legen ihre nationalen operativen Einzelheiten fest, die für die Einreichung der Erklärungen der Einführer und die Bearbeitung der Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gelten, wenn das EKG-System nicht verfügbar ist.

4 Sobald das EKG-System oder die nicht verfügbare Funktion wieder verfügbar ist, verwenden die Wirtschaftsbeteiligten die gemäß Absatz 2 erstellten Unterlagen, um die betreffenden Informationen im System zu erfassen.

Article 24 Sicherheit des EKG-Systems

1 Bei der Entwicklung, Pflege und Nutzung des EKG-Systems treffen die Mitgliedstaaten und die Kommission geeignete Sicherheitsmaßnahmen für dessen wirksamen, zuverlässigen und sicheren Betrieb und halten diese aufrecht. Sie treffen auch Vorkehrungen zur Kontrolle der Datenquelle sowie zum Schutz der Daten vor unerlaubtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Vernichtung.

2 Jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten wird aufgezeichnet, wobei anzugeben ist, warum, zu welchem Zeitpunkt und von wem sie vorgenommen wurde.

3 Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die Kommission und gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten über jede Verletzung und jeden Verdacht auf Verletzung der Sicherheit des EKG-Systems.

Article 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/880 genannten Zeitpunkt.

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