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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1833 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien für die Feststellung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene gilt (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1833
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-14
In force since
2021-11-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anlageklassen, die für die Nebentätigkeitstests infrage kommen

Um als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Gruppe zu gelten, müssen sich die Tätigkeiten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j Ziffern i und ii der Richtlinie 2014/65/EU genannten Personen auf eine oder mehrere der folgenden Anlageklassen beziehen: a) Warenderivate, die sich auf eine Ware oder einen Basiswert in Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU beziehen; b) Emissionszertifikate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU oder Derivate von Emissionszertifikaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU.

Article 2 Nebentätigkeitstests

1 Die in Artikel 1 genannten Tätigkeiten von Personen gelten als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der nach Artikel 3 berechnete Netto-Nominalwert der ausstehenden Forderungen in Bezug auf in der Union gehandelte Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon für die Barabwicklung, ausgenommen Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, liegt unter einem jährlichen Schwellenwert von 3 Mrd. EUR (De-minimis-Test); b) der nach Artikel 4 Absatz 1 berechnete Umfang dieser Tätigkeiten macht höchstens 50 % des nach Artikel 4 Absatz 2 berechneten Gesamtumfangs der anderen Handelstätigkeiten der Gruppe aus; c) das nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 berechnete geschätzte Kapital, das für diese Tätigkeiten eingesetzt wird, macht nicht mehr als 50 % des nach Artikel 5 Absatz 4 berechneten Kapitals, das für die Haupttätigkeit auf Gruppenebene eingesetzt wird, aus.

2 Der Ausdruck „Gruppe“ bezeichnet das Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen. Dies umfasst Unternehmen mit Niederlassungen in der Union und in Drittländern, unabhängig davon, ob die Gruppe ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der Union hat.

Article 3 De-minimis-Test

1 Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte Netto-Nominalwert der ausstehenden Forderungen wird berechnet, indem die aggregierten Netto-Nominalwerte der zum Monatsende ausstehenden Forderungen für die vorangegangenen 12 Monate, die aus allen Kontrakten über Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon für die Barabwicklung resultieren, die eine Person innerhalb einer Gruppe in der Union abgeschlossen hat, gemittelt werden. Die in Unterabsatz 1 genannten Netto-Nominalwerte der ausstehenden Forderungen werden auf der Grundlage aller nicht an einem Handelsplatz gehandelten Kontrakte über Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon für die Barabwicklung, an denen eine in der Union ansässige Person beteiligt ist, für den in Artikel 6 Absatz 2 genannten relevanten Rechnungslegungszeitraum berechnet. Die Kontrakte über Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten für die Barabwicklung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 umfassen alle Derivatekontrakte in Bezug auf Waren oder Emissionszertifikate, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt.

2 In die in Absatz 1 genannte Aggregation gehen weder Positionen aus Kontrakten ein, die aus den in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU genannten Geschäften resultieren, noch Positionen aus Kontrakten, bei denen die Person innerhalb der Gruppe, die daran beteiligt ist, über eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie 2013/36/EU verfügt.

3 Die in Absatz 1 genannten Netto-Nominalwerte der ausstehenden Forderungen werden nach der Netting-Methode gemäß Artikel 5 Absatz 2 bestimmt.

4 Die aus der in diesem Artikel genannten Aggregation resultierenden Werte lauten auf Euro.

Article 4 Handelstest

1 Der Umfang der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten in der Union durch eine Person innerhalb einer Gruppe wird berechnet, indem der Bruttonennwert aller Kontrakte über Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon, an denen die Person beteiligt ist, aggregiert wird. In die in Unterabsatz 1 genannte Aggregation gehen weder Kontrakte ein, die aus den in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU genannten Geschäften resultieren, noch Kontrakte, bei denen die Person innerhalb der Gruppe, die daran beteiligt ist, über eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie 2013/36/EU verfügt.

2 Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannte Gesamtumfang der anderen Handelstätigkeiten der Gruppe wird berechnet, indem der Bruttonennwert aller Kontrakte über Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon denen Personen innerhalb dieser Gruppe beteiligt sind, aggregiert wird. In die in Unterabsatz 1 genannte Aggregation gehen Kontrakte ein, die aus den in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU genannten Geschäften resultieren, oder Kontrakte, bei denen die Person innerhalb der Gruppe, die daran beteiligt ist, über eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie 2013/36/EU verfügt.

