Verordnung (EU) 2021/1116 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Aufteilung der im Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) vorgesehenen Fangmöglichkeiten
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Article 1
Die in dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (2021-2026) (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger: Spanien:15 Schiffe,Frankreich:12 Schiffe; b) Angel-Thunfischfänger: Spanien:5 Schiffe,Frankreich:1 Schiff; c) Trawler: Spanien:4 Schiffe.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag der Unterzeichnung des Protokolls.
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