Verordnung (EU) 2021/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von Identitätsangaben zu in Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen solche Verurteilungen ergangen sind. Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch für Unionsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in den Mitgliedstaaten verurteilt worden sind. Mit dieser Verordnung wird a) das Ziel des VIS unterstützt, zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte; b) das Ziel des ETIAS unterstützt, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 zu einem hohen Maß an Sicherheit beizutragen; c) die korrekte Identifizierung von Personen gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates erleichtert und unterstützt.“
Article 7b Nutzung des ECRIS-TCN für ETIAS-Überprüfungen
1 Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle befugt, auf ECRIS-TCN-Daten zuzugreifen und diese abzufragen. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung erhält die ETIAS-Zentralstelle jedoch das Zugriffsrecht ausschließlich auf solche Datensätze, denen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung eine Kennzeichnung hinzugefügt wurde. Die Daten nach Unterabsatz 1 dürfen lediglich für die Überprüfung durch folgende Stellen genutzt werden: a) die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 oder b) die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Zwecke der Konsultation der nationalen Strafregister; vor den Bewertungen und den Entscheidungen gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung und gegebenenfalls vor den Bewertungen und der Abgabe der Stellungnahmen gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung werden die nationalen Strafregister konsultiert.
2 Der CIR wird mit dem ESP verbunden, um die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 zu ermöglichen.
3 Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglichen die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung. Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP die Daten im ETIAS mit den ECRIS-TCN-Daten ab, denen eine Kennzeichnung hinzugefügt wurde; dieser Vorgang erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie unter Nutzung der in der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten.“
Article 31b Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS
Für die Abfragen nach Artikel 7b der vorliegenden Verordnung wird gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im CIR und im ETIAS protokolliert.“
Article 2 Änderung der Verordnung (EU) 2019/818
„(1b Für die Zwecke des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 werden im CIR auch die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten gespeichert, und zwar logisch getrennt von den in Absatz 1 genannten Daten. Auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten darf nur auf die in Artikel 5 Absatz 7 der genannten Verordnung beschriebene Weise zugegriffen werden.“
„(1b Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP — nur für die Zwecke der automatisierten Überprüfungen nach Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 — seinen Betrieb auf, wenn die in Artikel 88 der genannten Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions