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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 der Kommission vom 27. Juli 2021 zur Festlegung der Einzelheiten für den Datenaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission in Bezug auf den Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union und die Pflichten der Meldeeinheiten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1225
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-27
In force since
2022-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Einzelheiten für den Austausch von Daten zwischen Zollbehörden und nationalen statistischen Stellen sowie zwischen Steuerbehörden und nationalen statistischen Stellen festgelegt. Ferner werden die Einzelheiten für den Austausch von Mikrodaten aus Zollanmeldungen im Zusammenhang mit Aus- und Einfuhren von Waren zwischen den nationalen statistischen Stellen festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum“ bezeichnet die zentrale Zollabwicklung im Sinne des Artikels 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , an der Zollbehörden aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sind, wobei die Mittel zum Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission geregelt sind. b) „Übermittelnder Mitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird, wobei sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf die zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum oder auf Waren in Quasi-Ausfuhr beziehen. c) „Empfangender Mitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, der vom übermittelnden Mitgliedstaat Mikrodaten erhält.

Article 3 Einzelheiten des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen

1 Die Zollbehörden übermitteln ihren nationalen statistischen Stellen die Angaben aus den Zollanmeldungen gemäß Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden.

2 Werden die Angaben aus übermittelten Zollanmeldungen berichtigt oder geändert, übermitteln die Zollbehörden ihren nationalen statistischen Stellen die revidierten Informationen.

3 Die Zollbehörden überprüfen auf Verlangen ihrer nationalen statistischen Stellen die von ihnen übermittelten Angaben aus Zollanmeldungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Article 4 Einzelheiten des Datenaustauschs zwischen Steuerbehörden und nationalen statistischen Stellen

1 Die Steuerbehörden übermitteln ihren nationalen statistischen Stellen die in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten Informationen nach deren Eingang, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Informationen verfügbar wurden.

2 Werden die von den Steuerbehörden übermittelten Informationen berichtigt oder geändert, übermitteln die Steuerbehörden ihren nationalen statistischen Stellen die revidierten Informationen.

3 Die Steuerbehörden überprüfen auf Verlangen ihrer nationalen statistischen Stellen die von ihnen übermittelten Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Article 5 Einzelheiten des Austauschs von Mikrodaten aus Zollanmeldungen zwischen den Mitgliedstaaten für statistische Zwecke

1 Beziehen sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf die zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum oder auf Waren in Quasi-Ausfuhr, übermittelt die nationale statistische Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats der nationalen statistischen Stelle des empfangenden Mitgliedstaats die von der Zollbehörde des übermittelnden Mitgliedstaats bereitgestellten Mikrodaten zu den Aus- oder Einfuhren von Waren.

2 Beziehen sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf die zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum, so gilt als empfangender Mitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat, in dessen statistischem Erhebungsgebiet sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr befinden.

3 Beziehen sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf Waren in Quasi- Ausfuhr gemäß Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2020/1197, so gilt als empfangender Mitgliedstaat der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr gemäß Anhang V Abschnitt 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1197

4 Die in Absatz 1 genannten Mikrodaten beinhalten Folgendes: a) die Mikrodaten nach Spalte C1 des Anhangs, wenn sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf Einfuhren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung im Übergangszeitraum beziehen; b) die Mikrodaten nach Spalte C2 des Anhangs, wenn sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf Ausfuhren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung im Übergangszeitraum beziehen; c) die Mikrodaten nach Spalte C3 des Anhangs, wenn sich die Angaben aus Zollanmeldungen auf Waren in Quasi-Ausfuhr beziehen.

5 Die nationale statistische Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats übermittelt der nationalen statistischen Stelle des empfangenden Mitgliedstaats die Metadaten, die für die Verwendung der ausgetauschten Mikrodaten bei der Erstellung von Statistiken relevant sind.

6 Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich bei dem übermittelnden Mitgliedstaat um den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr gemäß Anhang V Abschnitt 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1197 handelt.

Article 6 Zeitplan für den Austausch von Mikrodaten zwischen den Mitgliedstaaten

1 Die nationale statistische Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats übermittelt der nationalen statistischen Stelle des empfangenden Mitgliedstaats die in Artikel 5 genannten Mikrodaten spätestens 30 Kalendertage nach Ablauf des Bezugsmonats.

2 Werden der nationalen statistischen Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zusätzliche, berichtigte oder geänderte Angaben aus Zollanmeldungen zur Verfügung gestellt, so übermittelt die nationale statistische Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats der nationalen statistischen Stelle des empfangenden Mitgliedstaats die revidierten Mikrodaten so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, in dem die zusätzlichen, geänderten Angaben aus den Zollanmeldungen verfügbar wurden.

Article 7 Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit

Um Mikro- und Metadaten nach Artikel 5 dieser Verordnung erhalten zu dürfen, müssen die nationalen statistischen Stellen im empfangenden Mitgliedstaat, die diese Mikro- und Metadaten empfangen oder verarbeiten, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission gewährleisten, dass das Schutzniveau ihrer IT-Systeme dem Schutzniveau der Sicherheitsstrategie der Kommission in Bezug auf ihre Informationssysteme nach dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission , den zugehörigen Durchführungsbestimmungen und entsprechenden Sicherheitsstandards genügt.

Article 8 Datenschutz

Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nehmen die nationalen statistischen Stellen ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates wahr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission (Eurostat) erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 9 Format der ausgetauschten Mikrodaten und Metadaten und Verfahren für den Austausch

1 Die gemäß Artikel 5 ausgetauschten Mikro- und Metadaten werden in elektronischer Form ausgetauscht und über das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) für Mikrodaten und gegebenenfalls Metadaten übermittelt oder hochgeladen.

2 Die Mitgliedstaaten wenden die Austauschstandards im Einklang mit den von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Durchführungsleitlinien an.

Article 10 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 wird wie folgt geändert: a) In Anhang V erhält Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a folgende Fassung: „a) ‚Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union‘ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dessen statistischem Erhebungsgebiet sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr befinden. Wenn bei Waren in Quasi-Ausfuhr der ‚Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr‘ nach Abschnitt 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Anhangs ermittelt werden kann, ist der ‚Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union‘ ab dem Bezugszeitraum Januar 2024 der ‚Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr‘.“ b) In Anhang V erhält Abschnitt 8 Absatz 3 folgende Fassung: „3. Der Einführer im Einfuhrmitgliedstaat oder der Ausführer im Ausfuhrmitgliedstaat ist verpflichtet, die nationale statistische Stelle im Einfuhr- bzw. Ausfuhrmitgliedstaat bei der Klärung von Fragen der Datenqualität im Zusammenhang mit statistischen Informationen zu unterstützen, und zwar ausschließlich zur Qualitätssicherung der Daten über den internationalen Warenverkehr.“

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Relations

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Versions

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