Delegierte Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, die eine den Qualitätsanforderungen entsprechende Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts gewährleisten (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Bedingungen zur Gewährleistung einer robusten und zuverlässigen Referenzwert-Methodik
1 Eine in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Referenzwert-Methodik a) kann den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität, die gemessen werden sollen, repräsentieren und umfasst die für die Messung des zugrunde liegenden Markts besonders relevanten Faktoren, einschließlich besonders relevanter Parameter und Eingabedaten; b) wird einer Bewertung des Zusammenhangs zwischen den verwendeten Schlüsselannahmen und der anhand der Methodik berechneten Sensitivität des Referenzwerts unterzogen; c) enthält Angaben zur Art der in der Methodik verwendeten Eingabedaten; d) legt fest, welche Kriterien anzuwenden sind, wenn Menge oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr den Standards entsprechen, die die Methodik zur genauen und zuverlässigen Bestimmung des Referenzwerts erfüllen muss.
2 Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte können beschließen, Absatz 1 Buchstabe b auf diese Referenzwerte nicht anzuwenden.
3 Administratoren von Referenzwerten aus regulierten Daten können beschließen, Absatz 1 Buchstaben b und c auf diese Referenzwerte nicht anzuwenden.
Article 2 Bedingungen zur Gewährleistung einer Referenzwert-Methodik, die klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung des Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann
Bei einer in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Referenzwert-Methodik ist alles Folgende festzulegen: a) der Schritt in der Berechnung des Referenzwerts, bei dem ein Ermessensspielraum ausgeübt wird; b) die Kriterien für die Ausübung des Ermessensspielraums; c) die zu berücksichtigenden Eingabedaten; d) gegebenenfalls eine nicht erschöpfende Liste der Bedingungen, unter denen i) Transaktionsdaten des zugrunde liegenden Markts als nicht ausreichend zu betrachten sind und es nötig ist, Transaktionsdaten verbundener Märkte zu nutzen; ii) die Methodik zu keinem Ergebnis führt und bei der Bestimmung des Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden muss; e) die Art der verbundenen Märkte, die für die Zwecke von Buchstabe d Ziffer i als geeignet zu betrachten sind.
Article 3 Bedingungen zur Gewährleistung einer Methodik, die genau und kontinuierlich ist und einer Validierung, einschließlich gegebenenfalls Rückvergleichen mit verfügbaren Transaktionsdaten, unterzogen werden kann
1 Eine in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Referenzwert-Methodik enthält alles Folgende: a) eine Bewertung der Eignung und Angemessenheit der historischen Werte des durch diese Methode geschaffenen Referenzwerts; b) zuverlässige Eingabedaten, einschließlich einer angemessenen Größe der Datenstichproben, sofern vorhanden.
2 Referenzwert-Administratoren stellen sicher, dass Rückvergleiche, denen die Referenzwert-Methodik unterzogen wird, nachträglich durchgeführt werden und sich auf einen angemessenen Zeithorizont beziehen. Rückvergleiche werden mindestens bei jeder jährlichen Überprüfung der Referenzwert-Methodik und nach jeder wesentlichen Änderung dieser Methodik vorgenommen. Bei Referenzwerten aus regulierten Daten erfolgt der Rückvergleich bei der erstmaligen Bereitstellung des Referenzwerts. Bei kritischen Referenzwerten werden Rückvergleiche monatlich durchgeführt. Die Referenzwert-Methodik umfasst eine Bewertung der Ergebnisse der Rückvergleiche, einschließlich Verfahren, die sicherstellen, dass bei Rückvergleichen aufgedeckte systemische Anomalien erkannt und angemessen angegangen werden.
Article 4 Bedingungen zur Gewährleistung einer Methodik, die belastbar ist und sicherstellt, dass der Referenzwert vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher Umstände berechnet werden kann, ohne dass seine Integrität gefährdet wird
1 Administratoren bewerten die Auswirkungen verschiedener Marktbedingungen auf die Methodik anhand historischer Daten aus angespannten Marktbedingungen. Sind keine geeigneten historischen Daten verfügbar, verwenden die Administratoren kritischer Referenzwerte hypothetische Daten für angespannte Marktbedingungen.
2 Administratoren arbeiten in ihrer Methodik mit Parametern und Annahmen, um eine Vielzahl historischer oder — im Falle von Administratoren kritischer Referenzwerte — hypothetischer Bedingungen zu erfassen, wobei die Zeiträume mit der höchsten Volatilität auf den Märkten einzubeziehen sind und eine Vielzahl von Hypothesen für die Korrelation zwischen Basisvermögenswerten zu berücksichtigen ist.
3 Administratoren von nicht signifikanten Referenzwerten und Referenzwerten aus regulierten Daten können beschließen, Absatz 2 in Bezug auf diese Referenzwerte nicht anzuwenden.
4 Administratoren können beschließen, in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Anforderungen in Bezug auf folgende Punkte nicht anzuwenden: a) Art, Umfang und Komplexität der Bereitstellung der Referenzwerte; b) Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts bei der Bereitstellung der Referenzwerte; c) Maß an Ermessensspielraum bei der Bereitstellung der Referenzwerte.
Article 5 Bedingungen zur Gewährleistung einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Referenzwert-Methodik
Referenzwert-Administratoren bewahren einen dokumentierten Prüfpfad der Berechnung des Referenzwerts auf, einschließlich jeglicher Bewertungen der Belastbarkeit der Methodik und der Ergebnisse von Rückvergleichen.
Article 6 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
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