Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Code 1516209829), ex15180091 (TARIC-Code 1518009129), ex15180099 (TARIC-Code 1518009929), ex27101943 (TARIC-Code 2710194329), ex27101946 (TARIC-Code 2710194629), ex27101947 (TARIC-Code 2710194729), ex27102011 (TARIC-Code 2710201129), ex27102016 (TARIC-Code 2710201629), ex38249992 (TARIC-Code 3824999212), ex38260010 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001059, 3826001099) und ex38260090 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenAD-Zoll, EUR je Tonne NettogewichtTARIC-ZusatzcodeArcher Daniels Midland Company, Decatur68,6A933Cargill Inc., Wayzata0A934Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston70,6A935Imperium Renewables Inc., Seattle76,5A936Peter Cremer North America LP, Cincinnati198,0A937World Energy Alternatives LLC, Boston82,7A939In Anhang I aufgeführte Unternehmen115,6Siehe Anhang IAlle übrigen Unternehmen172,2A999 Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
3 Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
4 Wenn eine Partei aus den Vereinigten Staaten von Amerika der Kommission ausreichende Nachweise vorlegt, dass a) sie die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika während des Untersuchungszeitraums (1. April 2007 bis 31. März 2008) nicht ausgeführt hat, b) sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und c) sie die betroffenen Waren nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, so kann die Kommission Anhang I dahin gehend ändern, dass dieser Partei der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, d. h. 115,6 EUR je Tonne.
Article 2
1 Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Code 1516209821), ex15180091 (TARIC-Code 1518009121), ex15180099 (TARIC-Code 1518009921), ex27101943 (TARIC-Code 2710194321), ex27101946 (TARIC-Code 2710194621), ex27101947 (TARIC-Code 2710194721), ex27102011 (TARIC-Code 2710201121), ex27102016 (TARIC-Code 2710201621), ex38249992 (TARIC-Code 3824999210), ex38260010 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001050, 3826001089) und ex38260090 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden, wobei der von den folgenden Unternehmen hergestellte Biodiesel ausgenommen ist: LandUnternehmenTARIC-ZusatzcodeKanadaBIOX Corporation, Oakville, Ontario, KanadaB107KanadaDSM Nutritional Products Canada Inc, Dartmouth, Neuschottland, KanadaC114KanadaRothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, KanadaB108 Der ausgeweitete Zoll ist der in Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzte Zoll, nämlich ein endgültiger Antidumpingzoll von 172,2 EUR je Tonne Nettogewicht. Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
2 Die Anwendung der Befreiungen, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 genehmigt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Absatz 1 geltende Zollsatz Anwendung.
Article 3
1 Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Code 1516209830), ex15180091 (TARIC-Code 1518009130), ex15180099 (TARIC-Code 1518009930), ex27101943 (TARIC-Code 2710194330), ex27101946 (TARIC-Code 2710194630), ex27101947 (TARIC-Code 2710194730), ex27102011 (TARIC-Code 2710201130), ex27102016 (TARIC-Code 2710201630), ex38249992 (TARIC-Code 3824999220) und ex38260090 (TARIC-Code 3826009030) eingereiht werden. Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
2 Voraussetzung für die Anwendung der für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang III entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Article 4
1 Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion G Rue de la Loi 170, CHAR 04/034 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË E-Mail-Adresse: [email protected]
2 Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Article 5
Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der in den Artikeln 1, 2 und 3 festgelegte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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