Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit
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Article 1 Gegenstand
1 Mit dieser Verordnung wird der Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) für die Dauer des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet.
2 In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) das politische Ziel des Fonds; b) die spezifischen Ziele des Fonds und die Maßnahmen zur Verwirklichung dieser spezifischen Ziele; c) die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027; d) die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich von Maßnahmen im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert; 2. „zuständige Behörden“ Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 AEUV verantwortlich sind, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden; 3. „Prävention“, in Bezug auf Kriminalität alle Maßnahmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2009/902/JI des Rates zum Ziel haben oder dazu beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern zurückgedrängt werden; 4. „kritische Infrastrukturen“ Anlagen, Netze, Systeme oder Teile davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung, Unterbrechung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat oder in der Union hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten; 5. „Cyberkriminalität“ entweder Straftaten, deren Begehung Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Systeme) zwingend voraussetzt, entweder als Tatwerkzeug oder Hauptangriffsziel (durch den Cyberraum bedingte Straftaten), oder Straftaten im herkömmlichen Sinn, deren Ausmaß oder Wirkung durch den Einsatz von Computern, Computernetzen oder anderen IKT-Systemen gesteigert werden kann (durch den Cyberraum ermöglichte Straftaten); 6. „operative Maßnahme im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT“ eine Maßnahme, die im Rahmen des EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität über die europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) durchgeführt wird, die darauf abzielt, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und bei Bedarf mit Drittstaaten und internationalen Organisationen gegen die größten Bedrohungen der Union durch schwere und organisierte Kriminalität vorzugehen; 7. „Informationsaustausch“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren, Übermitteln von und Zugreifen auf Informationen, die für die in Artikel 87 AEUV genannten Behörden sowie für Europol und andere zuständige Agenturen der Union bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität und des Terrorismus, von Belang sind; 8. „organisierte Kriminalität“ das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates ; 9. „Abwehrbereitschaft“ alle Maßnahmen, die speziell auf die Verhinderung oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit etwaigen Terroranschlägen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung abzielen; 10. „Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus“ der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013; 11. „Terrorismus“ alle in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten vorsätzlichen Handlungen und Straftaten; 12. „Notlage“ alle sicherheitsrelevanten Vorfälle, neu auftretenden Bedrohungen oder neu festgestellten Schwachstellen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung, öffentlicher Räume oder kritischer Infrastrukturen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten; 13. „Vorzeigegeld“ echtes Geld, das bei einer verdeckten Ermittlung — als Beweis für die Liquidität und Solvenz — verdächtigen oder anderen Personen vorgezeigt wird, die im Besitz von Informationen über die Verfügbarkeit oder Lieferung bestimmter Waren sind oder als Vermittler auftreten, und das dazu dient, einen Kauf zu fingieren mit dem Ziel, Verdächtige festzunehmen, illegale Produktionsstätten aufzudecken oder eine organisierte kriminelle Vereinigung zu zerschlagen; 14. „Radikalisierung“ einen in mehreren Stufen stattfindenden komplexen Prozess, der zu Gewaltextremismus und Terrorismus führt, in dem eine Einzelperson oder eine Gruppe von Einzelpersonen sich eine radikale Ideologie oder Überzeugung zu eigen macht, die Gewalt — einschließlich terroristischer Handlungen — akzeptiert, verwendet oder billigt, um ein spezifisches politisches, religiöses oder ideologisches Ziel zu erreichen; 15. „spezifische Maßnahmen“ transnationale oder nationale Projekte mit Mehrwert für die Union im Einklang mit den Zielen des Fonds, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können; 16. „Betriebskostenunterstützung“ einen Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, die für die Ausführung der Aufgaben und die Bereitstellung der Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind, soweit sie zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus in der Union beitragen; 17. „Unionsmaßnahmen“ transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die gemäß den Zielen des Fonds durchgeführt werden.
Article 3 Ziele des Fonds
1 Das politische Ziel des Fonds besteht darin, zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen, insbesondere durch die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, schwerer und organisierter Kriminalität sowie Cyberkriminalität, durch die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten sowie durch die Vorbereitung auf, den Schutz vor und die effektive Bewältigung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, Risiken und Krisen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung.
