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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1465 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Anspielungen auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen oder geografische Angaben für Spirituosen und deren Verwendung in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung anderer Spirituosen als der, auf die angespielt wird

CELEX
32021R1465
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-06
In force since
2021-09-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3a Abweichend von Absatz 1 ist bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Spirituosen als Spirituosen, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entsprechen, die Anspielung auf eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in einer Spirituosenkategorie gemäß dem genannten Anhang oder auf eine geografische Angabe für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig: a) Die in der Anspielung genannte Spirituose i) wurde als einzige alkoholische Grundlage für die Herstellung der endgültigen Spirituose verwendet, die den Anforderungen einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang I entsprechen muss, ii) wurde nicht mit anderen Lebensmitteln als den für ihre Herstellung oder die Herstellung der endgültigen Spirituose gemäß Anhang I oder der einschlägigen Produktspezifikation verwendeten Lebensmitteln kombiniert, und iii) wurde nicht durch Zusatz von Wasser so verdünnt, dass ihr Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt für die Spirituosenkategorie gemäß Anhang I oder gemäß der Produktspezifikation für die geografische Angabe, zu der die in der Anspielung genannte Spirituose gehört, liegt; oder b) die Spirituose wurde für die gesamte Reifezeit oder einen Teil davon in einem Holzfass gelagert, in dem zuvor die in der Anspielung genannte Spirituose gereift wurde, sofern i) der vorherige Inhalt bei jenen Spirituosenkategorien oder geografischen Angaben für Spirituosen, bei denen der Zusatz von verdünntem oder unverdünntem Alkohol verboten ist, aus dem Holzfass ausgeleert wurde, ii) die Anspielung innerhalb der Beschreibung des Fasses, in dem die so gewonnene Spirituose gereift wird, erfolgt, iii) die Anspielung weniger deutlich sichtbar als die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose oder ein möglicherweise verwendeter zusammengesetzter Begriff ist, und iv) die Anspielung abweichend von Absatz 4 Buchstabe b in einer Schriftgröße erscheint, die höchstens so groß ist wie die Schriftgröße der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose oder eines verwendeten zusammengesetzten Begriffs.“

„(4 Die in den Absätzen 2, 3 und 3a genannten Anspielungen erscheinen“

Article 2

Spirituosen gemäß Artikel 12 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2019/787, die die Kennzeichnungsvorschriften gemäß dem genannten Artikel und gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung nicht erfüllen, aber den Anforderungen von Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 entsprechen und vor dem 31. Dezember 2022 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

Article 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 25. Mai 2021.

Relations

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