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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1350 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Anforderungen zur Gewährleistung ausreichend robuster Regelungen für die Unternehmensführung der Administratoren (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1350
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-06
In force since
2022-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verfahren für Entscheidungen, Zuweisung von Funktionen und Zuständigkeiten und interne Hierarchieverhältnisse

1 Die Regelungen für die Unternehmensführung von Referenzwert-Administratoren werden vom Leitungsorgan genehmigt, sofern ein solches besteht, und legen in klarer und gut dokumentierter Weise alles Folgende fest: a) die Verfahren für Entscheidungen der Geschäftsleitung; b) ein Organigramm des Referenzwert-Administrators, aus dem hervorgeht, wie Funktionen und Zuständigkeiten den direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligten Personen zugewiesen werden; c) die internen Hierarchieverhältnisse.

2 Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verfahren decken, sofern relevant, alles Folgende ab: a) die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und aller verbundenen Ausschüsse; b) die Struktur des Leitungsorgans; c) die Ernennung des Leitungsorgans.

3 In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Organigramm werden alle innerhalb und außerhalb der Gruppe des Administrators ausgelagerten Funktionen sowie das gemeinsame Personal der Gruppe des Administrators angegeben. Bei der Zuweisung von Funktionen und Zuständigkeiten stellen die Regelungen für die Unternehmensführung der Administratoren sicher, dass Personen, die mehrere Funktionen wahrnehmen oder in verschiedenen Ausschüssen tätig sind, in der Lage sind, den ihnen zugewiesenen Funktionen und Zuständigkeiten ausreichend Zeit zu widmen, und nicht daran gehindert werden, ihre Aufgaben sachgerecht, ehrlich und professionell wahrzunehmen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigen die Administratoren die Zahl der Sitzungen, an denen die betreffende Person teilnehmen muss, die Art der jeweiligen Position und die damit verbundenen Zuständigkeiten sowie die Frage, ob die betreffende Person eine andere Funktion oder Tätigkeit ausübt.

4 Die Regelungen für die Unternehmensführung der Referenzwert-Administratoren sehen einen klaren Vergütungsrahmen für alle direkt an der Bereitstellung des Referenzwerts beteiligten Personen vor, wobei die ihnen zugewiesenen Funktionen und Zuständigkeiten zu berücksichtigen sind.

5 Referenzwert-Administratoren können beschließen, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 in Bezug auf ihre nicht signifikanten Referenzwerte nicht anzuwenden.

6 Referenzwert-Administratoren können beschließen, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 nicht anzuwenden, wenn eine solche Opt-out-Klausel angemessen und verhältnismäßig ist in Bezug auf: a) Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Administrators; b) die Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts hinsichtlich der Bereitstellung des Referenzwerts und anderer Tätigkeiten des Administrators; c) das Maß an Ermessensspielraum bei der Bereitstellung des Referenzwerts.

Article 2 Rechenschaftspflicht

1 Die Regelungen für die Unternehmensführung des Referenzwert-Administrators legen als Teil seiner Organisationsstruktur in klarer und gut dokumentierter Weise die Rechenschaftspflicht der folgenden Personen fest: a) Personen, die Entscheidungen treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung des Referenzwerts haben könnten, insbesondere wenn diese Entscheidungen delegiert werden; b) Personen, die für die Veröffentlichung oder Offenlegung bestehender oder potenzieller Interessenkonflikte gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 zuständig sind; c) Personen, die für die Festlegung spezifischer interner Kontrollverfahren zuständig sind, die die Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Personen, die den Referenzwert bestimmen, gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1011 sicherstellen sollen; d) Personen, die für die interne Meldung jeglicher Umstände, die zu Interessenkonflikten führen können, zuständig sind.

2 Referenzwert-Administratoren können beschließen, Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf ihre nicht signifikanten Referenzwerte nicht anzuwenden.

Article 3 Transparenzanforderungen

1 Die Regelungen für die Unternehmensführung der Referenzwert-Administratoren stellen sicher, dass all ihre Führungskräfte und Mitarbeiter sowie sämtliche anderen natürlichen Personen, deren Dienstleistungen von ihnen in Anspruch genommen werden können oder ihrer Kontrolle unterliegen und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, sich ihrer Zuständigkeiten und der Verfahren, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben einzuhalten sind, bewusst sind.

2 Ist ein Referenzwert-Administrator Teil einer Gruppe, so sind in den Regelungen für die Unternehmensführung dieses Administrators sämtliche Funktionen bezüglich der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgelagerten Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Referenzwerts, einschließlich der Auslagerung an Unternehmen der Gruppe, im Einzelnen anzugeben.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Relations

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