2 Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen: a) Verbesserung und Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen und in den zuständigen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie gegebenenfalls mit Drittstaaten und internationalen Organisationen; b) Verbesserung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, einschließlich gemeinsamer Maßnahmen, zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf Terrorismus und schwere und organisierte Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension; c) Unterstützung der Stärkung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, Terrorismus und Radikalisierung sowie zur Bewältigung sicherheitsrelevanter Vorfälle, Risiken und Krisen, unter anderem durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Behörden, den zuständigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Zivilgesellschaft und privaten Partnern in verschiedenen Mitgliedstaaten.
3 Der Fonds wird — im Rahmen der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele — im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen durchgeführt.
Article 4 Achtung der Grundrechte
Aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Würde des Menschen durchgeführt. Insbesondere sind dabei die Charta, das Datenschutzrecht der Union und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu achten. Bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Fonds müssen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit besonders auf die Unterstützung und den Schutz schutzbedürftiger Personen, insbesondere von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, achten.
Article 5 Gegenstand der Unterstützung
1 Aus dem Fonds werden im Rahmen seiner Ziele gemäß den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II insbesondere Maßnahmen wie die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt.
2 Zur Verwirklichung seiner Ziele können aus dem Fonds im Einklang mit den Prioritäten der Union gemäß Artikel 19 gegebenenfalls Maßnahmen nach Anhang III in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten unterstützt werden.
3 Bei Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Koordinierung mit den einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten a) in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union durchgeführt werden, die durch andere Unionsinstrumente unterstützt werden; b) im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind; c) sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren; und d) den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.
4 Aus dem Fonds finanzierte Ausrüstung und IKT-Systeme können im ergänzenden Bereich eingesetzt werden, der unter die Verordnung (EU) 2021/1148 fällt. Diese Ausrüstung und diese IKT-Systeme müssen für die Ziele des Fonds verfügbar und einsatzfähig bleiben. Die Nutzung der Ausrüstung in dem ergänzenden Bereich gemäß Unterabsatz 1 darf 30 % der Gesamtnutzungsdauer dieser Ausrüstung nicht überschreiten. Die im ergänzenden Bereich gemäß Unterabsatz 1 genutzten IKT-Systeme stellen Daten und Dienste für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen bereit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in der jährlichen Leistungsbilanz über eine solche zusätzliche Nutzung der Ausrüstung und der IKT-Systeme und über ihren Standort.
5 Nicht förderfähig ist bzw. sind: a) Maßnahmen, die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf nationaler Ebene beschränkt sind; b) Maßnahmen zu militärischen oder Verteidigungszwecken; c) Ausrüstung, deren Hauptzweck die Zollkontrolle ist; d) Zwangsmittel, einschließlich Waffen, Munition, Sprengstoff und Schlagstöcke, ausgenommen zu Aus- und Fortbildungszwecken; e) Informantenentlohnung und Vorzeigegeld außerhalb einer operativen Maßnahme im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT. Abweichend von Unterabsatz 1 können die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen in einer Notlage als förderfähig betrachtet werden.
Article 6 Allgemeine Grundsätze
1 Die im Rahmen des Fonds geleistete Unterstützung ergänzt Regelungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert für die Union in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Fonds zu bewirken.
2 Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage des Fonds und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und die aus anderen Instrumenten der Union geleistete Unterstützung ergänzt.
3 Der Fonds wird in geteilter, direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung durchgeführt.
Article 7 Mittelausstattung
1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 1931000000 EUR zu jeweiligen Preisen.
2 Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt: a) 1352000000 EUR werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen; b) 579000000 EUR werden der thematischen Fazilität nach Artikel 8 zugewiesen.
3 Auf Initiative der Kommission werden bis zu 0,84 % der Finanzausstattung der technischen Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Durchführung des Fonds zugewiesen.
4 Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat aus einem der Fonds nach der genannten Verordnung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf den Fonds im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes ein. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
Article 8 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der thematischen Fazilität
1 Der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b wird über eine thematische Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen. Aus der thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert: a) spezifische Maßnahmen; b) Unionsmaßnahmen und c) Soforthilfe gemäß Artikel 25. Technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird ebenfalls aus dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Betrag unterstützt.
