Delegierte Verordnung (EU) 2021/1527 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Bedingungen, unter denen es undurchführbar wäre, die Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten aufzunehmen
1 Die Bedingungen, unter denen es für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar wäre, eine gemäß Artikel 55 Absatz 1 der genannten Richtlinie erforderliche Vertragsklausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, lauten: a) die Aufnahme der Vertragsklausel würde einen Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes darstellen, die für die Verbindlichkeit maßgeblich sind, b) die Aufnahme der Vertragsklausel würde gegen eine ausdrückliche und verbindliche Anordnung einer Behörde des Drittlandes verstoßen, c) die Verbindlichkeit ergibt sich aus Instrumenten oder Vereinbarungen, die im Einklang mit internationalen Standardklauseln oder -protokollen geschlossen wurden, und es ist dem Institut oder Unternehmen unmöglich, diese zu ändern, d) für die Verbindlichkeit gelten Vertragsklauseln, die das Institut oder Unternehmen annehmen muss, um an den Dienstleistungen einer Nicht-Unionseinrichtung teilnehmen oder diese nutzen zu können, und es ist dem Institut oder Unternehmen unmöglich, diese zu ändern, e) die Verbindlichkeit besteht gegenüber einem Geschäfts- oder Handelsgläubiger und bezieht sich auf Lieferungen und Dienstleistungen, die zwar nicht kritisch sind, jedoch für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens verwendet werden, und es ist dem Institut oder Unternehmen unmöglich, die Bedingungen der Vereinbarung zu ändern.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1, Buchstaben c, d und e gilt, dass es einem Institut oder Unternehmen unmöglich ist, die Instrumente, Vereinbarungen oder Vertragsklauseln zu ändern, wenn das Instrument, die Vereinbarung oder die Vertragsklausel nur unter den von der Gegenseite oder den Gegenseiten oder durch geltende Standardklauseln oder -protokolle festgelegten Bedingungen geschlossen werden kann.
Article 2 Bedingungen, unter denen die Abwicklungsbehörde die Aufnahme der Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten verlangen kann
1 Die Abwicklungsbehörde verlangt die Aufnahme der Vertragsklausel gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit, wenn sie auf der Grundlage der Mitteilung des Instituts oder Unternehmens zu dem Schluss gelangt ist, dass keine der mitgeteilten und in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen, unter denen die Aufnahme der Vertragsklausel undurchführbar ist, erfüllt wurden und vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt wurde: a) der Nominalwert der Verbindlichkeit aus der entsprechenden Vereinbarung oder aus dem entsprechenden Instrument beträgt mindestens 20 Mio. EUR, b) die Restlaufzeit der Vereinbarung oder des Instruments beträgt mindestens sechs Monate.
2 Ist dies zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit notwendig, kann die Abwicklungsbehörde die Aufnahme der Vertragsklausel gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit verlangen, wenn sie auf der Grundlage der Mitteilung des Instituts oder Unternehmens zu dem Schluss gelangt ist, dass keine der mitgeteilten und in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen, unter denen die Aufnahme der Vertragsklausel undurchführbar ist, erfüllt wurden und vorausgesetzt, dass keine der in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels aufgeführten Bedingungen erfüllt wurde. Bei der Beurteilung, ob die Aufnahme der Vertragsklausel für die Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit notwendig ist, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde gemäß Unterabsatz 1 insbesondere mindestens eines der folgenden Elemente: a) den Betrag und die Art der Vereinbarung oder des Instruments, b) wie durchführbar der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten ist, c) wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Behörden von Drittländern ist, d) den Rang der Verbindlichkeit in einem regulären Insolvenzverfahren nach nationalem Recht, e) die Laufzeit der Verbindlichkeit und den revolvierenden Charakter des Vertrags.
Article 3 Der angemessene Zeitraum, den die Abwicklungsbehörde für die Aufnahme der Vertragsklausel vorschreibt
1 Der angemessene Zeitraum nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU beträgt drei Monate nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie bei der Abwicklungsbehörde.
2 Ist die Mitteilung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unvollständig, teilt die Abwicklungsbehörde dem mitteilenden Institut oder Unternehmen mit, welche Informationen fehlen. Der in Absatz 1 dieses Artikels angegebene Zeitraum beginnt, wenn alle fehlenden Informationen eingereicht wurden.
3 Bis zum 6. Oktober 2022 kann die Abwicklungsbehörde den in Absatz 1 genannten Zeitraum um sechs Monate verlängern, wenn die Mitteilung komplex ist. Bis zum 7. Oktober 2022 kann die Abwicklungsbehörde den in Absatz 1 genannten Zeitraum um drei Monate verlängern, wenn die Mitteilung komplex ist.
4 Die Abwicklungsbehörde informiert das mitteilende Institut oder Unternehmen über die Verlängerung und die Gründe für diese Verlängerung.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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