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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1329 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236, (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums für die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Sendungen in die Union erforderlich sind (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1329
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-08-10
In force since
2021-08-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235

„(1 Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit der genannten Verordnung und der genannten Durchführungsverordnung unterzeichnet wurde.“

Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236

„(1 Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Veterinärbescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von einem/einer amtlichen Inspektor/in unterzeichnet wurde.“

Article 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403

„(1 Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 und (EU) Nr. 206/2010, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 139/2013 und (EU) 2018/659, der Entscheidung 2006/168/EG und des Beschlusses 2010/472/EU sowie gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2011/630/EU, 2012/137/EU und (EU) 2019/294 ausgestellt wurde, werden bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit den genannten Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Entscheidungen, Beschlüssen und Durchführungsbeschlüssen unterzeichnet wurde.“

Article 4 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

„(1 Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Teilen derselben, die gemäß den folgenden Rechtsakten für den Eingang in die Union zulässig sind und die von der entsprechenden, gemäß diesen Rechtsakten ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, sind bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zulässig, sofern die Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der Person unterzeichnet wurde, die zur Unterzeichnung der Bescheinigung gemäß diesen Rechtsakten befugt war: Verordnung (EG) Nr. 798/2008; Verordnung (EG) Nr. 1251/2008; Verordnung (EU) Nr. 206/2010; Verordnung (EU) Nr. 605/2010; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2016/759; Durchführungsverordnung (EU) 2018/659; Entscheidung 2006/168/EG; Entscheidung 2007/777/EG; Entscheidung 2008/636/EG; Beschluss 2010/472/EU; Beschluss 2011/630/EU; Durchführungsbeschluss 2012/137/EU; Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294.“

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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