Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das „Instrument für Heranführungshilfe“ („IPA III“) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (im Folgenden „MFR 2021-2027“) eingerichtet. In ihr werden die Ziele des IPA III, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Formen der Unterstützung durch die Union und die Bestimmungen über die Bereitstellung dieser Unterstützung festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt: „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen a) Mitgliedstaaten und in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1059, b) zwei oder mehreren in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten oder c) in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten und Ländern und Gebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947.
Article 3 Ziele des IPA III
1 Das allgemeine Ziel des IPA III besteht darin, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen, die zur Einhaltung der Werte der Union und zur schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand“) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, zu unterstützen und so in ihren gegenseitigen Beziehungen zu Stabilität, Sicherheit, Frieden und Wohlstand beizutragen.
2 Mit dem IPA III werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, auch durch die Förderung einer unabhängigen Justiz, die Stärkung der Sicherheit und die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, die Achtung des Völkerrechts, Medienfreiheit und akademische Freiheit und durch günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft; Förderung von Nichtdiskriminierung und Toleranz; Sicherstellung des Respekts für Personen, die Minderheiten angehören, und Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Verbesserung der Migrationssteuerung, einschließlich des Grenzmanagements und der Bekämpfung der irregulären Migration, sowie Bekämpfung der Zwangsmigration; b) Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Unterstützung von Transparenz, Strukturreformen und guter Regierungsführung auf allen Ebenen, darunter in den Bereichen Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen; c) Gestaltung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Einklang mit denen der Union und Förderung von regionaler Zusammenarbeit, Versöhnung, gutnachbarlichen Beziehungen sowie direkten Kontakten zwischen den Menschen und strategischer Kommunikation; d) Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und Kohäsion mit besonderem Augenmerk auf jungen Menschen — unter anderem durch hochwertige Bildungs- und Beschäftigungspolitik, durch die Förderung von Investitionen und der Entwicklung der Privatwirtschaft unter Schwerpunktsetzung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie auf die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums; e) Stärkung des Umweltschutzes, Erhöhung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft, Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft und Stärkung einer nachhaltigen Konnektivität in all ihren Dimensionen; f) Unterstützung des territorialen Zusammenhalts und der Land- und Seegrenzen überschreitenden Zusammenarbeit einschließlich der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit.
3 Im Einklang mit den spezifischen Zielen kann die Unterstützung auf folgende thematische Prioritäten ausgerichtet werden: a) frühzeitige Herstellung und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen und weiterer Konsolidierung demokratischer Institutionen; b) Stärkung der Kapazitäten zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen auf regionaler und internationaler Ebene; c) Verbesserung der Kapazitäten für die strategische Kommunikation, einschließlich der Kommunikation mit der Öffentlichkeit über die notwendigen Reformen, die zur Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind; d) Verbesserung der guten Regierungsführung und Reform der öffentlichen Verwaltung im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung; e) Stärkung der haushalts- und wirtschaftspolitischen Steuerung; f) Stärkung aller Aspekte der gutnachbarlichen Beziehungen, der regionalen Stabilität und der gegenseitigen Zusammenarbeit; g) Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen; h) Stärkung der Kapazitäten, der Unabhängigkeit und der Pluralität der Organisationen der Zivilgesellschaft; i) Förderung der Angleichung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Begünstigten an die der Union; j) Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen; k) Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen auf allen Ebenen und Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche sowie des Sports; l) Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des Zugangs zum Arbeitsmarkt; m) Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion und Bekämpfung der Armut; n) Förderung eines intelligenten, nachhaltigen, inklusiven und sicheren Verkehrs, Beseitigung von Engpässen in wichtigen Verkehrsnetzinfrastrukturen sowie Verbesserung der Energieversorgungssicherheit und -diversifizierung; o) Verbesserung des Umfelds des Privatsektors und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU; p) Verbesserung des Zugangs zu digitalen Technologien und Diensten und Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation; q) Beitrag zur Sicherheit der Lebensmittel- und Wasserversorgung; r) Schutz der Umwelt und Verbesserung der Umweltqualität; s) Zusammenarbeit mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie in den Bereichen Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit; t) Stärkung der Fähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors und des Fischereisektors zur Bewältigung des Wettbewerbsdrucks und der Marktkräfte.
4 Im Hinblick auf die Förderung der gutnachbarlichen Beziehungen, der Integration in die Union und der sozioökonomischen Entwicklung kann die Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf folgende thematische Prioritäten ausgerichtet werden: a) Förderung der Beschäftigung, der Mobilität der Arbeitskräfte sowie der sozialen und kulturellen Inklusion über Grenzen hinweg; b) Umweltschutz und Förderung der Anpassung an den Klimawandel, die Minderung des Klimawandels sowie Risikoprävention und Risikomanagement; c) Förderung eines nachhaltigen Verkehrs und Verbesserung der öffentlichen Infrastrukturen; d) Förderung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft; e) Förderung des Tourismus sowie Erhaltung und Förderung des Kultur- und Naturerbes; f) Investitionen in Jugend, Sport, Bildung und Kompetenzen; g) Förderung der Verwaltungsstrukturen auf lokaler und regionaler Ebene; h) Förderung grenzübergreifender Initiativen zur Unterstützung der Aussöhnung und der Unrechtsaufarbeitung; i) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, des Unternehmensumfelds und der Entwicklung von KMU, Handel und Investitionen; j) Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation und digitalen Technologien.
5 Die thematischen Prioritäten für die Hilfe entsprechend dem Bedarf und den Kapazitäten der in Anhang I aufgeführten Begünstigten sind in Anhang II aufgeführt. Die thematischen Prioritäten für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten sind in Anhang III aufgeführt. Jede dieser thematischen Prioritäten kann zum Erreichen von mehr als einem spezifischen Ziel beitragen.
6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, vor der Annahme des IPA-Programmplanungsrahmens einen delegierten Rechtsakt gemäß den Artikeln 14 und 15 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung bestimmter spezifischer Ziele und thematischer Prioritäten für die Unterstützung bei den in Absatz 3 Buchstaben a bis m und Buchstabe r des und Absatz 4 Buchstaben a bis j des vorliegenden Artikels genannten Punkten zu ergänzen.
Article 4 Mittelausstattung
1 Die Mittelausstattung für die Durchführung des IPA III im Zeitraum 2021-2027 beträgt 14162000000 EUR zu jeweiligen Preisen.
2 Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag kann gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/947 zur Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen für die Durchführung des IPA III eingesetzt werden, darunter die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
Article 5 Programmübergreifende Bestimmungen
1 Bei der Durchführung dieser Verordnung wird neben der Vereinbarkeit, Synergien und der Komplementarität mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns und sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union auch die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.
2 Bei entsprechendem Verweis in der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2021/947 für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchgeführten Maßnahmen.
3 Das IPA III trägt Mittel zu den gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 durchgeführten und verwalteten Maßnahmen bei. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) 2021/817. Zu diesem Zweck wird der Beitrag des IPA III in dem einheitlichen Programmplanungsdokument gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 ausgewiesen und nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren angenommen. Dieses Programmplanungsdokument enthält einen Mindestrichtbetrag, der für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/817 bereitgestellt werden soll.
4 Im Rahmen der vorliegenden Verordnung können die Arten von Maßnahmen unterstützt werden, die vorgesehen sind im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds, deren spezifische Ziele und Anwendungsbereich der Unterstützung in der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind, des mit Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, der einzurichten ist mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
5 Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung trägt zu den Programmen und Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und einem oder mehreren Mitgliedstaaten bei. Die Kommission nimmt diese Programme und Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung an. Die Höhe des Beitrags der der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (im Folgenden „IPA III CBC“) zugeordnet ist, gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1059, wird gemäß dem genannten Artikel festgelegt. Die IPA III-Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/1059 verwaltet.
6 Aus den Mitteln des IPA III können Beiträge zu Programmen und Maßnahmen der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit geleistet werden, die nach der Verordnung (EU) 2021/1059 aufgelegt und durchgeführt werden — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien — und an denen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten teilnehmen. Wird ein Programm oder eine Maßnahme der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit auch durch das NDICI unterstützt, so wird eine Vorfinanzierung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 gezahlt.
