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Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

CELEX
32021R1229
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-14
In force since
2021-08-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (im Folgenden „Fazilität“) zur Unterstützung öffentlicher Stellen für die Dauer des MFR 2021-2027eingerichtet, bei der Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt mit Darlehen von Finanzierungspartnern kombiniert werden, und es werden die Ziele der Fazilität festgelegt. Darin wird die Finanzhilfekomponente im Rahmen der Fazilität geregelt, insbesondere die Mittelausstattung, die Formen der Unionsunterstützung und die Bestimmungen zur Förderfähigkeit. Mit der Fazilität werden die Gebiete der Union unterstützt, die aufgrund des Übergangs zum Klimaschutzziel der Union für 2030 und zu dem Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 schwerwiegende soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen bewältigen müssen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Verwaltungsvereinbarung“ ein Rechtsinstrument zur Festlegung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und einem Finanzierungspartner, in der die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten für die Durchführung der Fazilität gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt sind; 2. „Begünstigter“ einen Rechtsträger, der in einem Mitgliedstaat als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, niedergelassen ist, mit dem die Kommission im Rahmen der Fazilität eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet hat; 3. „Finanzierungspartner“ die EIB, andere internationale Finanzinstitutionen, nationale Förderbanken und Finanzinstitute — einschließlich privater Finanzinstitutionen —, mit denen die Kommission eine Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der Fazilität unterzeichnet; 4. „Projekt“ jede Maßnahme, die von der Kommission als für eine Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität förderfähig eingestuft wird, die darauf abzielt, eine unteilbare Aufgabe einer genau definierten ökonomischen oder technischen Art durchzuführen, mit einem vorab festgelegten Ziel und einem bestimmten Zeitraum, in dem sie durchzuführen und abzuschließen ist; 5. „territorialer Plan für einen gerechten Übergang“ einen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 erstellten und von der Kommission genehmigten Plan; 6. „Darlehensregelung“ ein Darlehen, das einem Begünstigten von Finanzierungspartnern zur Finanzierung mehrerer vorab festgelegter Projekte im Rahmen der Fazilität gewährt wird. 7. „weniger entwickelte Region“ eine weniger entwickelte Region nach Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.

Article 3 Ziele

1 Das allgemeine Ziel der Fazilität ist die Bewältigung schwerwiegender sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen, die sich aus dem Übergang zu den Klimaschutz- und Energiezielen der Union für 2030 und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 ergeben, zugunsten der Gebiete der Union, die in den ausgearbeiteten Plänen für einen gerechten territorialen Übergang ausgewiesen sind.

2 Das spezifische Ziel der Fazilität besteht darin, die Investitionen des öffentlichen Sektors zu erhöhen, die dem Entwicklungsbedarf der in den Plänen für einen gerechten territorialen Übergang ermittelten Gebieten Rechnung tragen, indem die Finanzierung von Projekten erleichtert wird, die nicht genügend eigene Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten erwirtschaften, um die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus alternativen Mitteln zu vermeiden.

3 Im Hinblick auf das in Absatz 2 genannte spezifische Ziel dient diese Verordnung auch dazu, zu gewährleisten, dass erforderlichenfalls beratende Unterstützung bei der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung förderfähiger Projekte geleistet wird, einschließlich der Unterstützung für die Vorbereitung von Projekten vor der Einreichung des Antrags. Diese beratende Unterstützung wird im Einklang mit den Vorschriften und Durchführungsmethoden für die InvestEU-Beratungsplattform geleistet, die mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2021/523 der Europäischen Union und des Rates eingerichtet wurde.

Article 4 Bereichsübergreifende Grundsätze

1 Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere der Geschlechtergleichheit, werden bei der Vorbereitung, Evaluierung, Durchführung und Überwachung der förderfähigen Projekte entsprechend sichergestellt.

2 Die Begünstigten und die Kommission vermeiden während der Durchführung der Fazilität Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird gegebenenfalls bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der förderfähigen Projekte berücksichtigt.

3 Die Ziele der Fazilität werden im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der europäischen Säule sozialer Rechte, dem Verursacherprinzip, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ verfolgt.

Article 5 Mittelausstattung

1 Unbeschadet zusätzlicher Mittel aus dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021-2027 wird die Finanzhilfekomponente der Fazilität aus folgenden Quellen finanziert: a) Mitteln aus dem Unionshaushalt in Höhe von 250000000 EUR zu jeweiligen Preisen und b) zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 2 bis zu einem Höchstbetrag von 1275000000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2 Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten zweckgebundenen Einnahmen werden bis zu einem Höchstbetrag von 275000000 EUR in Form von Rückzahlungen aus Finanzierungsinstrumenten, die im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Programme eingerichtet wurden, und bis zu einem Höchstbetrag von 1000000000 EUR aus dem Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017, bereitgestellt.

3 Die in Absatz 1 genannten Mittel und zweckgebundenen Einnahmen können durch Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern oder von anderen als den nach dem AEUV oder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffenen Einrichtungen ergänzt werden. Diese Finanzbeiträge stellen externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.

4 Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung gelten Mittel aus Rückzahlungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung. Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung gelten Mittel aus dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

5 Ein Betrag von bis zu 2 % der in Absatz 1 genannten Mittel kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, z. B. für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich in Verbindung mit betrieblichen Informations- und Technologiesystemen, sowie für Verwaltungsausgaben und Gebühren der Finanzierungspartner.

6 Mittel bis zu einem Betrag von 35000000 EUR, die in den in Absatz 1 genannten Mitteln enthalten sind, werden für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Tätigkeiten bereitgestellt; davon werden mindestens 10000000 EUR zur Unterstützung der Verwaltungskapazitäten der Begünstigten, insbesondere in weniger entwickelten Regionen, verwendet.

7 Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Article 6 Form der Unionsunterstützung und Ausführungsmethode

1 Die Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität wird in Form von Finanzhilfen gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung gewährt.

2 Die Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung ausgeführt.

Article 7 Verfügbarkeit von Mitteln

1 Die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 genannten Mittel werden nach Abzug einer Rückstellung für technische und administrative Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 5 zur Finanzierung von Projekten gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet.

2 Bei Finanzhilfen, die im Zuge von bis zum 31. Dezember 2025 veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, darf die Unionsunterstützung für förderfähige Projekte in einem Mitgliedstaat die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1056 aufgeführten nationalen Anteile nicht überschreiten.

3 Bei Finanzhilfen, die im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, die ab dem 1. Januar 2026veröffentlicht werden, wird die Unionsunterstützung für förderfähige Projekte ohne vorab zugewiesenen nationalen Anteil und auf Wettbewerbsbasis auf Unionsebene gewährt, bis die verbleibenden Mittel ausgeschöpft sind. Bei der Gewährung solcher Finanzhilfen wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Planbarkeit der Investitionen und die Förderung der regionalen Konvergenz zu gewährleisten, wobei weniger entwickelten Regionen gemäß den in Artikel 14 Absatz 2 festgelegten Gewährungskriterien besondere Aufmerksamkeit gilt.

Article 8 Verwaltungsvereinbarungen mit Finanzierungspartnern

Vor der Durchführung der Fazilität mit einem Finanzierungspartner wird eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem Finanzierungspartner unterzeichnet. In der Vereinbarung werden die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festgelegt, welche Bestimmungen zur Prüfung und zur Kommunikation sowie insbesondere die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen für jedes im Rahmen der Fazilität finanzierte Projekt und zum Anwendungsbereich der Darlehensregelungen enthalten.

Article 9 Förderfähige Projekte

1 Für eine Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität kommen nur Projekte in Betracht, die zu den in Artikel 3 genannten Zielen beitragen und alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die Projekte erzielen eine messbare Wirkung und beinhalten gegebenenfalls Outputindikatoren bei der Bewältigung schwerwiegender sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen, die sich aus dem Übergang zu den Klimaschutz- und Energiezielen der Union für 2030 und zu dem Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 ergeben, und kommen Gebieten zugute, die in einem territorialen Plan für einen gerechten Übergang ausgewiesen sind, auch wenn die Projekte nicht in diesen Gebieten durchgeführt werden; b) die Projekte erhalten keine Unterstützung aus anderen Unionsprogrammen; c) die Projekte erhalten im Rahmen der Fazilität ein Darlehen von einem Finanzierungspartner und d) die Projekte erwirtschaften nicht genügend eigene Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten, um die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus alternativen Mitteln zu vermeiden.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können Projekte, die im Rahmen der Fazilität Unionsunterstützung erhalten, für ihre Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung auch beratende Unterstützung und technische Hilfe von anderen Unionsprogrammen erhalten.

3 Mit der Fazilität werden keine Tätigkeiten unterstützt, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1056 ausgeschlossen sind.

