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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1928 der Kommission vom 31. August 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 hinsichtlich der Verwaltung und der Mengen bestimmter Zollkontingente für Argentinien und zur Berichtigung der genannten Verordnung hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen

CELEX
32021R1928
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-08-31
In force since
2021-11-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen und Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

„(6 Abweichend von Absatz 2 wird die Referenzmenge durch Kumulierung der zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassenen Erzeugnismengen errechnet, die unter die nachstehenden Gruppen von jeweils drei oder vier laufenden Kontingentsnummern gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 fallen: 09.4211, 09.4212, 09.4213 und 09.4290; 09.4214, 09.4215 und 09.4216; 09.4410, 09.4411, 09.4412 und 09.4289.

7 Abweichend von Absatz 3 darf im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4212, 09.4213 und 09.4290 die Gesamtmenge von Erzeugnissen, für die im Zollkontingentszeitraum für diese vier Zollkontingente Lizenzen beantragt werden, die gesamte Referenzmenge des Antragstellers für diese vier Zollkontingente nicht übersteigen. Der Antragsteller kann wählen, wie die gesamte Referenzmenge auf die Zollkontingente, für die Anträge übermittelt werden, verteilt wird. Diese Bestimmung gilt auch für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4214, 09.4215 und 09.4216 sowie den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411, 09.4412 und 09.4289.“

Article 26 Übergangsbestimmungen

In den ersten beiden Zollkontingentszeiträumen, für die die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 gilt, kann die Lizenz erteilende Behörde die Referenzmenge gemäß Artikel 9 im Einklang mit den betreffenden in Artikel 25 aufgeführten aufgehobenen Verordnungen festsetzen. Wurde in einem oder beiden der zwei Zollkontingentszeiträume vor dem ersten Zollkontingentszeitraum, für den die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 gilt, ein Zollkontingent, für das das Erfordernis einer Referenzmenge gemäß Artikel 9 gilt, nicht vollständig in Anspruch genommen, so können die Marktteilnehmer ihre Referenzmenge entweder gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder auf der Grundlage der zwei letzten vorangegangenen Zollkontingentszeiträume bestimmen, in denen das Zollkontingent vollständig in Anspruch genommen wurde.“

Article 2 Übergangsbestimmung

Für den laufenden Zollkontingentszeitraum für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4104 gilt weiterhin Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760.

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b gilt jedoch nach Inkrafttreten dieser Verordnung ab dem Beginn des ersten Zollkontingentszeitraum der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4289 und 09.4290.

Relations

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