7 Gegebenenfalls können auch aus anderen Unionsprogrammen Beiträge zu Maßnahmen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Im Rahmen dieser Verordnung können auch Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für die betreffenden Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.
8 Sofern dies gebührend gerechtfertigt ist, kann die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der finanziellen Hilfe der Union oder zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit beschließen, Länder, Gebiete und Regionen, die sonst nicht nach Artikel 3 Absatz 1 für eine Unterstützung in Betracht kommen würden, zur Teilnahme an Aktionsplänen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 zu berechtigen, sofern der durchzuführende Plan bzw. die durchzuführende Maßnahme globalen, regionalen oder grenzüberschreitenden Charakter hat.
Article 6 Politikrahmen und allgemeine Grundsätze
1 Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, die Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den in Anhang I aufgeführten Begünstigten begründen, sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bilden den allgemeinen Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung. Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und dem erweiterungspolitischen Rahmen.
2 Bei Programmen und Maßnahmen im Rahmen des IPA III werden zur Verfolgung der spezifischen Ziele nach Artikel 3 Absatz 2 die horizontalen Prioritäten Klimawandel, Umweltschutz, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt, damit integrierte Maßnahmen gefördert werden, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Gegebenenfalls wird bei den Programmen und Maßnahmen auf Verknüpfungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung — einschließlich der Ziele der Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften sowie der Armutsbekämpfung — eingegangen.
3 Die Kommission leistet in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ihren Beitrag zur Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Hilfe, unter anderem indem sie über webbasierte Datenbanken Informationen über den Umfang von Hilfen und ihre Zuteilung zur Verfügung stellt, wobei sie gewährleistet, dass die Angaben vergleichbar und leicht zugänglich sind sowie leicht ausgetauscht und veröffentlicht werden können.
4 Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Gewährleistung der Kohärenz zusammen und vermeiden nach Möglichkeit Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung und anderen Unterstützungsleistungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank-Gruppe im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe, einschließlich durch die bessere Koordinierung mit den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene, und durch die Harmonisierung der Politik und der Verfahren, insbesondere der internationalen Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit. Diese Koordinierung beinhaltet regelmäßige und rechtzeitige Konsultationen, einen häufigen Austausch einschlägiger Informationen während der verschiedenen Phasen des Hilfezyklus sowie inklusive Sitzungen zum Zweck der Koordinierung der Hilfe, unter anderem auf lokaler Ebene, und stellt einen wichtigen Schritt in den Programmplanungsverfahren der Union und der Mitgliedstaaten dar.
5 Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft gewährleistet die Kommission, wo dies angebracht erscheint, dass wichtige Interessenträger der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft sowie lokale und regionale Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Umsetzung der Programme und den sie begleitenden Überwachungsprozessen sinnvoll mitwirken können. Die Kommission fördert die Koordinierung unter den einschlägigen Beteiligten. Die Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft werden gestärkt, einschließlich — soweit angebracht — ihrer Kapazitäten als direkte Begünstigte von Hilfe.
6 Die Kommission trifft in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um eine angemessene Koordinierung und Komplementarität mit multilateralen und regionalen Organisationen und Stellen, wie internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen und Agenturen sowie nicht zur Union gehörenden Gebern, sicherzustellen.
Article 7 IPA-Programmplanungsrahmen
1 Die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung stützt sich auf einen IPA-Programmplanungsrahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele und der in Artikel 3 Absatz 3 genannten und in den Anhängen II und III weiter ausgeführten thematischen Prioritäten. Die Kommission legt den IPA-Programmplanungsrahmen für die Laufzeit des MFR 2021-2027 fest.
2 Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die jährlichen Mittelzuweisungen in den Grenzen des MFR 2021-2027.
3 Der IPA-Programmplanungsrahmen wird im Einklang mit dem Politikrahmen und den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 6 entwickelt und trägt den einschlägigen nationalen Strategien und sektorspezifischen Maßnahmen gebührend Rechnung.
4 Unbeschadet der Möglichkeit, zur Verwirklichung verschiedener spezifischer Ziele vorgesehene Hilfen zu kombinieren, enthält der IPA-Programmplanungsrahmen für Themenbereiche im Einklang mit den einzelnen spezifischen Zielen nach Artikel 3 Absatz 2 Richtbeträge für die zugewiesenen Unionsmittel, gegebenenfalls nach Jahren aufgeschlüsselt.
5 Der IPA-Programmplanungsrahmen enthält die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele. Diese Indikatoren stimmen mit den zentralen Leistungsindikatoren in Anhang IV überein.
6 Die Kommission nimmt jedes Jahr unter Berücksichtigung der Entwicklung des Politikrahmens nach Artikel 6 und auf der Grundlage der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Indikatoren eine Bewertung des IPA-Programmplanungsrahmens vor. In dieser Bewertung ist ferner der aktuelle Stand bezüglich der in Anhang I aufgeführten Begünstigten vorgesehenen und zugesagten Mittel sowie bezüglich der Anwendung des leistungsbasierten Ansatzes und des in Artikel 8 genannten Ansatzes auf der Grundlage des „gerechten Anteils“ dargelegt. Die Kommission legt diese Bewertung dem Ausschuss nach Artikel 17 vor.
7 Anhand der jährlichen Bewertung gemäß Absatz 6 kann die Kommission gegebenenfalls eine Überarbeitung des IPA-Programmplanungsrahmens vorschlagen. Darüber hinaus kann die Kommission den IPA-Programmplanungsrahmen im Anschluss an die Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947 überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Überarbeitungen des IPA-Programmplanungsrahmens werden nach dem in Absatz 8 genannten Verfahren durchgeführt.
8 Unbeschadet des Absatzes 9 nimmt die Kommission den IPA-Programmplanungsrahmen im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 3 erlassen.
9 Die Kommission nimmt den Programmplanungsrahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 3 an.
Article 8 Hilfe an Begünstigte, Leistungsbewertung und Grundsatz des „gerechten Anteils“
1 Die Hilfe nach dieser Verordnung stützt sich sowohl auf einen leistungsbezogenen Ansatz als auch auf den Grundsatz des „gerechten Anteils“, wie in den Absätzen 2, 3 und 4 bestimmt.
2 Die Hilfe, mit der auf Fortschritte bei allen in Anhang I aufgeführten Begünstigten abgezielt wird, wird gezielt gewährt und an deren jeweilige Situationen angepasst, wobei die weiteren Anstrengungen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind, berücksichtigt werden. Der Bedarf und die Kapazitäten dieser Begünstigten sind ebenfalls entsprechend dem Grundsatz des „gerechten Anteils“ zu berücksichtigen, damit es nicht zu einer unverhältnismäßig geringen Hilfe im Vergleich zu anderen Begünstigten kommt.
3 Die Hilfe wird differenziert nach Art und Umfang der Hilfe entsprechend der Leistung der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, insbesondere danach, ob sie sich zu Reformen verpflichten und welche Fortschritte sie bei deren Durchführung erzielen, sowie nach ihrem jeweiligen Bedarf.
4 Bei der Bewertung der Leistung der in Anhang I aufgeführten Begünstigten und bei der Entscheidung über die zu gewährende Hilfe wird insbesondere genau betrachtet, welche Anstrengungen in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, Stärkung der demokratischen Institutionen und Reform der öffentlichen Verwaltung sowie wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit unternommen wurden.
5 Wird bei einem in Anhang I aufgeführten Begünstigten anhand der Indikatoren nach Artikel 7 Absatz 5 festgestellt, dass er in den in Artikel 4 des vorliegenden Artikels genannten Bereichen signifikante Rückschritte gemacht oder dauerhaft keinerlei Fortschritte erzielt hat, so werden Art und Umfang der Hilfe gemäß Absatz 6 entsprechend angepasst, auch durch eine proportionale Kürzung und eine Umwidmung der Mittel, um zu verhindern, dass die Unterstützung für die Verbesserung der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unterstützung der Zivilgesellschaft und gegebenenfalls der Zusammenarbeit mit lokalen Behörden, beeinträchtigt wird. Sind erneut Fortschritte zu verzeichnen, so wird die Hilfe gemäß Absatz 6 ebenfalls entsprechend angepasst, um diese Anstrengungen zu unterstützen.