2 Aus der thematischen Fazilität werden entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringender Bedarf finanziert. Die Mittel aus der thematischen Fazilität werden für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Ziele des Fonds verwendet, insbesondere um einen Beitrag zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität, einschließlich Drogenhandel, Menschenhandel und grenzüberschreitender krimineller Schleusernetze, zu leisten. Die Zuweisung der Mittel der thematischen Fazilität auf die verschiedenen Prioritäten muss möglichst in einem angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen und dem Bedarf stehen, damit gewährleistet ist, dass die Ziele des Fonds erreicht werden können.
3 Die Kommission nimmt den Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen Netzen auf, insbesondere zur Vorbereitung und Bewertung der Arbeitsprogramme für die über den Fonds finanzierten Unionsmaßnahmen.
4 Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, so stellt die Kommission sicher, dass keine Projekte ausgewählt werden, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung dieser Projekte in Zweifel zieht.
5 Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass für die Zwecke des Artikels 23 und des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Maßnahmen in Zweifel zieht, und die Kommission nimmt eine entsprechende Bewertung vor.
6 Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird.
7 Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für die thematische Fazilität an, in denen die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen bestimmt und die Beträge für die einzelnen Komponenten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. In diesen Finanzierungsbeschlüssen wird gegebenenfalls der Mischfinanzierungsmaßnahmen insgesamt vorbehaltene Betrag ausgewiesen. Die Finanzierungsbeschlüsse können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere Komponenten der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten thematischen Fazilität abdecken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
8 Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 7 kann die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten entsprechend ändern.
Article 9 Anwendungsbereich
1 Dieser Abschnitt gilt für den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag und für die zusätzlichen Mittel, die nach Maßgabe des Finanzierungsbeschlusses über die thematische Fazilität gemäß Artikel 8 in geteilter Mittelverwaltung eingesetzt werden.
2 Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.
Article 10 Haushaltsmittel
1 Der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen: a) 1127000000 EUR gemäß Anhang I; b) 225000000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1.
2 Wird der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.
Article 11 Vorfinanzierung
1 Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für den Fonds vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt: a) 2021: 4 %; b) 2022: 3 %; c) 2023: 5 %; d) 2024: 5 %; e) 2025: 5 %; f) 2026: 5 %.
2 Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr seiner Annahme gezahlt.
Article 12 Kofinanzierungssätze
1 Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts.
2 Für Projekte, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
3 Für die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
4 Für Betriebskostenunterstützung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
5 Für Soforthilfe gemäß Artikel 25 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.
6 Für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 angehoben werden.
7 In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Fonds für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten von dem Betrag abgedeckten Maßnahmenarten festgelegt.
8 In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats wird für jede Maßnahmenart festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz auf einen der folgenden Beiträge anzuwenden ist: a) auf den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags; oder b) nur auf den öffentlichen Beitrag.
Article 13 Programme der Mitgliedstaaten
1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinen Programmen berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Sicherheit im Einklang stehen, ihnen Rechnung tragen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten entsprechen. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen in ihren Programmen angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission bewertet die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels nimmt jeder Mitgliedstaat folgende Zuweisungen vor: a) mindestens 10 % der gemäß Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a; und b) mindestens 10 % der gemäß Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b.
3 Ein Mitgliedstaat kann nur dann weniger als die in Absatz 2 genannten Mindestprozentsätze zuweisen, wenn er in seinem Programm eingehend darlegt, weshalb unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisungen die Verwirklichung des entsprechenden Ziels nicht gefährden.
4 Die Kommission stellt sicher, dass die Kenntnisse und das Fachwissen der zuständigen dezentralen Agenturen frühzeitig und rechtzeitig bei der Ausarbeitung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
5 Um Überschneidungen zu vermeiden, konsultieren die Mitgliedstaaten die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Gestaltung ihrer Maßnahmen, insbesondere wenn sie operative Maßnahmen im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT oder von der Gemeinsamen Taskforce gegen die Cyberkriminalität (J-CAT) koordinierte Maßnahmen durchführen, und zur Gestaltung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
6 Die Kommission kann gegebenenfalls die zuständigen dezentralen Agenturen in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, insbesondere um sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Fonds durchgeführten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen.
