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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1705
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-14
In force since
2021-09-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(6 Teil V enthält die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für die folgenden Arten von Wassertieren in allen Entwicklungsstadien sowie für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als lebende Wassertiere und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte, von Fischereifahrzeugen angelandete wild lebende Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs:“;

„(8 In Teil VII sind die Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt.“;

Article 26 Verbringung und Handhabung von Huftieren nach ihrem Eingang in die Union

Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben Huftiere, ausgenommen Equiden, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb in diesem Betrieb, es sei denn, sie werden zur Schlachtung verbracht.“;

Article 57 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel

Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen: a) Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft; b) wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; c) sie wurden innerhalb eines Zeitraums von sieben bis vierzehn Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union einem Viruserkennungstest auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen.“;

Article 62 Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

1 Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 11 bis 19 sowie den Artikeln 53 bis 61 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Gebieten stammen, die auf der Grundlage äquivalenter Garantien ausdrücklich für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union gelistet sind.

2 Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 11 und den Artikeln 54 bis 58 dürfen Sendungen von Brieftauben, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden, und die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Der Bestimmungsmitgliedstaat hat entschieden, dass die Brieftauben gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aus diesem Drittland, Gebiet oder dieser Zone derselben in sein Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen; b) sie kommen aus einem zugelassenen Betrieb in dessen Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist; c) sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft; d) sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets hat Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; e) sie kommen aus einem Betrieb, in dem gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wird.

3 Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Eingangs in die Union den Eingang von Brieftauben in die Union genehmigen, die nicht auf direktem Wege zu einem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb befördert werden, wenn: a) es Brieftauben sind, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der sie normalerweise gemäß Absatz 2 gehalten werden, in die Union verbracht wurden; b) sie unter Aufsicht der zuständigen Behörde unverzüglich in der Erwartung freigelassen werden, dass sie in das Ursprungsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben zurückfliegen werden.“;

Article 85a Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder der Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden: a) eine Sichtkontrolle des Transportbehälters/Containers, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 84 zu überprüfen; b) eine Dokumentenprüfung der vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass i) die zu bescheinigenden Informationen durch die gemäß den folgenden Bestimmungen geführten Aufzeichnungen untermauert werden: Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 und Artikel 8 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung; ii) die gemäß Artikel 83 Buchstabe a auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Transportbehälter/Container angegeben ist, in dem das Material transportiert wird; iii) die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil III Titel 1 erfüllt sind.“;

Article 91 Ursprungsbetrieb der Spenderschafe und -ziegen

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war, und diese Tiere davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus waren.“;

Article 119a Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 117 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland oder -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden: a) eine Sichtkontrolle des Transportbehälters/Containers, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 119 zu überprüfen; b) eine Dokumentenprüfung der Daten, die von dem für die Tätigkeiten im geschlossenen Betrieb zuständigen Tierarzt des Betriebs übermittelt wurden, um sicherzustellen, dass i) die zu bescheinigenden Informationen durch die im geschlossenen Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden; ii) die gemäß Artikel 119 Buchstabe a auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Transportbehälter/Container angegeben ist, in dem das Material transportiert wird; iii) die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil III Titel 3 erfüllt sind.“;

Article 182a Übergangsmaßnahmen

1 Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die vor dem 21. April 2021 gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 sechster, siebter, achter und zwölfter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien 88/407/EWG , 89/556/EWG , 90/429/EWG und 92/65/EWG des Rates zugelassen wurden, gelten als zugelassene Zuchtmaterialbetriebe gemäß Artikel 82 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung. Ansonsten gelten für sie die Vorschriften gemäß Artikel 82 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 233 der Verordnung (EU) 2016/429.

2 Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden, dürfen in die Union verbracht werden, sofern sie in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere sowie Labortests und andere Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial durchgeführt werden, den jeweiligen Anforderungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG bzw. 92/65/EWG an die Spendertierarten genügen.

3 Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG bzw. 92/65/EWG nach der Art der Spendertiere gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß Artikel 83 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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