6 Die Hilfe für die in Anhang I aufgeführten Begünstigten wird im Rahmen von Maßnahmen nach Artikel 9 beschlossen.
Article 9 Durchführungsmaßnahmen und -methoden
1 Die Hilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durch jährliche oder mehrjährige Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/947 durchgeführt. Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Aktionspläne und Maßnahmen an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 3 erlassen. Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/947 gilt für die vorliegende Verordnung mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 1 jener Verordnung.
2 Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten dieser Begünstigten sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der guten Regierungsführung erfolgen. Die Kommission sollte gegebenenfalls geeignete Aufsichtsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreifen. Die Kommission kann ferner den Übergang rückgängig machen, falls ein in Anhang I aufgeführter Begünstigter den in der Haushaltsordnung niedergelegten einschlägigen Verpflichtungen, Grundsätzen, Zielen und Vorschriften nicht nachkommt.
3 Das Europäische Parlament kann mit der Kommission einen regelmäßigen Meinungsaustausch über seine eigenen Unterstützungsprogramme zu Themen wie Kapazitätsaufbau, einschließlich diesbezüglicher Vermittlung und Dialoge, und Wahlbeobachtung führen.
4 Aktionspläne im Rahmen dieser Verordnung können für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren angenommen werden.
5 Budgethilfen müssen auf der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und dem gemeinsamen Eintreten für Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung und Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/947 beruhen. Die Maßnahmen im Rahmen des IPA III müssen die Entwicklung der parlamentarischen Kontrolle und von Kapazitäten für Prüftätigkeiten sowie die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen unterstützen.
Article 10 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1 Bis zu 3 % der Finanzausstattung werden für Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem Bedarf und ihren Prioritäten vorläufig zugewiesen.
2 Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union im Rahmen jeder Priorität beträgt 85 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
3 Die Höhe der Vorfinanzierung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten kann den in Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1059 genannten Prozentsatz übersteigen und beträgt 50 % der ersten drei Mittelbindungen für das Programm.
4 Werden Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/1059 eingestellt, so kann Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, die für das eingestellte Programm vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, zur Finanzierung anderer nach der vorliegenden Verordnung förderfähiger Maßnahmen eingesetzt werden.
Article 11 Förderfähigkeit im Rahmen des IPA III
Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, steht internationalen und regionalen Organisationen offen sowie allen anderen natürlichen Personen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind, bzw. juristischen Personen, die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind: a) Mitgliedstaaten, in Anhang I aufgeführte Begünstigte, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Länder, die unter Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 fallen, und b) Länder, bei denen die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht. Für die Zwecke des Buchstaben b kann Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt. Die Kommission beschließt nach Anhörung des betreffenden begünstigten Landes oder der betreffenden begünstigten Länder über den gegenseitigen Zugang.
Article 12 Finanzierungsinstrumente und Garantie für Außenmaßnahmen
1 Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten kommen gemäß Artikel 31 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/947 für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen in Betracht. Im Rahmen des entsprechend anzuwendenden Kapitels IV Titel II der Verordnung (EU) 2021/947 werden Vorhaben des EFSD+ und der Garantie für Außenmaßnahmen aus den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehenden Mitteln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des vorliegenden Artikels finanziert.
2 Die Kommission wird bei der Verwaltung der EFSD+-Vorhaben für den westlichen Balkan von einem gesonderten Strategieausschuss (im Folgenden „Strategieausschuss“) beraten.
