Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems
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Article 22a Zugang der zuständigen Visumbehörden zu Eurodac
Die zuständigen Visumbehörden haben Zugang zu Eurodac, um Daten in schreibgeschützter Form für die Zwecke der manuellen Verifizierung von Treffern abzufragen, die durch die automatisierten Abfragen des VIS gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgelöst werden, und zur Prüfung und Entscheidung von Visumanträgen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 22b Interoperabilität mit dem VIS
Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des überarbeiteten VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates wird Eurodac mit dem mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Suchportal verbunden, um die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu ermöglichen.
Article 28a Führen von Aufzeichnungen oder Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS
Bei der Abfrage von Eurodac nach Artikel 22a der vorliegenden Verordnung wird nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung und nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 jeder einzelne Datenverarbeitungsvorgang in Eurodac und im VIS aufgezeichnet oder protokolliert.“
Article 2 Änderung der Verordnung (EU) 2016/794
„(1b Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die benannten VIS-Behörden für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 indirekten Zugriff auf die — zu den Zwecken des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung übermittelten — Daten nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren haben; davon unberührt bleiben etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung, die der Mitgliedstaat, die Unionseinrichtung, der Drittstaat oder die internationale Organisation, der bzw. die die Informationen übermittelt, aufzeigt. Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, nach Zustimmung der Stelle, die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf. Eine solche Information darf nur in dem Maße weitergegeben werden, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für die rechtmäßige Erfüllung der sich auf das VIS beziehenden Aufgaben der benannten VIS-Behörden erforderlich sind. Die Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels gelten entsprechend.“
Article 18a Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS
Jeder Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im VIS gemäß Artikel 50a dieser Verordnung wird gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates protokolliert.
Article 50a Interoperabilität mit dem VIS
Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates wird das zentrale System des SIS mit dem ESP verbunden, damit die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ermöglicht wird.
Article 4 Änderung der Verordnung (EU) 2019/816
„(1a Der CIR enthält die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b und folgende Daten nach Absatz 1 Buchstabe a: Nachname (Familienname), Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen, Pseudonyme und/oder Aliasnamen (sofern vorhanden); falls verfügbar, Art und Nummer der Reisedokumente der Person sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde. Der CIR kann die in Absatz 3 genannten Daten sowie in den Fällen, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, die nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats enthalten. Die übrigen ECRIS-TCN-Daten werden im Zentralsystem gespeichert.“
„(7 Werden infolge der in Artikel 27a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten automatisierten Verarbeitung Treffer ermittelt, so sind die in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Kennzeichnungen und die dort genannte nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats für die Zwecke der Verifizierungen gemäß Artikel 7a der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nur über das zentrale VIS zugänglich und abfragbar. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kennzeichnungen und die dort genannte nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats für keine andere Behörde als die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats, die den gekennzeichneten Datensatz angelegt hat, sichtbar.“
„(7 Bei einem Treffer stellt das Zentralsystem oder der CIR der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber bereit, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, einschließlich der damit verbundenen Referenznummern gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie sämtlicher dazugehörigen Identitätsangaben. Diese Identitätsangaben dürfen nur verwendet werden, um die Identität des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu verifizieren. Das Ergebnis einer Abfrage im Zentralsystem wird lediglich genutzt für die Zwecke: a) eines Ersuchens gemäß Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI, b) eines Ersuchens im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, oder c) der Prüfung, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte.“
Article 7a Nutzung des ECRIS-TCN für VIS-Verifizierungen
1 Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates wird das ECRIS-TCN mit dem ESP verbunden, damit die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ermöglicht wird, um das ECRIS-TCN abzufragen und die einschlägigen Daten im VIS mit den einschlägigen ECRIS-TCN-Daten im CIR, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind, abzugleichen.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sind die benannten VIS-Behörden nach Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der genannten Verordnung lediglich zum Zugang auf die ECRIS-TCN-Daten im CIR berechtigt, die mit einer Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung versehen wurden.
Article 31a Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS
Für die Abfragen nach Artikel 7a dieser Verordnung wird gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im CIR und im VIS protokolliert.“
Article 5 Änderung der Verordnung (EU) 2019/818
„(1a Für die Zwecke des Artikels 9a und des Artikels 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 werden im CIR auch die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten gespeichert, und zwar logisch von den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten getrennt. Auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten darf nur auf die in Artikel 5 Absatz 7 jener Verordnung genannte Weise zugegriffen werden.“
„(1a Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP — nur für die Zwecke der automatisierten Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 — den Betrieb ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates auf.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134.
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