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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1118
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-03-26
In force since
2021-07-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung

1 Unterliegt eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe keiner zusätzlichen Eigenmittelanforderung im Sinne von Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, so schätzen die Abwicklungsbehörden diese Anforderung gemäß den Absätzen 2 bis 7, um die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe festzulegen.

2 Weicht der Gesamtrisikobetrag der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe um 5 % oder weniger vom Gesamtrisikobetrag des Unionsmutterinstituts auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene ab, so ziehen die Abwicklungsbehörden die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde, als Schätzung dieser Anforderung heran, um die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe festzulegen.

3 Die Abwicklungsbehörden ziehen als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die zusätzliche Eigenmittelanforderung für das Unternehmen heran, auf das der größte Anteil des konsolidierten Gesamtrisikobetrags der Abwicklungsgruppe entfällt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Gesamtrisikobetrag der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe weicht um mehr als 5 % vom Gesamtrisikobetrag des Unionsmutterinstituts auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene ab; b) der Gesamtrisikobetrag der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entspricht dem individuellen Gesamtrisikobetrag des Unternehmens, auf das der größte Anteil des konsolidierten Gesamtrisikobetrags der Abwicklungsgruppe entfällt, oder weicht von diesem um weniger als 5 % ab; c) die zusätzliche Eigenmittelanforderung für das Unternehmen, auf das der größte Anteil des konsolidierten Gesamtrisikobetrags der Abwicklungsgruppe entfällt, ist größer als null.

4 Treffen die Absätze 2 und 3 nicht zu und unterliegt keines der Unternehmen, die Teil der Abwicklungsgruppe sind, einer höheren zusätzlichen Eigenmittelanforderung als der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde, so ziehen die Abwicklungsbehörden als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Anpassungen die zusätzliche Eigenmittelanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde.

5 Treffen die Absätze 2 und 3 nicht zu und unterliegen ein oder mehrere der Unternehmen, die Teil der Abwicklungsgruppe sind, einer höheren zusätzlichen Eigenmittelanforderung als der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde, so ziehen die Abwicklungsbehörden als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe den höheren der folgenden Werte heran: a) die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Gruppenebene auferlegte zusätzliche Eigenmittelanforderung vorbehaltlich der Anpassungen nach Artikel 2; b) die Summe der Produkte der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen der Unternehmen der Abwicklungsgruppe und der jeweiligen individuellen Gesamtrisikobeträge dieser Unternehmen, geteilt durch die Summe der individuellen Gesamtrisikobeträge dieser Unternehmen.

6 Wurde einem Unternehmen auf Einzelbasis keine zusätzliche Eigenmittelanforderung auferlegt, so ist die zusätzliche Eigenmittelanforderung für dieses Unternehmen für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b gleich null.

7 Für die Zwecke des vorliegenden Artikels wird der Gesamtrisikobetrag gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und, je nach Anwendbarkeit, auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis berechnet.

Article 2 Anpassungen für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung

1 Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a passen die Abwicklungsbehörden auf der Grundlage der von der jeweils zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen ihre Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe an, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: a) Einige der Risiken oder Risikoelemente, für deren Deckung dem Unionsmutterinstitut von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene die zusätzliche Eigenmittelanforderung auferlegt wurde, sind in der betroffenen Abwicklungsgruppe nicht vorhanden; b) einige Risiken oder Risikoelemente, für deren Deckung dem Unionsmutterinstitut von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene keine zusätzliche Eigenmittelanforderung auferlegt wurde, sind in der betroffenen Abwicklungsgruppe vorhanden.

2 Die in Absatz 1 genannten Anpassungen werden nicht vorgenommen, wenn die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der von dieser zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen zu dem Schluss gelangt ist, dass in Bezug auf Unternehmen oder Tätigkeiten der Gruppe, die nicht Teil der Abwicklungsgruppe sind, kein erhebliches Risiko besteht.

Article 3 Methode zur Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten

1 Die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe ist gleich der Summe der gemäß den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels geschätzten Pufferanforderungen nach Artikel 129 Absatz 1, Artikel 131 Absätze 4 und 5 beziehungsweise Artikel 133 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.

2 Die Abwicklungsbehörden ziehen als Schätzung der Kapitalerhaltungspufferanforderung im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die Kapitalerhaltungspufferanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde.

3 Ist die Abwicklungseinheit gleichzeitig das Unionsmutterunternehmen, so ziehen die Abwicklungsbehörden als Schätzung der Pufferanforderung für global systemrelevante Institute (G-SRI) im Sinne von Artikel 131 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die G-SRI-Pufferanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Gruppenebene auferlegt wurde.

4 Die Abwicklungsbehörden ziehen als Schätzung der Pufferanforderung für andere systemrelevante Institute (A-SRI) im Sinne von Artikel 131 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die A-SRI-Pufferanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Gruppenebene auferlegt wurde. Wurde die A-SRI-Pufferanforderung auch auf einer anderen Konsolidierungsebene als auf Gruppenebene festgelegt, so verwenden die Abwicklungsbehörden als Schätzung dieser Anforderung die A-SRI-Pufferanforderung, die auf derjenigen Konsolidierungsebene festgelegt wurde, die der Abwicklungsgruppe im Hinblick auf den Gesamtrisikobetrag am nächsten kommt.

5 Die Abwicklungsbehörden ziehen als Schätzung der Systemrisikopufferanforderung im Sinne von Artikel 133 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die Systemrisikopufferanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde. Wurde die Systemrisikopufferanforderung auch auf einer anderen Konsolidierungsebene als auf Gruppenebene festgelegt, so ziehen die Abwicklungsbehörden als Schätzung dieser Anforderung die Systemrisikopufferanforderung heran, die auf derjenigen Konsolidierungsebene festgelegt wurde, die der Abwicklungsgruppe im Hinblick auf den Gesamtrisikobetrag am nächsten kommt.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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