Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen in Pflanzenschutzmitteln, die gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt werden, nur die in dem genannten Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten sein, sofern diese Pflanzenschutzmittel a) nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen wurden, b) die bei der von den Mitgliedstaaten erteilten Zulassung der Erzeugnisse, die diese Wirkstoffe enthalten, festgelegten Bedingungen für die Verwendung erfüllen und c) unter Einhaltung der Bedingungen gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission verwendet werden.
Article 2 Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe als Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe zur Pflanzenernährung, zur Verbesserung und Anreicherung von Einstreu, zur Algenzucht oder in Anlagen für Aquakulturtiere in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern diese im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates , den einschlägigen geltenden Artikeln der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission , und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht.
Article 3 Nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe als nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates , und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.
Article 4 Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion als Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in der Tierernährung verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates , und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.
Article 5 Mittel zur Reinigung und Desinfektion
1 Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang IV Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung verwendet werden, sofern diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.
2 Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang IV Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb, verwendet werden, sofern diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.
3 Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang IV Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten verwendet werden, sofern diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.
4 Bis zu ihrer Aufnahme in die Teile A, B oder C des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung dürfen die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden, weiterhin verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.
Article 6 Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln als Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Lebensmittelenzymen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.
Article 7 Nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts steht. Absatz 1 lässt die detaillierten Vorschriften in Anhang II Teil IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/848 für die ökologische/biologische Produktion verarbeiteter Lebensmittel unberührt. Insbesondere gilt Absatz 1 nicht für nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die als Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Erzeugnisse und Stoffe gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden.
Article 8 Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten für Lebens- und Futtermittel verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts steht.
Article 9 Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein
Für die Zwecke von Anhang II Teil VI Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe, die in Anhang V Teil D der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, für die Herstellung und Haltbarmachung von ökologischen/biologischen Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit den Grenzwerten und Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission , und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.
Article 10 Verfahren der Erteilung von speziellen Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in bestimmten Gebieten von Drittländern
1 Ist eine gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff aufgrund der besonderen Umstände gemäß Artikel 45 Absatz 2 der genannten Verordnung eine spezielle Zulassung für die Verwendung in einem bestimmten Gebiet außerhalb der Union erhalten sollte, kann diese Behörde oder Stelle die Kommission ersuchen, eine Bewertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Kommission ein Dossier, in dem das betreffende Erzeugnis oder der betreffende Stoff unter Angabe der Gründe für diese spezielle Zulassung beschrieben wird und erläutert wird, warum die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe aufgrund der besonderen Umstände nicht für eine Verwendung in dem betreffenden Gebiet geeignet sind. Sie stellt sicher, dass das Dossier unter Wahrung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden kann.
2 Die Kommission leitet den Antrag gemäß Absatz 1 an die Mitgliedstaaten weiter und veröffentlicht diese Anträge.
3 Die Kommission prüft das in Absatz 1 genannte Dossier. Die Kommission lässt das Erzeugnis oder den Stoff angesichts der besonderen Umstände, auf die im Dossier eingegangen wird, nur dann zu, wenn die Prüfung insgesamt ergibt, dass a) eine solche spezielle Zulassung in dem betreffenden Gebiet begründet ist, b) das in dem Dossier beschriebene Erzeugnis bzw. der Stoff mit den Grundsätzen gemäß Kapitel II, den Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 3 und der Bedingung gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 in Einklang steht und c) die Verwendung des Erzeugnisses oder Stoffes im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht und bei in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffen insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht. Das zugelassene Erzeugnis oder der zugelassene Stoff wird in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
4 Nach Auslaufen des in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten Zeitraums von zwei Jahren wird die Zulassung automatisch um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert, sofern keine neuen Elemente verfügbar sind und kein Mitgliedstaat und keine gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Einwände erhoben hat, die rechtfertigen, dass die Schlussfolgerung der Kommission gemäß Artikel 3 neu bewertet werden muss.
Article 11 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird aufgehoben. Die Anhänge VII und IX gelten jedoch weiter bis zum 31. Dezember 2023.
Article 12 Übergangsbestimmungen
1 Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung dürfen die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmittel bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin für die Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung, die unter Anhang IV Teil D der vorliegenden Verordnung fallen, verwendet werden.
2 Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden. Verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2024 unter Verwendung dieser nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände auch nach diesem Datum weiterhin in Verkehr gebracht werden.
3 Gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vor dem 1. Januar 2022 ausgestellte Bescheinigungen bleiben bis zum Ende der Gültigkeitsdauer gültig, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus.
Article 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022. Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 7 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2024.
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