Delegierte Verordnung (EU) 2021/1383 der Kommission vom 15. Juni 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 im Hinblick auf die Anforderungen an die von Geldmarktfonds im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommenen Vermögenswerte (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 erhalten folgende Fassung: „a) ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein Kreditinstitut mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurde; b) eine nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigte Wertpapierfirma oder eine Wertpapierfirma mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen wurde; c) ein nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 260 der genannten Richtlinie erlassen wurde;
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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