Article 10 Förderfähige Personen und Einrichtungen

Ungeachtet der in Artikel 197 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien können sich nur Rechtsträger, die in einem Mitgliedstaat als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, niedergelassen sind, als potenzielle Begünstigte im Rahmen dieser Verordnung bewerben.

Article 11 Finanzhilfen

1 Finanzhilfen werden in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bereitgestellt.

2 Der Betrag der Finanzhilfe darf 15 % des vom Finanzierungspartner im Rahmen der Fazilität gewährten Darlehens nicht überschreiten. Bei Projekten in Gebieten in weniger entwickelten Regionen darf der Finanzhilfebetrag 25 % des vom Finanzierungspartner bereitgestellten Darlehens im Rahmen der Fazilität nicht übersteigen.

3 Die Auszahlung einer gewährten Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen, die an die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Fortschritte bei der Durchführung geknüpft sind.

Article 12 Kürzung der Finanzhilfe oder Kündigung der Finanzhilfevereinbarung

1 Zusätzlich zu den in Artikel 131 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gründen kann die Kommission nach Konsultation des Finanzierungspartners den Finanzhilfebetrag kürzen oder die Finanzhilfevereinbarung kündigen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung der wirtschaftlich bedeutendste Vertrag über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen nicht unterzeichnet wurde und der Abschluss eines solchen Vertrags in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist.

2 Wird die Unionsunterstützung mit Darlehensregelungen kombiniert oder ist kein Vertrag über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen vorgesehen, so findet Absatz 1 keine Anwendung. In diesem Fall kann die Kommission nach Konsultation des Finanzierungspartners den Finanzhilfebetrag kürzen oder die Finanzhilfevereinbarung kündigen, und die entsprechenden ausgezahlten Beträge gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen zurückfordern.

Article 13 Beratende Unterstützung

1 Die beratende Unterstützung nach dieser Verordnung wird gemäß den Vorschriften und Durchführungsmethoden der InvestEU-Beratungsplattform im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt.

2 Tätigkeiten, die zur Unterstützung der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Projekten erforderlich sind, kommen für eine beratende Unterstützung in Betracht und werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 finanziert.

Article 14 Arbeitsprogramme

1 Die Fazilität wird mithilfe von Arbeitsprogrammen durchgeführt, die gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung aufgestellt werden.

2 Die Arbeitsprogramme umfassen Gewährungskriterien, die dann gelten, wenn der Gesamtbetrag der beantragten Unterstützung für förderfähige Projekte die verfügbaren Mittel überschreitet. Diese Kriterien schließen gegebenenfalls Prioritäten ein für a) Projekte, die von Begünstigten in weniger entwickelten Regionen gefördert werden, b) Projekte, die einen direkten Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutz- und Energieziele der Union für 2030 und des Klimaneutralitätsziels der Union bis spätestens 2050 leisten, und c) Projekte, die von Begünstigten gefördert werden, die Pläne zur Dekarbonisierung angenommen haben.

3 Die Kommission erlässt diese Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 15 Auswahl anderer Finanzierungspartner als der EIB

1 Die Kommission legt die Bedingungen und Verfahren für die Auswahl anderer Finanzierungspartner als der EIB in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Die Bedingungen für die Auswahl anderer Finanzierungspartner als die der EIB müssen den Zielen der Fazilität entsprechen.

3 Insbesondere berücksichtigt die Kommission bei der Auswahl der Finanzierungspartner die Fähigkeit, als potentielle Finanzierungspartner a) zu gewährleisten, dass ihre Darlehenspolitik den Umwelt- oder Sozialstandards der Union, den Klimaschutz- und Energiezielen der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität der Union bis 2050 entspricht; b) genügend eigene Mittel beizusteuern, um eine größtmögliche Wirkung der Finanzhilfe der Union zu erzielen; c) eine angemessene geografische Abdeckung der Fazilität sicherzustellen und die Finanzierung einzelner kleinerer Projekte zu ermöglichen; d) die Anforderungen des Artikels 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und nicht kooperative Länder und Gebiete konsequent umzusetzen; e) Transparenz und eine angemessene Sichtbarkeit der einzelnen, durch die Fazilität finanzierten Projekte sicherzustellen.

4 Die Kommission veröffentlicht die Liste der Finanzierungspartner, die gemäß dem vorliegenden Artikel ausgewählt wurden.

Article 16 Überwachung und Berichterstattung

1 Die zentralen Leistungsindikatoren, anhand deren die Durchführung der Fazilität und ihre Fortschritte zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele zu überwachen sind, sind im Anhang II festgelegt.

2 Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten zu den in Absatz 1 genannten Indikatoren wirksam, effizient und rechtzeitig erfasst werden. Die Begünstigten und die Finanzierungspartner stellen der Kommission die Daten zu diesen Indikatoren im Einklang mit den Finanzhilfevereinbarungen bzw. den Verwaltungsvereinbarungen zur Verfügung.

3 Bis zum 31. Oktober jeden Kalenderjahres, beginnend mit 2022, gibt die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Fazilität heraus. Dieser Bericht enthält Informationen über den Stand der Durchführung der Fazilität in Bezug auf ihre Ziele, Bedingungen und Leistungsindikatoren.

4 Wird in dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zwischenevaluierungsbericht festgestellt, dass die Indikatoren in Anhang II keine angemessene Bewertung der Fazilität zulassen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren zu ändern.

Article 17 Evaluierung

1 Evaluierungen der Durchführung der Fazilität und ihrer Fähigkeit, die in Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen, werden rechtzeitig durchgeführt, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

2 Eine Zwischenevaluierung erfolgt bis zum 30. Juni 2025 und ein Zwischenevaluierungsbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. In der Zwischenevaluierung wird insbesondere bewertet; a) in welchem Umfang die Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität zur Deckung des Bedarfs der Regionen, die die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang durchführen, beigetragen hat; b) wie den in Artikel 4 genannten bereichsübergreifenden Grundsätzen Rechnung getragen wurde; c) ob eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung durchzuführen ist; d) wie die Bestimmungen der Förderfähigkeit des Artikels 9 angewandt und die Verpflichtungen zur Sichtbarkeit umgesetzt wurden; e) auf der Grundlage der durch die Fazilität unterstützten Projekte wird ferner das Ausmaß beurteilt, in dem die Fazilität zu den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Umweltzielen beigetragen hat, wobei die in der genannten Verordnung vorgesehenen, anwendbaren Bewertungskriterien zu berücksichtigen sind. Dem Zwischenevaluierungsbericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden, in dem insbesondere möglichen Anpassungen der Bedingungen für die Förderfähigkeit Rechnung getragen wird.

3 Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens jedoch am 31. Dezember 2031, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Ergebnisse und langfristigen Auswirkungen der Fazilität vor, der auch die in Absatz 2 bestimmten Gegenstände abdeckt.

Article 18 Prüfungen

1 Prüfungen der Verwendung der Unionsunterstützung durch die Fazilität, die von Personen oder Stellen — auch solchen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

2 Die Begünstigten und die Finanzierungspartner stellen der Kommission und den benannten Rechnungsprüfern im Einklang mit ihren entsprechenden und Finanzhilfevereinbarungen und Verwaltungsvereinbarung alle verfügbaren Unterlagen zur Verfügung, die diese beiden benötigen, um ihren Prüfungsaufgaben nachzukommen.

3 Die externe Prüfung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten in Bezug auf die Verwendung der Unionsunterstützung durch die Fazilität wird im Einklang mit Artikel 287 AEUV vom Rechnungshof durchgeführt. Für diese Zwecke wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag Zugang zu allen für die Erfüllung seiner Prüfungsaufgaben erforderlichen Unterlagen oder Informationen gewährt, einschließlich zu allen Informationen über die Evaluierungen der Anträge und ihrer Ergebnisse, gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV.

Article 19 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 4 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 20 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 21 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

1 Die Begünstigten und die Finanzierungspartner stellen durch gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, sicher, dass die im Rahmen der Fazilität geleisteten Unionsunterstützung, insbesondere bei der Bekanntmachung der Projekte und ihrer Ergebnisse, Sichtbarkeit erhält.

2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Fazilität, die finanzierten Projekte und die Ergebnisse dieser Projekte durch. Dies beinhaltet insbesondere, die Mitgliedstaaten von der Absicht der Kommission, andere Finanzierungspartner als die EIB zur Teilnahme an der Fazilität zuzulassen, zu unterrichten und die Mitgliedstaaten über veröffentlichte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterrichten, wie auch das Bewusstsein über die technische und administrative Unterstützung der Antragsteller zu schärfen. Mit den der Fazilität zugewiesenen Mitteln wird auch die Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie die in Artikel 3 festgelegten Ziele betreffen. Die Kommission veröffentlicht die Liste der im Rahmen der Fazilität finanzierten Projekte und aktualisiert diese regelmäßig.

Article 22 Übergangsbestimmungen

Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Article 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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