3 Die in Absatz 1 und 2 genannte gesamte Markthandelstätigkeit wird berechnet, indem der Bruttonennwert aller nicht an einem Handelsplatz gehandelten Kontrakte, an denen eine in der Union ansässige Person beteiligt ist, und aller anderen Kontrakte, die an einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, für den in Artikel 6 Absatz 2 genannten relevanten Rechnungslegungszeitraum aggregiert wird.

4 Die in diesem Artikel genannten aggregierten Werte lauten auf Euro.

Article 5 Test in Bezug auf das eingesetzte Kapital

1 Das geschätzte Kapital, das für die Ausübung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Tätigkeiten eingesetzt wird, wird als Summe folgender Komponenten berechnet: a) 15 % jeder Nettoposition (Kauf- oder Verkaufsposition), multipliziert mit dem Preis des Warenderivats, Emissionszertifikats oder Derivats davon; b) 3 % der Bruttoposition (Kauf- plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Preis des Warenderivats, des Emissionszertifikats oder der Derivate davon. Die in Unterabsatz 1 genannten Positionen werden auf der Grundlage aller nicht an einem Handelsplatz gehandelten Kontrakte, an denen eine in der Union ansässige Person beteiligt ist, und aller anderen Kontrakte, die an einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, für den in Artikel 6 Absatz 2 genannten relevanten Rechnungslegungszeitraum berechnet.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Nettoposition in einem Warenderivat, einem Emissionszertifikat oder einem Derivat davon in der Union ermittelt, indem die folgenden Kauf- und Verkaufspositionen gegeneinander aufgerechnet werden: a) die Kauf- und Verkaufspositionen in jeder einzelnen Art von Warenderivatekontrakt, der eine bestimmte Ware als Basiswert aufweist, um die Nettoposition für jede Art von Kontrakt mit dieser Ware als Basiswert zu berechnen; b) die Kauf- und Verkaufspositionen in einem Emissionszertifikatekontrakt, um die Nettoposition in diesem Emissionszertifikatekontrakt zu berechnen, oder c) die Kauf- und Verkaufspositionen in jeder einzelnen Art von Emissionszertifikatekontrakt, um die Nettoposition für jede Art von Emissionszertifikatekontrakt zu berechnen. Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Nettopositionen in den verschiedenen Arten von Kontrakten, die dieselbe Ware als Basiswert aufweisen, oder in den verschiedenen Arten von Derivatekontrakten, die dasselbe Emissionszertifikat als Basiswert aufweisen, gegeneinander aufgerechnet werden.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b wird die Bruttoposition in einem Warenderivat, einem Emissionszertifikat oder einem Derivatekontrakt davon ermittelt, indem die absoluten Werte der Nettopositionen je Art von Kontrakt mit einer bestimmten Ware als Basiswert, je Emissionszertifikatekontrakt oder je Art von Kontrakt mit einem bestimmten Emissionszertifikat als Basiswert summiert werden. Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Nettopositionen in den verschiedenen Arten von Derivatekontrakten mit derselben Ware als Basiswert oder den verschiedenen Arten von Derivatekontrakten mit demselben Emissionszertifikat als Basiswert nicht gegeneinander aufgerechnet werden. In die Berechnung des geschätzten Kapitals gehen weder Positionen aus Kontrakten ein, die aus den in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU genannten Geschäften resultieren, noch Positionen aus Kontrakten, bei denen die Person innerhalb der Gruppe, die daran beteiligt ist, über eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie 2013/36/EU verfügt.

4 Das für die Haupttätigkeit einer Gruppe eingesetzte Kapital entspricht der Summe der Aktiva der Gruppe abzüglich ihrer kurzfristigen Verbindlichkeiten laut konsolidiertem Abschluss der Gruppe zum Ende des relevanten jährlichen Berechnungszeitraums. Für die Zwecke dieses Absatzes sind kurzfristige Verbindlichkeiten die Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten.

5 Die aus den in diesem Artikel genannten Berechnungen resultierenden Werte lauten auf Euro.

Article 6 Berechnungsverfahren

1 Die Berechnung im Rahmen des in Artikel 3 genannten De-minimis-Tests erfolgt anhand von drei jährlichen Berechnungszeiträumen, die dem Berechnungszeitpunkt vorangehen, wobei der einfache Durchschnitt der resultierenden Jahreswerte mit dem Schwellenwert in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a verglichen wird. Die in den Artikeln 4 und 5 genannte Berechnung des Umfangs der Handelstätigkeiten und des eingesetzten Kapitals stützt sich auf einen einfachen Durchschnitt der täglichen Handelstätigkeiten oder des für diese Handelstätigkeiten eingesetzten geschätzten Kapitals während der drei jährlichen Berechnungszeiträume, die dem Berechnungszeitpunkt vorangehen. Die Berechnungen werden jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt, das auf einen jährlichen Berechnungszeitraum folgt, wobei der einfache Durchschnitt der resultierenden Jahreswerte mit den jeweiligen Schwellenwerten in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c verglichen wird.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 umfasst ein jährlicher Berechnungszeitraum einen Zeitraum, der am 1. Januar eines Jahres beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 werden bei der Berechnung des Umfangs der Handelstätigkeiten oder des für die Handelstätigkeiten eingesetzten geschätzten Kapitals im Jahr 2022 die drei vorangehenden jährlichen Berechnungszeiträume, die am 1. Januar 2019, am 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021 beginnen, berücksichtigt und bei der Berechnung im Jahr 2023 die drei vorangehenden jährlichen Berechnungszeiträume, die am 1. Januar 2020, am 1. Januar 2021 und am 1. Januar 2022 beginnen.

4 Abweichend von Absatz 3 umfasst der Bezugszeitraum für die Berechnung der täglichen Handelstätigkeiten oder des für diese Handelstätigkeiten eingesetzten geschätzten Kapitals nur den jüngsten jährlichen Berechnungszeitraum, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die täglichen Handelstätigkeiten oder das für diese Handelstätigkeiten eingesetzte Kapital sinken bzw. sinkt um mehr als 10 %, wenn der früheste der drei vorangehenden jährlichen Berechnungszeiträume mit dem jüngsten jährlichen Berechnungszeitraum verglichen wird, und b) die täglichen Handelstätigkeiten oder das für diese Handelstätigkeiten eingesetzte geschätzte Kapital sind bzw. ist im jüngsten der drei jährlichen Berechnungszeiträume geringer als in den beiden vorangehenden Berechnungszeiträumen.

Article 7 Geschäfte, die Risiken verringern

1 Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verringert ein Geschäft in Derivaten objektiv messbar die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) Das Geschäft verringert die Risiken einer potenziellen Veränderungen des Werts der Vermögenswerte, Dienstleistungen, Einsatzgüter, Produkte, Rohstoffe oder Verbindlichkeiten, die die Person oder deren Gruppe besitzt, erzeugt, herstellt, verarbeitet, erbringt, erwirbt, im Rahmen von Merchandising vermarktet, (ver)least, verkauft oder eingeht oder bei normalem Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit nach vernünftigem Ermessen zu besitzen, zu erzeugen, herzustellen, zu verarbeiten, zu erbringen, zu erwerben, im Rahmen von Merchandising zu vermarkten, zu (ver)leasen, zu verkaufen oder einzugehen erwarten kann; b) das Geschäft deckt die Risiken der potenziellen indirekten Auswirkungen einer Schwankung der Zinssätze, Inflationsraten, Devisenkurse oder Kreditrisiken auf den Wert der unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte, Dienstleistungen, Einsatzgüter, Produkte, Rohstoffe oder Verbindlichkeiten ab; c) das Geschäft gilt als Sicherungsgeschäft im Sinne der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 ist ein anerkennungsfähiges risikoverringerndes Geschäft für sich oder in Kombination mit anderen Derivaten betrachtet ein Geschäft, für das ein nichtfinanzielles Unternehmen a) in seinen internen Grundsätzen Folgendes beschreibt: i) die Arten von Kontrakten in Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die in den Portfolios enthalten sind, welche genutzt werden, um die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken zu verringern, sowie die Kriterien für deren Auswahl; ii) den Zusammenhang zwischen dem Portfolio und den damit verringerten Risiken; iii) die Maßnahmen, die eingeführt wurden, um sicherzustellen, dass die Geschäfte, die diese Kontrakte betreffen, keinem anderen Zweck dienen, als die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken zu verringern, und dass jedes Geschäft, das einem anderen Zweck dient, klar identifiziert werden kann; b) in der Lage ist, ein hinreichend aggregiertes Bild des Portfolios bezogen auf die Klasse des Warenderivats, Emissionszertifikats oder Derivats davon sowie auf den Basiswert, den Zeithorizont und andere relevante Faktoren bereitzustellen.

Article 8 Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/592 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/592 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Article 9 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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