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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1353 der Kommission vom 17. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen die zuständigen Behörden amtliche Laboratorien benennen können, die nicht für alle von ihnen im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten verwendeten Methoden die entsprechenden Bedingungen erfüllen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1353
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-17
In force since
2022-04-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fälle und die Bedingungen festgelegt, in bzw. unter denen Laboratorien, die die Akkreditierungsbedingungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 nicht für alle von ihnen im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten verwendeten Methoden erfüllen, von den zuständigen Behörden als amtliche Laboratorien benannt werden können.

Article 2 Amtliche Laboratorien in den Bereichen Lebensmittelkontaktmaterialien, Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Aromen und Futtermittelzusatzstoffe

Die zuständigen Behörden können Laboratorien, die die Bedingungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 nicht für alle von ihnen im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten verwendeten Methoden für Laboranalysen, Tests oder Diagnosen erfüllen, als amtliche Laboratorien in den Bereichen Lebensmittelkontaktmaterialien, Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Aromen und Futtermittelzusatzstoffe benennen, sofern a) diese Laboratorien über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass die Verwendung von Methoden für Laboranalysen, Tests oder Diagnosen außerhalb ihres Akkreditierungsbereichs zuverlässige Ergebnisse erbringt, und b) die von diesen Laboratorien verwendeten nicht akkreditierten Methoden den einschlägigen Kriterien für die unter diesen Artikel fallenden Bereiche gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.

Article 3 Amtliche Laboratorien im Bereich Pflanzengesundheit

Die zuständigen Behörden können Laboratorien, die die Bedingungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 nicht für alle von ihnen im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten verwendeten Methoden für Laboranalysen, Tests oder Diagnosen erfüllen, als amtliche Laboratorien im Bereich der Pflanzengesundheit benennen, sofern a) diese Laboratorien über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass die Verwendung von Methoden für Laboranalysen, Tests oder Diagnosen außerhalb ihres Akkreditierungsbereichs zuverlässige Ergebnisse erbringt; b) die von diesen Laboratorien verwendeten nicht akkreditierten Methoden den einschlägigen Kriterien für den unter diesen Artikel fallenden Bereich Pflanzengesundheit gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen; c) das Labor bereits für mindestens eine der in den Kategorien im Anhang aufgeführten Methoden zur Anwendung bei einem Schädling akkreditiert ist, der derselben Gruppe von Organismen angehört wie der Schädling, für den die nicht akkreditierte Methode verwendet wird.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 gilt ab dem 29. April 2022.

Relations

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