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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

CELEX
32021R1231
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-14
In force since
2021-08-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2019/833

„(2 Die Mitgliedstaaten dürfen den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge erlauben, Bestände zu befischen, für die der Union keine Quote gemäß den geltenden Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde (im Folgenden „Quote ‚Sonstige‘“), sofern eine solche Quote besteht und der NAFO-Exekutivsekretär keine Schließung mitgeteilt hat.“

Article 9a Kabeljau in der Division 3M

1 Die folgenden Kontrollmaßnahmen gelten für Schiffe mit mehr als 1250 kg Kabeljaufängen aus der Division 3M an Bord: a) Schiffe dürfen ihre Kabeljaufänge aus der Division 3M nur in Häfen, die gemäß Artikel 39 bezeichnet sind, anlanden oder umladen; b) mindestens 48 Stunden vor seiner voraussichtlichen Ankunft im Hafen meldet ein Schiff oder sein Vertreter in seinem Namen der zuständigen Hafenbehörde seine voraussichtliche Ankunftszeit, die an Bord mitgeführte geschätzte Menge an Kabeljaufängen aus der Division 3M und Informationen über die Division oder Divisionen, in denen andere an Bord befindliche Kabeljaufänge getätigt wurden; c) jeder Mitgliedstaat prüft jede Anlandung oder Umladung von Kabeljaufängen aus der Division 3M in seinen Häfen und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 12 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In diesem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen diese Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden.

2 Jeder Mitgliedstaat überprüft Schiffe, die weniger als 1250 kg Kabeljaufänge aus der Division 3M an Bord haben, nach den Kriterien des Risikomanagements.

3 Die Kommission oder ein von ihr benanntes Gremium stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen unverzüglich an den Exekutivsekretär der NAFO zur Veröffentlichung auf der MCS-Internetseite übermittelt werden.“

Article 18 Gebietsbeschränkungen für Grundfischereitätigkeiten

1 Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in einem der in Abbildung 3 der CEM dargestellten Gebiete (siehe Nummer 14 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 5 der CEM (siehe Nummer 15 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zur Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.

2 Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in der in Abbildung 4 der CEM dargestellten Division 3O (siehe Nummer 16 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 6 der CEM (siehe Nummer 17 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt wird, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.

3 Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebieten 1-13 (siehe Nummer 18 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.“

Article 23 Chartervereinbarungen

1 Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich, charternde Vertragspartei‘ auf die Vertragspartei, die über eine Zuteilung gemäß Anhang I.A und Anhang I.B der CEM verfügt, oder den Mitgliedstaat, der über Fangmöglichkeiten verfügt, und ‚Flaggenstaat-Vertragspartei‘ auf die Vertragspartei oder den Mitgliedstaat, in der/dem das gecharterte Schiff registriert ist.

2 Alle oder ein Teil der Fangmöglichkeiten einer charternden Vertragspartei können mit einem gecharterten zugelassenen Schiff (im Folgenden, gechartertes Schiff‘) unter der Flagge einer anderen Vertragspartei ausgeschöpft werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Flaggenstaat-Vertragspartei hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt; b) die Chartervereinbarung ist auf ein Fischereifahrzeug je Flaggenstaat-Vertragspartei in einem Kalenderjahr beschränkt; c) die Dauer der Fangeinsätze im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate und d) bei dem gecharterten Schiff handelt es sich nicht um ein Schiff, das zuvor nachweislich an IUU-Fischerei beteiligt war.

3 Alle von dem gecharterten Schiff gemäß der Chartervereinbarung getätigten Fänge und Beifänge werden der charternden Vertragspartei zugeordnet.

4 Die Flaggenstaat-Vertragspartei ermächtigt das gecharterte Schiff nicht, bei Fangeinsätzen im Rahmen der Chartervereinbarung Quoten der Flaggenstaat-Vertragspartei zu befischen oder gleichzeitig im Rahmen einer anderen Charter zu fischen.

5 Umladungen auf See dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der charternden Vertragspartei erfolgen, die dafür sorgt, dass diese unter der Aufsicht eines Beobachters an Bord durchgeführt werden.

6 Die Flaggenstaat-Vertragspartei notifiziert dem NAFO-Exekutivsekretär vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich ihre Zustimmung zu der Chartervereinbarung und übermittelt dem gecharterten Schiff eine Kopie der Mitteilung des NAFO-Exekutivsekretärs mit den Einzelheiten der Charterung.

6a Handelt es sich bei dem gecharterten Schiff um ein Fischereifahrzeug der Union, so teilt der Flaggenmitgliedstaat das der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich mit. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so setzt sie den NAFO-Exekutivsekretär über die Zustimmung zu der Chartervereinbarung in Kenntnis.

6b Die charternde Vertragspartei übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär und dem gecharterten Schiff, das jederzeit eine Kopie an Bord mitführt, vor dem Zeitpunkt, an dem die Chartervereinbarung wirksam wird, schriftlich folgende Informationen: a) Name, Flaggenstaatregistrierung, IMO-Nummer und Flaggenstaat des Schiffes; b) frühere(r) Name(n) und Flaggenstaat(en) des Schiffes, falls zutreffend; c) Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und der Betreiber des Schiffes; d) eine Kopie der Chartervereinbarung und aller Fanggenehmigungen oder -lizenzen, die die charternde Vertragspartei dem gecharterten Schiff erteilt hat; und e) die dem Schiff zugeteilte Fangmenge.

6c Handelt es sich bei der Vertragspartei um die Union, so übermittelt der charternde Flaggenmitgliedstaat die in Absatz 6b genannten Informationen der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so übermittelt sie die Informationen dem NAFO-Exekutivsekretär.

7 Handelt es sich bei dem gecharterten Schiff um ein Fischereifahrzeug der Union, so teilt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission unverzüglich jedes der folgenden Ereignisse mit: a) Beginn der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung; b) Aussetzung der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung; c) Wiederaufnahme der Fangtätigkeiten im Rahmen einer ausgesetzten Chartervereinbarung; d) Abschluss der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung.

8 Die Flaggenstaat-Vertragspartei führt bei jeder Charter eines Schiffes unter seiner Flagge eine separate Aufzeichnung der Fang- und Beifangdaten aus den Fangeinsätzen und meldet sie der Kommission, die sie der charternden Vertragspartei und dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt.“

Article 45 Sichtung und Inspektion von Schiffen von Nichtvertragsparteien im Regelungsbereich

Jeder Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die EFCA, der/die im Regelungsbereich im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung Inspektionen und/oder Überwachungstätigkeiten unternimmt und ein Schiff einer Nichtvertragspartei sichtet oder identifiziert, das im Regelungsbereich Fischfang betreibt, a) übermittelt die Informationen unter Verwendung des Überwachungsberichts gemäß Anhang IV.A der CEM (siehe Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung) unverzüglich an die Kommission, b) bemüht sich, dem Kapitän des Schiffes die Vermutung mitzuteilen, dass das Schiff IUU-Fischerei betreibt, und dass diese Information allen Vertragsparteien, einschlägigen RFO und dem Flaggenstaat des Schiffes übermittelt wird, c) bittet den Kapitän des Schiffes gegebenenfalls um Erlaubnis, zu Inspektionszwecken an Bord des Schiffes zu gehen und d) übermittelt — sofern der Kapitän des Schiffes einer Inspektion zustimmt — i) unverzüglich die Feststellungen des Inspektors unter Verwendung des Formulars für Inspektionsberichte in Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung) an die Kommission und ii) legt dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts vor.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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