7 Für die Anschaffung von Ausrüstung, Transportmitteln oder den Bau von sicherheitsrelevanten Einrichtungen dürfen höchstens 35 % der Mittelzuweisung für ein Programm eines Mitgliedstaats verwendet werden. Diese Obergrenze darf nur in hinreichend begründeten Fällen überschritten werden.
8 In ihren Programmen widmen sich die Mitgliedstaaten vorrangig a) vereinbarten Prioritäten der Union und dem Besitzstand der Union im Bereich Sicherheit, insbesondere dem effizienten Austausch sachdienlicher und präziser Informationen und der Umsetzung der Komponenten des Rahmens für die Interoperabilität der IT-Systeme der Union; b) Empfehlungen mit finanziellen Auswirkungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 abgegeben wurden und in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen; c) länderspezifischen Mängeln mit finanziellen Auswirkungen, die im Rahmen von Bedarfsanalysen wie Empfehlungen des Europäischen Semesters im Bereich der Korruptionsbekämpfung festgestellt wurden.
9 Erforderlichenfalls wird das betreffende Programm des Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 8 Buchstabe b des vorliegenden Artikels Rechnung zu tragen.
10 Die Mitgliedstaaten legen in ihren Programmen den Schwerpunkt auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen.
11 Beschließt ein Mitgliedstaat, ein aus dem Fonds unterstütztes Projekt mit, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat durchzuführen, so konsultiert er vor der Genehmigung des Projekts die Kommission.
12 Die Programmplanung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 stützt sich auf die Vorhaben in Tabelle 2 des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung und schließt eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Vorhaben im Rahmen jedes spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein.
Article 14 Halbzeitüberprüfung
1 Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Absatz 1 Nummer 2 genannten Kriterien den Programmen der betreffenden Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung gilt ab dem 1. Januar 2025.
2 Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für ein Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung keine Anträge auf Zahlung im Einklang mit Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.
3 Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt die Kommission die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 und festgestellte Mängel bei der Durchführung.
Article 15 Spezifische Maßnahmen
1 Ein Mitgliedstaat kann Mittel für spezifische Maßnahmen zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 erhalten, sofern diese Mittel in seinem Programm entsprechend ausgewiesen sind und zur Umsetzung der Ziele des Fonds, einschließlich zur Reaktion auf neu auftretende Bedrohungen, verwendet werden.
2 Mittel für spezifische Maßnahmen dürfen nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden, außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden.
Article 16 Betriebskostenunterstützung
1 Ein Mitgliedstaat kann bis zu 20 % des aus dem Fonds für sein Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Ausführung der Aufgaben und die Erbringung der Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind.
2 Ein Mitgliedstaat verwendet die Betriebskostenunterstützung gemäß dem Besitzstand der Union im Bereich Sicherheit.
3 Ein Mitgliedstaat erklärt in seinem Programm und in den jährlichen Leistungsbilanzen nach Artikel 30, wie die Betriebskostenunterstützung zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beiträgt. Vor Genehmigung des Programms des Mitgliedstaats bewertet die Kommission die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen; dabei berücksichtigt sie die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und Empfehlungen aus Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus oder gegebenenfalls anderen Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen.
4 Die Betriebskostenunterstützung konzentriert sich auf die Maßnahmen, die unter die in Anhang VII festgelegten Ausgaben fallen.
5 Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder um die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII in Bezug auf die Ausgaben, die als Betriebskostenunterstützung förderfähig sind, zu erlassen.
Article 17 Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der von internationalen Organisationen durchgeführten Projekte
1 Dieser Artikel gilt für internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung, deren Systeme, Vorschriften und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 154 Absätze 4 und 7 jener Verordnung im Hinblick auf die indirekte Durchführung von aus dem Unionshaushalt finanzierten Finanzhilfen positiv bewertet wurden (im Folgenden „internationale Organisationen“).
2 Unbeschadet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und des Artikels 129 der Haushaltsordnung ist die Verwaltungsbehörde, wenn es sich bei der internationalen Organisation um einen Begünstigten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 handelt, nicht verpflichtet, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 durchzuführen, sofern die internationale Organisation der Verwaltungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung vorlegt.
