Durchführungsverordnung (EU) 2021/1209 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Einleitung von Neuausführerüberprüfungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
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Article 1
1 Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob für die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus — auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt — mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex29336980 und ex38089420 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht (im Folgenden „zu überprüfende Ware“) und von Inner Mongolia Likang Bio-Tech Co., Ltd (Likang) zur Ausfuhr in die Union hergestellt werden (TARIC-Zusatzcode C630), ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll festzusetzen ist.
2 Eine Überprüfung gemäß Absatz 1 wird auch betreffend die Einfuhren der von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd zur Ausfuhr in die Union hergestellten zu überprüfenden Ware (TARIC-Zusatzcode C629) eingeleitet.
3 Eine Überprüfung gemäß Absatz 1 wird ferner betreffend die Einfuhren der von Shandong Lantian Disinfection Technology Co., Ltd zur Ausfuhr in die Union hergestellten zu überprüfenden Ware (TARIC-Zusatzcode C695) eingeleitet.
Article 2
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Article 3
Die nationalen Zollbehörden unternehmen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 4
1 Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
3 Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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