3 Der Strategieausschuss berät die Kommission bezüglich der strategischen Ausrichtung der Investitionen für den westlichen Balkan im Rahmen des EFSD+ und trägt zu deren Ausrichtung auf die Leitgrundsätze, den Politikrahmen und die Ziele dieser Verordnung bei. Der Strategieausschuss unterstützt die Kommission bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele für den westlichen Balkan, die für die Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Unterstützung von EFSD+-Vorhaben gelten, und überwacht die angemessene und diversifizierte thematische Abdeckung der Investitionsfenster.
4 Dem Strategieausschuss gehören Vertreter der Kommission, aller Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank (EIB) an. Das Europäische Parlament erhält Beobachterstatus. Die Teilnahme am Strategieausschuss kann anderen einschlägigen Interessenträgern offenstehen. Der Strategieausschuss entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder oder Beobachter. Unbeschadet besonderer Regelungen für einen gemeinsamen Vorsitz führt die Kommission den Vorsitz im Strategieausschuss, der Stellungnahmen nach Möglichkeit im Konsens annimmt. Die Teilnahme an den Sitzungen des Strategieausschusses ist freiwillig.
5 Vor der ersten Sitzung des Strategieausschusses schlägt die Kommission die Geschäftsordnung zur Annahme durch den Strategieausschuss vor, einschließlich der Regeln für die Teilnahme von Vertretern am Investitionsrahmen für den westlichen Balkan, für die Rolle der Beobachter und für die Benennung der Mitglieder des gemeinsamen Vorsitzes. Die Protokolle und Tagesordnungen der Sitzungen des Strategieausschusses werden nach ihrer Annahme veröffentlicht.
6 Die Kommission erstattet dem Strategieausschuss jedes Jahr Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben für den westlichen Balkan.
Article 13 Überwachung, Rechnungsprüfung, Evaluierung und Schutz der finanziellen Interessen der Union
1 Für diese Verordnung gilt Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/947 hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung entsprechend. Der in Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 genannte Jahresbericht enthält auch Angaben zu den Verpflichtungen und Zahlungen pro Instrument (IPA, IPA II und IPA III).
2 Die zentralen Leistungsindikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte des IPA III bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
3 Bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten sind die in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/1059 genannten Indikatoren zu verwenden.
4 Zusätzlich zu den in Anhang IV aufgeführten Indikatoren werden im Ergebnisrahmen der IPA-III-Hilfe die begleitenden Berichte zur jährlichen Mitteilung der Kommission zur Erweiterungspolitik der Union und die von der Kommission vorgenommenen Bewertungen der wirtschaftlichen Reformprogramme berücksichtigt.
5 Zusätzlich zu den in Artikel 41 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/947 aufgeführten Elementen enthält der Jahresbericht Informationen über die Verpflichtungen für in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführte spezifische Ziele.
6 Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947 hinsichtlich der Halbzeitevaluierung und der abschließenden Evaluierung gilt entsprechend.
7 Zusätzlich zu Artikel 129 der Haushaltsordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union melden die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, unverzüglich der Kommission und unterrichten die Kommission über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Verbindung mit diesen Unregelmäßigkeiten. Diese Berichterstattung erfolgt auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten.
Article 14 Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II, III und IV dieser Verordnung zu ändern, sowie einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung bestimmter spezifischer Ziele und thematischer Prioritäten für die Hilfe nach Artikel 3 Absatz 6 zu erlassen.
Article 15 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten wird durch den Beschluss nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 16 Erlass weiterer Durchführungsbestimmungen
Die besonderen Bestimmungen zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die zur Vorbereitung auf den Beitritt zu schaffenden Strukturen und die Hilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums, werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Prüfverfahren durch die Kommission erlassen.
Article 17 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss für das Instrument für Heranführungshilfe (im Folgenden „IPA-III-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Der IPA-III-Ausschuss unterstützt die Kommission unter Berücksichtigung der jährlichen Bewertung der Kommission nach Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 5 bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 In der Geschäftsordnung des IPA III-Ausschusses sind angemessene Fristen festzulegen, damit die Mitglieder des Ausschusses im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 frühzeitig und effektiv die Möglichkeit zur Prüfung der Entwürfe der Durchführungsrechtsakte und zur Stellungnahme erhalten.
5 Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird dieses Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
6 Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des IPA III-Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.