3 Unbeschadet des Artikels 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung muss in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass das Projekt den geltenden Rechtsvorschriften und den Bedingungen für die Unterstützung des Projekts entspricht.
4 Darüber hinaus muss in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung für den Fall, dass Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten sind, bestätigt werden, dass a) Rechnungen und Nachweise der Zahlungen durch den Begünstigten überprüft wurden; b) die vom Begünstigten geführten Buchführungsunterlagen oder Buchungscodes für Vorgänge im Zusammenhang mit den bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Ausgaben überprüft wurden.
5 Sind Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten, so muss in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass die Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben erfüllt sind.
6 Die in Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung genannten Unterlagen sind der Verwaltungsbehörde zusammen mit jedem Zahlungsantrag des Begünstigten vorzulegen.
7 Der Begünstigte legt die Rechnungslegung der Verwaltungsbehörde jedes Jahr bis zum 15. Oktober vor. Die Rechnungslegung wird zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle vorgelegt, der nach international anerkannten Prüfstandards erstellt wurde. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind und ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind; dies gilt auch für Informationen über Betrugsverdacht. Der Bestätigungsvermerk muss Gewähr bieten, dass die Ausgaben, die in den Zahlungsaufforderungen enthalten sind, die die internationale Organisation bei der Verwaltungsbehörde eingereicht hat, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
8 Unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung erstellt die Verwaltungsbehörde die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1060. Die Verwaltungsbehörde erstellt diese auf der Grundlage der durch die internationale Organisation vorgelegten Unterlagen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und 7 des vorliegenden Artikels, anstatt sich auf die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 der genannten Verordnung zu stützen.
9 Das Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 muss die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen enthalten.
10 Absatz 2 gilt nicht und folglich ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, Verwaltungsüberprüfungen durchzuführen, wenn a) diese Verwaltungsbehörde ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder einen Hinweis auf Betrug im Zusammenhang mit einem von der internationalen Organisation eingeleiteten oder durchgeführten Projekt feststellt; b) die internationale Organisation dieser Verwaltungsbehörde die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten Unterlagen nicht vorlegt oder c) die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten, von der internationalen Organisation vorgelegten Unterlagen unvollständig sind.
11 Ist ein Projekt, bei dem eine internationale Organisation die Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist, Teil einer Stichprobe gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung, so kann die Prüfbehörde ihre Arbeit auf der Grundlage einer Teilstichprobe von Vorgängen in Verbindung mit diesem Projekt durchführen. Werden Fehler in der Teilstichprobe festgestellt, so kann die Prüfbehörde gegebenenfalls den Prüfer der internationalen Organisation auffordern, den gesamten Umfang und den Gesamtbetrag der Fehler dieses Projekts zu bewerten.
Article 18 Anwendungsbereich
Die Kommission führt die Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts entweder direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus.
Article 19 Förderfähige Stellen
1 Förderfähig für die Finanzierung durch die Union sind: a) Rechtsträger mit Sitz in: i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet; ii) einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittstaat unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen; b) nach dem Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Fonds relevante internationale Organisationen.
2 Natürliche Personen sind nicht für die Finanzierung durch die Union förderfähig.
3 Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten Rechtsträger müssen als Teil von Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sein, von denen mindestens eine ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes teilnehmen, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beitragen.
Article 20 Unionsmaßnahmen
1 Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um Unionsmaßnahmen zu finanzieren, die die Ziele des Fonds betreffen.
2 Im Rahmen von Unionsmaßnahmen können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner können Mittel in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.
3 In Ausnahmefällen können die dezentralen Agenturen auch für eine Finanzierung im Rahmen von Unionsmaßnahmen infrage kommen, wenn sie bei der Durchführung von Unionsmaßnahmen Unterstützung leisten, die in die Zuständigkeit dieser dezentralen Agenturen fallen, und wenn diese Maßnahmen nicht durch den Beitrag der Union zum Haushalt dieser dezentralen Agenturen über den Jahreshaushaltsplan abgedeckt sind.
4 In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
5 Mitglieder des Evaluierungsausschusses, die die Vorschläge gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung bewerten, können externe Sachverständige sein.
6 Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern geschuldeten Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.
