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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1378
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-08-19
In force since
2022-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern

Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt wurden, stellen Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern in Drittländern, die Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung unterzogen wurden, eine Bescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass diese Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 einhalten (im Folgenden die „Bescheinigung“). Die Bescheinigung a) wird in elektronischer Form gemäß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung und mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission ausgestellt, b) gibt Aufschluss über i) die Identität des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers, der/die durch die Bescheinigung erfasst wird, einschließlich der Liste der Mitglieder einer Unternehmergruppe, ii) die Kategorie der Erzeugnisse, die durch die Bescheinigung erfasst werden, gemäß der Einteilung in Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 und iii) die Geltungsdauer der Bescheinigung, c) bescheinigt, dass die Aktivitäten des Unternehmers, der Unternehmergruppe oder des Ausführers mit der Verordnung (EU) 2018/848 in Einklang stehen und d) wird aktualisiert, sobald sich Änderungen bezüglich der enthaltenen Daten ergeben.

Article 2 Verzeichnis anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen

2 Nähere Angaben zur Postanschrift, Website und E-Mail-Adresse der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sowie der Name der Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 vornimmt, müssen über die Website der Europäischen Kommission für ökologische/biologische Landwirtschaft öffentlich zugänglich sein.

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Relations

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Versions

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