Verordnung (EU) 2021/1873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Verlängerung der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze
Text
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Article 1 Verlängerung der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes
1 Die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wird für die Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze um fünf Jahre verlängert.
2 Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 unberührt.
Article 2 Verringerung der Verlängerung
Bei Pflanzensorten, für die vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein oder mehrere nationale Sortenschutzrechte erteilt wurden, auf die jedoch Artikel 116 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 keine Anwendung findet, wird die Verlängerung der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Dauer um den längsten Zeitraum in vollen Kalenderjahren verringert, in dem in einem Mitgliedstaat vor der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ein nationales Sortenschutzrecht bzw. nationale Sortenschutzrechte für dieselbe Sorte bestand bzw. bestanden.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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