Delegierte Verordnung (EU) 2021/1467 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 betreffend die Ausfuhrlizenzpflicht für Reis
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237
Teil II Buchstabe A des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 wird gestrichen.
Article 2 Übergangsbestimmungen
Auf Ersuchen des Lizenzinhabers wird die geleistete Sicherheit für eine Ausfuhrlizenz von „geschältem Reis (‚Cargo-Reis‘ oder ‚Braunreis‘)“ und halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis, auch poliert oder glasiert, freigegeben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Gültigkeitsdauer der Lizenz ist am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht abgelaufen, b) die Lizenz wurde bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung teilweise oder noch gar nicht genutzt.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions