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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/1901 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1901
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-10-29
In force since
2021-11-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

In dieser Verordnung werden Regeln für die Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken im Bereich der Kosten für die Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung — dies ist eines der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 aufgeführten Themen für Statistiken über die Gesundheitsversorgung — festgelegt.

Article 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.

Article 3

Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die in Anhang II angegebenen Bereiche und auf der dort angegebenen Aggregationsebene.

Article 4

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Daten und die damit verbundenen Standard-Referenzmetadaten jährlich. Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021.

2 Daten und Referenzmetadaten für das Bezugsjahr N werden bis zum 30. April N+2 übermittelt.

3 Daten und Referenzmetadaten werden der Kommission (Eurostat) über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt, oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum Abruf auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.

Article 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Referenzmetadaten insbesondere in Bezug auf: a) die Datenquellen und deren Erfassungsbereich; b) die angewandten Erstellungsmethoden; c) Angaben zu den Merkmalen der nationalen Gesundheitsausgaben und der spezifischen Finanzierung der Mitgliedstaaten sowie Abweichungen von den Definitionen in Anhang I; d) Verweise auf nationale Rechtsvorschriften, wenn sie die Grundlage für die Gesundheitsausgaben und deren Finanzierung bilden; e) Angaben zu etwaigen Änderungen der in Anhang I genannten statistischen Konzepte.

Article 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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