Article 21 Mischfinanzierungsmaßnahmen
Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Fonds werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und gemäß Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.
Article 22 Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Fonds Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert und zu 100 % finanziert werden.
Article 23 Prüfungen
Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beauftragter Personen oder Stellen — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
Article 24 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame, sinnvolle und adressatengerechte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Die Sichtbarkeit der Unionsförderung ist zu gewährleisten und solche Informationen sind bereitzustellen, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die öffentliche Bekanntgabe solcher Informationen nicht möglich oder nicht angemessen ist oder die Veröffentlichung solcher Informationen aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten rechtlich beschränkt ist. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, weisen die Empfänger von Unionsmitteln auf die Herkunft der Förderung hin, wenn sie öffentlich über die betroffenen Maßnahmen unterrichten, und zeigen das Emblem der Union.
2 Um ein möglichst breites Publikum zu erreichen, führt die Kommission Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die gemäß dem Fonds ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch, um ein möglichst breites Publikum zu erreichen. Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die Ziele des Fonds betreffen.
3 Die Kommission veröffentlicht die Arbeitsprogramme der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8. Bei einer Unterstützung im Rahmen der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung veröffentlicht die Kommission die Informationen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Haushaltsordnung auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Informationen werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, in dem die Daten sortiert, abgefragt, extrahiert und verglichen werden können.
Article 25 Soforthilfe
1 Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in hinreichend begründeten Notlagen dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können. Als Reaktion auf solche hinreichend begründete Notlagen kann die Kommission Soforthilfe im Rahmen der verfügbaren Mittel leisten.
2 Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen direkt gewährt werden.
3 Zusätzlich zu der Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern diese in der Folge in dem Programm des Mitgliedstaats als solche ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden. Die Vorfinanzierung für Soforthilfe kann sich vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln auf 95 % des Beitrags der Union belaufen.
4 In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
5 Sofern dies für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, können mit der Soforthilfe Ausgaben finanziert werden, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens für diese Maßnahme getätigt wurden, sofern diese Ausgaben nicht vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden.
6 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um sicherzustellen, dass die Mittel für Soforthilfe rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission gesondert einen Finanzierungsbeschluss für Soforthilfe gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Verfahren erlassen. Ein solcher Rechtsakt bleibt für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten in Kraft.
Article 26 Kumulierte und alternative Finanzierung
1 Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Fonds erhalten haben, können auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
2 Gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann der Europäische Fonds für regionale Entwicklung oder der Europäische Sozialfonds Plus Maßnahmen unterstützen, die mit dem Exzellenzsiegel gemäß Artikel 2 Nummer 45 jener Verordnung ausgezeichnet wurden. Um mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet zu werden, müssen die Maßnahmen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen: a) Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Fonds bewertet, b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und c) sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden.
Article 27 Überwachung und Berichterstattung
1 Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die zentralen Leistungsindikatoren gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung vor.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der im genannten Anhang aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vorzunehmen.
3 Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Fonds zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang VIII festgelegt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.
4 Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten zur Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
5 Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Fonds zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens, auch für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Projektinformationen, zu ergänzen. Eine Änderung des Anhangs VIII gilt nur für Projekte, die nach dem Inkrafttreten jener Änderung ausgewählt wurden.
Article 28 Berichterstattung über die thematische Fazilität
Die Kommission berichtet über die Inanspruchnahme der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität und die Aufteilung zwischen den Komponenten, auch über die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Unionsmaßnahmen. Wenn das Europäische Parlament auf der Grundlage der ihm vorgelegten Informationen Empfehlungen für Maßnahmen ausspricht, die im Rahmen der thematischen Fazilität unterstützt werden sollen, bemüht die Kommission sich, diesen Empfehlungen Rechnung zu tragen.
Article 29 Evaluierung
1 Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung der vorliegenden Verordnung vor. Über das in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 Bestimmte hinaus wird bei der Halbzeitevaluierung Folgendes bewertet: a) die Wirksamkeit des Fonds, einschließlich der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele unter Berücksichtigung sämtlicher bereits verfügbarer relevanter Informationen, insbesondere der in Artikel 30 aufgeführten jährlichen Leistungsbilanzen und der Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang VIII; b) die Effizienz der Verwendung der dem Fonds zugewiesenen Mittel und die Effizienz der zu seiner Durchführung getroffenen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen; c) die fortdauernde Relevanz und Angemessenheit der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen; d) die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung durch andere Fonds der Union; e) den Mehrwert für die Union der im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen. Bei dieser Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der rückblickenden Evaluierung der Auswirkungen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.
