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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1256 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Governance von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1256
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-21
In force since
2021-08-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

„(1a Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beziehen Nachhaltigkeitsrisiken in die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Bereiche und gegebenenfalls die anderen in Absatz 1 genannten Bereiche ein.“

„(1a Von der Risikomanagementfunktion ermittelte sich abzeichnende Risiken und Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e sind Teil der in Artikel 262 Absatz 1 Buchstabe a genannten Risiken.“

„(4 Die Vergütungsleitlinien enthalten Angaben dazu, wie der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagementsystem Rechnung getragen wird.“

Article 275a Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht

1 Bei der Erkennung, der Messung, der Überwachung, dem Management, der Steuerung und dem Bericht der mit Anlagen verbundenen Risiken im Sinne von Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch Nachhaltigkeitsrisiken.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wie sich ihre Anlagestrategie und ihre Anlageentscheidungen langfristig auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirken könnten, und bilden in dieser Strategie und diesen Entscheidungen gegebenenfalls die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ab, denen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission beim Produktgenehmigungsverfahren Rechnung getragen wurde.

Article 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. August 2022.

Relations

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Versions

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