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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1423 der Kommission vom 21. Mai 2021 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Versagungen von Genehmigungen für den Erwerb und den Besitz bestimmter Feuerwaffen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1423
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-21
In force since
2021-09-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Austausch von Informationen über Versagungen von Genehmigungen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2021/555 aus Gründen der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit der betreffenden Person mittels des in Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie genannten Systems. Eine Versagung fällt nur dann in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung, durch die die betreffende Person vom Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe ausgeschlossen wurde (in dieser Verordnung „Entscheidung über eine Versagung“ genannt), am oder nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung getroffen wurde.

Article 2 Das elektronische Austauschsystem

Für den Austausch von Informationen, die in den Geltungsumfang dieser Verordnung fallen, wird gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1427 als System im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2021/555 das Binnenmarkt-Informationssystem eingesetzt.

Article 3 Auszutauschende Informationen

1 Die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 auszutauschenden Informationen über Versagungen von Genehmigungen für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäß den Artikeln 9 oder 10 der Richtlinie aus Gründen der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit der betreffenden Personen umfassen Folgendes: a) Name der betreffenden Person; b) Geburtsdatum dieser Person; c) Geburtsort und -land dieser Person; d) Staatsangehörigkeit dieser Person; e) Datum, an dem die Entscheidung über eine Versagung ergangen ist; f) nationale Bezugsnummer oder eine andere eindeutige Kennung der Entscheidung über eine Versagung, wenn der Entscheidung über eine Versagung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, eine solche Nummer oder Kennung zugewiesen wurde; g) Name und Kontaktdaten der Verwaltungs- oder Justizbehörde, die die Entscheidung über eine Versagung getroffen hat, und, falls davon abweichend, Name und Kontaktdaten der Behörde, die zu kontaktieren ist, um weitere Informationen über die Versagung einzuholen; h) Angabe, zu welcher der drei folgenden Kategorien die Entscheidung über eine Versagung gehört: i) Entscheidungen über eine Versagung, durch die eine Person zeitlich unbegrenzt, ohne festes Enddatum, daran gehindert wird, eine Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen; ii) Entscheidungen über eine Versagung, durch die eine Person für einen bestimmten Zeitraum mit festem Enddatum daran gehindert wird, eine Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen (einschließlich Entscheidungen über eine Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung, die bewirken, dass die betreffende Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit festem Enddatum nicht erneut eine Genehmigung beantragen kann); iii) Entscheidungen über eine Versagung, die nicht unter Ziffer i oder Ziffer ii fallen; i) wenn die Entscheidung über eine Versagung unter Buchstabe h Ziffer ii fällt, das betreffende Enddatum; j) Angabe, zu welcher der drei folgenden Kategorien die Entscheidung über eine Versagung gehört: i) Entscheidungen über eine Versagung als Reaktion auf einen Genehmigungsantrag gemäß Artikel 9 oder 10 der Richtlinie (EU) 2021/555 oder als Reaktion auf einen Antrag auf Bestätigung, Erneuerung oder Verlängerung einer solchen Genehmigung; ii) Entscheidungen über eine Versagung, mit denen eine Genehmigung widerrufen wird, die gemäß Artikel 9 oder 10 der Richtlinie (EU) 2021/555 erteilt, bestätigt, erneuert oder verlängert wurde; iii) Entscheidungen über eine Versagung, die nicht unter Ziffer i oder Ziffer ii fallen.

2 Über die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Informationen hinaus können die Mitgliedstaaten weitere Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person bereitstellen, wie etwa Steuernummer, Pass- oder Personalausweisnummer, wenn dies erforderlich ist, um diese Person eindeutig zu identifizieren.

3 Die in Absatz 1 genannten Informationen und gegebenenfalls die weiteren Angaben gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Versagungsentscheidung getroffen wurde, in das Binnenmarkt-Informationssystem eingegeben und unverzüglich den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

Article 4 Verpflichtung zur Entfernung, Aktualisierung und Überprüfung von Informationen

1 Wird eine Entscheidung über eine Versagung zurückgenommen oder auf andere Weise für ungültig erklärt, nachdem die betreffenden Informationen in das Binnenmarkt-Informationssystem eingegeben wurden, entfernt die zuständige Behörde den Eintrag spätestens 30 Kalendertage, nachdem die Entscheidung über eine Versagung zurückgenommen oder für ungültig erklärt wurde, aus dem Binnenmarkt-Informationssystem.