7 Der IPA III-Ausschuss unterstützt die Kommission und ist für Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006 und (EU) Nr. 231/2014 sowie für die Durchführung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 zuständig.
8 Der IPA III-Ausschuss ist nicht für den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beitrag zu Erasmus+ zuständig.
Article 18 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
1 Die Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen des IPA III machen durch sichtbare Hervorhebung der von der Union erhaltenen Unterstützung und der Vorteile für die Menschen in Kommunikationsmaterial zu den im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Maßnahmen und auf strategische Weise durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen und bei der Berichterstattung zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Mit Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen des IPA III geschlossene Vereinbarungen enthalten diesbezügliche Verpflichtungen. Die mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Vereinbarungen enthalten die bei Sichtbarkeits- und Kommunikationstätigkeiten zu beachtenden Grundsätze und die Ziele dieser Tätigkeiten sowie eine eindeutige Verpflichtung zur aktiven Bekanntmachung von Informationen über Programme und Maßnahmen im Rahmen des IPA III. Um die Ergebnisse der Kommunikationstätigkeiten zu verbessern, werden für Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten spezifische gemeinsame Kommunikationstätigkeiten geplant. Die im Rahmen des IPA III finanzierten Maßnahmen werden im Einklang mit den Kommunikations- und Sichtbarkeitsanforderungen der von der Union finanzierten Maßnahmen im Außenbereich und anderen einschlägigen Leitlinien durchgeführt.
2 Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem IPA III, seinen Maßnahmen und Ergebnissen — insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene — durch, um die Sichtbarkeit der finanziellen Unterstützung der Union zu gewährleisten. Mit den im Rahmen des IPA III zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation und die Berichterstattung über die politischen Prioritäten der Union gefördert, sofern diese die in Artikel 3 genannten Ziele unmittelbar betreffen.
3 Das IPA III unterstützt die strategische Kommunikation und Public Diplomacy, darunter auch die Bekämpfung von Desinformation, um die Unionswerte sowie den Mehrwert und die Ergebnisse zu kommunizieren, die mit den Unionsmaßnahmen erreicht werden.
4 Die Kommission stellt einschlägige Informationen zu allen im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 38 der Haushaltsordnung, gegebenenfalls auch über eine umfassende einzige Internetseite, öffentlich zur Verfügung.
5 Ist es aufgrund von Sicherheitsfragen oder politisch sensiblen Aspekten vorzuziehen oder erforderlich, die Kommunikations- und Sichtbarkeitstätigkeiten in bestimmten Ländern oder Gebieten oder für eine bestimmte Dauer einzuschränken, so werden das Zielpublikum sowie das Instrumentarium, das Material und die Kanäle zur Förderung einer bestimmten Maßnahme durch Verbesserung ihrer Sichtbarkeit von Fall zu Fall in Abstimmung und im Einvernehmen mit der Union festgelegt. Solche Ausnahmen sind hinreichend zu begründen, und ihr Umfang in jedem Einzelfall genau festzulegen und zu begrenzen. Ist aufgrund einer plötzlichen Krise ein rasches Eingreifen erforderlich, so ist es nicht notwendig, unverzüglich einen umfassenden Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan zu erstellen. Auf die Unterstützung durch die Union ist in solchen Situationen jedoch von Beginn an in geeigneter Weise hinzuweisen.
Article 19 Übergangsbestimmungen
1 Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006 oder (EU) Nr. 231/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; die genannten Verordnungen sind auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar. Für diese Maßnahmen gilt Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/947 mit Ausnahme von deren Artikel 28 Absätze 1 und 3, statt dessen die Artikel 8 Absatz 4, 10 Absatz 1 und 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.
2 Die Finanzausstattung des IPA III kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe, die für den Übergang zwischen den im Rahmen des IPA II und des IPA III verabschiedeten Maßnahmen erforderlich sind, sowie für jegliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Nachfolgeprogramms für die Heranführungshilfe verwendet werden.
3 Erforderlichenfalls können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung noch nicht bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossener Maßnahmen zu ermöglichen.
Article 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions