Delegierte Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Merkmale der Systeme und Kontrollen für die Identifizierung und Meldung von Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts verbunden sein könnten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Angemessene Systeme und wirksame Kontrollen
1 Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 a) sind der Art, der Komplexität und dem Risiko der Manipulation des bereitgestellten Referenzwerts angemessen; b) werden regelmäßig und mindestens jährlich überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert, um sicherzustellen, dass diese Systeme und Kontrollen weiterhin den Anforderungen von Buchstabe a entsprechen; c) sind in klarer und verständlicher Weise schriftlich dokumentiert, einschließlich etwaiger Änderungen oder Aktualisierungen dieser Systeme und Kontrollen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a bewertet der Administrator regelmäßig und mindestens jährlich das Risiko der Manipulation des bereitgestellten Referenzwerts unter Berücksichtigung folgender Aspekte: a) der geplanten Vorgänge, die für die Bereitstellung des Referenzwerts erforderlich sind; b) des potenziellen Ursprungs sowie der Art, Besonderheit und Schwere des Manipulationsrisikos; c) der geplanten Maßnahmen zur Eindämmung des Manipulationsrisikos, einschließlich Sicherheitsvorkehrungen, Sicherheitsmaßnahmen und interner Verfahren.
2 Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 umfassen in dem der Art, der Komplexität und dem Risiko der Manipulation des bereitgestellten Referenzwerts entsprechenden Umfang sämtliche folgenden Elemente: a) Software, die das verzögerte automatische Lesen, Wiederabrufen und Analysieren von Eingabedaten ermöglicht; b) vom Menschen vorgenommene Analysen bei der Erkennung und Identifizierung von Verhaltensweisen, die eine Manipulation oder versuchte Manipulation eines Referenzwerts beinhalten können.
3 Auf Ersuchen der zuständigen Behörde stellt der Administrator die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen zur Verfügung und belegt, dass der gewählte Automatisierungsgrad sowie der Umfang der vom Menschen durchgeführten Analysen nach Absatz 2 angemessen sind.
Article 2 Schulung
1 Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 werden von Mitarbeitern des Administrators betrieben, die angemessen und regelmäßig geschult werden, damit sie a) verdächtige Eingabedaten, die das Ergebnis von Manipulation oder versuchter Manipulation des Referenzwerts sein könnten, erkennen und identifizieren; b) alle derartigen Feststellungen unverzüglich über ihre interne Hierarchie melden.
2 Bei der Festlegung des Inhalts der in Absatz 1 genannten Schulungen berücksichtigt der Administrator die Art, die Komplexität und das Risiko der Manipulation des Referenzwerts nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a.
Article 3 Integritätsstrategie für Eingabedaten
Die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 werden in einer Integritätsstrategie für Eingabedaten dokumentiert, wobei Folgendes anzugeben ist: a) das Risiko der Manipulation des Referenzwerts; b) eine allgemeine Beschreibung der angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen, einschließlich ihrer Übereinstimmung mit den in Artikel 1 festgelegten Anforderungen; c) eine allgemeine Beschreibung der Schulungen der Mitarbeiter des Administrators, die mit dem Betrieb der angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen nach Artikel 2 befasst sind; d) Namen und Kontaktdaten der Personen, die für die angemessenen Systeme und wirksamen Kontrollen zuständig sind.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
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