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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1422 der Kommission vom 26. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 hinsichtlich der Bescheinigung im Falle der Schlachtung im Herkunftsbetrieb (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1422
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-26
In force since
2021-09-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die zuständigen Behörden wenden die in diesem Artikel festgelegten spezifischen Kriterien und Voraussetzungen bei dem entsprechenden Geflügel, Farmwild, den entsprechenden Hausrindern und Hausschweinen sowie als Haustiere gehaltenen Einhufern an.“

„3 Bei gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa oder Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Herkunftsbetrieb geschlachteten Hausrindern und Hausschweinen, als Haustiere gehaltenen Einhufern und Farmwild muss die gemäß dem Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ausgefüllte amtliche Bescheinigung bis zum Schlachtbetrieb mit den Tieren mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus statt der in Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe f vorgesehenen Bescheinigung übermittelt werden.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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