2 Sollten unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen die in das Binnenmarkt-Informationssystem eingegebenen Informationen in Bezug auf eine Entscheidung über eine Versagung unabhängig von den Gründen — auch infolge des nachträglichen Widerrufs oder einer nachträglichen Änderung der Entscheidung über eine Versagung — nicht mehr richtig und vollständig sein, so aktualisiert die zuständige Behörde die Informationen im Binnenmarkt-Informationssystem bezüglich dieser Versagung innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Informationen nicht mehr genau oder vollständig waren. Handelt es sich um den Widerruf einer Entscheidung über eine Versagung, wird das Datum, ab dem der Widerruf wirksam wird (im Folgenden „Widerrufsdatum“), dem Eintrag im Binnenmarkt-Informationssystem hinzugefügt.

3 Bei einem Eintrag im Binnenmarkt-Informationssystem zu einer Entscheidung über eine Versagung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i überprüft die zuständige Behörde den Eintrag mindestens einmal alle 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über eine Versagung getroffen wurde; sie aktualisiert den Eintrag unmittelbar nach jeder Überprüfung, indem sie bestätigt, dass die Entscheidung über eine Versagung weiterhin in Kraft bleibt oder, falls die Entscheidung widerrufen wurde, indem sie das Widerrufsdatum gemäß Absatz 2 erfasst.

4 Bei einem Eintrag zu einer Entscheidung über eine Versagung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii mit einem festen Enddatum, das mehr als 10 Jahre nach dem Datum der Versagungsentscheidung liegt, überprüft die zuständige Behörde den Eintrag mindestens einmal alle 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über eine Versagung getroffen wurde, bis zu dem im Binnenmarkt-Informationssystem eingetragenen festen Enddatum; sie aktualisiert den Eintrag unmittelbar nach jeder Überprüfung, indem sie bestätigt, dass die Entscheidung über eine Versagung weiterhin in Kraft bleibt oder, falls die Entscheidung widerrufen wurde, indem sie das Widerrufsdatum gemäß Absatz 2 hinzufügt.

5 Wird eine Entscheidung über eine Versagung widerrufen, so tritt die Verpflichtung gemäß Absatz 3 oder gegebenenfalls Absatz 4 hinsichtlich des Eintrags außer Kraft, sobald dieser durch Hinzufügung des Widerrufsdatums gemäß Absatz 2 aktualisiert wurde.

Article 5 Zeitraum, in dem die Informationen im Binnenmarkt-Informationssystem zugänglich sind

1 Informationen, die über das Binnenmarkt-Informationssystem im Einklang mit dieser Verordnung ausgetauscht werden, bleiben für 10 Jahre ab dem jeweils spätesten der folgenden Daten im Binnenmarkt-Informationssystem zugänglich, sofern sie auf die betreffende Entscheidung über eine Versagung anwendbar sind, wobei alle etwaigen Aktualisierungen gemäß Artikel 4 berücksichtigt werden: a) dem Datum, das im Binnenmarkt-Informationssystem als das Datum eingegeben ist, an dem die Entscheidung über die Versagung getroffen wurde; b) dem Datum, das im Binnenmarkt-Informationssystem als das Datum eingegeben ist, an dem der Eintrag zuletzt aktualisiert wurde, um zu bestätigen, dass die Entscheidung über eine Versagung in Kraft bleibt; c) dem Datum, das im Binnenmarkt-Informationssystem als festes Enddatum der Entscheidung über eine Versagung eingegeben wurde. Kommt die zuständige Behörde jedoch ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 4 hinsichtlich eines Eintrags im Binnenmarkt-Informationssystem nicht nach, so ist dieser Eintrag nach Ablauf der Frist, die gemäß dem genannten Artikel für die Einhaltung dieser Verpflichtung gilt, nicht mehr im Binnenmarkt-Informationssystem zugänglich.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei jeder Entscheidung über eine Versagung, zu der im Binnenmarkt-Informationssystem ein Datum für das Wirksamwerden des Widerrufs der Entscheidung erfasst ist, nach Ablauf des Zeitraums von 10 Jahren ab dem im Binnenmarkt-Informationssystem als Widerrufsdatum eingegebenen Datum der Eintrag nicht mehr im Binnenmarkt-Informationssystem zugänglich.

Article 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Januar 2022.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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