2 Über das in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 Festgelegte hinaus werden bei der rückblickenden Evaluierung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Komponenten berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Fonds bewertet.
3 Die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung werden rechtzeitig durchgeführt, um zu der Entscheidungsfindung und gegebenenfalls zu einer Überarbeitung der vorliegenden Verordnung beitragen zu können.
4 Die Kommission stellt sicher, dass die Evaluierungen keine Informationen enthalten, deren Verbreitung Sicherheitseinsätze gefährden könnte.
5 In der Halbzeitevaluierung und in den rückblickenden Evaluierungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Evaluierung von Maßnahmen, die mit, in oder mit Bezug zu Drittstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 19 durchgeführt wurden.
Article 30 Jährliche Leistungsbilanzen
1 Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum 15. Februar jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz gemäß Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060. Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf das letzte Geschäftsjahr im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Bilanz vorgelegt wird. Die bis zum 15. Februar 2023 übermittelte Bilanz erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021.
2 Die jährlichen Leistungsbilanzen enthalten insbesondere Informationen über a) den Fortschritt bei der Durchführung des Programms des Mitgliedstaats und beim Erreichen der darin festgelegten Etappenziele und Zielwerte unter Berücksichtigung der neuesten Daten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060; b) alle Aspekte, die die Leistung des Programms des Mitgliedstaats beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, einschließlich Informationen über etwaige mit Gründen versehene Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds; c) die Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, insbesondere der ergriffenen Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten; d) den Beitrag des Programms des Mitgliedstaats zur Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Aktionspläne der Union; e) die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen; f) die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums, insbesondere die Einhaltung der Grundrechte; g) die Durchführung von Projekten, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat. Die jährlichen Leistungsbilanzen müssen eine Zusammenfassung enthalten, die alle in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Aspekte abdeckt. Die Kommission stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
3 Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs der jährlichen Leistungsbilanzen Anmerkungen dazu vorbringen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Bilanz als angenommen.
4 Auf ihrer Website stellt die Kommission die Links zu den in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Websites bereit.
5 Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für die jährliche Leistungsbilanz. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Article 31 Überwachung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
1 Die Überwachung und die Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) 2021/1060 nutzen gegebenenfalls die jeweiligen Codes für die Vorhaben in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI zu erlassen.
2 Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.
Article 32 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikel 13 Absatz 10, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absätze 2 und 5 und Artikel 31 Absatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 10, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absätze 2 und 5 und Artikel 31 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 10, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absätze 2 und 5 oder Artikel 31 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 33 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Fonds für innere Angelegenheiten, der durch Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1148 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 34 Übergangsbestimmungen
1 Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 geschaffenen Instruments für die polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014-2020 (im Folgenden „Instrument für die polizeiliche Zusammenarbeit“) eingeleitet wurden, unberührt. Die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
2 Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den Maßnahmen erforderlich sind, die durch das Instrument für die polizeiliche Zusammenarbeit eingeführt wurden.
3 Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als finanzierungsfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Kosten vor Stellung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.
4 Die Mitgliedstaaten können nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ein Projekt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 ausgewählt und eingeleitet wurde, unterstützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Projekt umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden; b) die Gesamtkosten des Projekts übersteigen 500000 EUR; c) die von der verantwortlichen Behörde an die Begünstigten geleisteten Zahlungen für die erste Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 enthalten und die Ausgaben für die zweite Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 enthalten; d) bei der zweiten Phase des Projekts wird das anwendbare Recht eingehalten und sie kommt für eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 infrage; e) der Mitgliedstaat verpflichtet sich, das Projekt fertigzustellen, es zur Durchführungsreife zu bringen und in der bis zum 15. Februar 2024 vorzulegenden jährlichen Leistungsbilanz darüber Bericht zu erstatten. Für die zweite Phase eines Projekts nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060. Dieser Absatz gilt nur für Projekte, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ausgewählt wurden.
Article 35 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
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