Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben und zur Änderung ihrer Anhänge V und VI (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser delegierten Verordnung werden die Einzelheiten zu den statistischen Angaben im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren genauer festgelegt, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen.
Article 2 Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen
Die Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen gemäß Anhang V Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes: a) den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person; b) die vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl; c) die dieser Person gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates zugewiesene Identifikationsnummer; d) für jeden Steuerpflichtigen oder jede nichtsteuerpflichtige juristische Person: i) die Steuerbemessungsgrundlage für Lieferungen und Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der Mehrwertsteuererklärungen gemäß Artikel 251 Buchstaben a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erhoben wird; ii) den Besteuerungszeitraum.
Article 3 Angaben aus zusammenfassenden Meldungen
1 Die Angaben zu Lieferungen innerhalb der Union aus zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen gemäß Anhang V Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes: a) den Besteuerungszeitraum; b) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferer; c) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat; d) die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferanten und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat; e) die Identifikation anschließender Lieferungen.
2 Die Angaben zu Erwerben innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 mitgeteilt werden, umfassen mindestens Folgendes: a) den Besteuerungszeitraum; b) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Erwerber; c) die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt nach Erwerber und aggregiert nach Partnermitgliedstaat.
Article 4 Angaben zu den Zollanmeldungen
Die in Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten Angaben umfassen alle Informationen, die die nationale statistische Stelle für die Erstellung europäischer Statistiken über den internationalen Warenverkehr benötigt, und umfassen mindestens die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.
Article 5 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2152
Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
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