Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 der Kommission vom 8. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 441233, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet, mit Ursprung in Russland, das derzeit unter dem KN-Code ex44123300 (TARIC-Code 4412330010) eingereiht wird.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeZheshartsky LРK LLC15,80 %C661Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern: Limited Liability Company „SVEZA Tyumen“; Joint Stock Company „SVEZA Ust-Izhora“; Joint Stock Company „SVEZA Verhnaya Sinyachiha“; Joint Stock Company „SVEZA Kostroma“; Joint Stock Company „SVEZA Manturovo“; Joint Stock Company „SVEZA Novator“; Limited Liability Company „SVEZA Uralskiy“14,40 %C659Syktyvkar Plywood Mill Ltd.15,72 %C660Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen14,85 %Alle übrigen Unternehmen15,80 %C999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 2
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Article 3
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus Russland hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Nachweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Article 4
1 Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 der Kommission wird wie folgt geändert: „Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern: JSC ‚SVEZA Manturovo‘; JSC ‚SVEZA Novator‘; Tyumen Plywood Plant Limited; JSC ‚SVEZA Ust-Izhora‘; JSC ‚SVEZA Uralskiy‘; JSC ‚SVEZA Kostroma‘; JSC ‚SVEZA Verhnaya Sinyachiha‘“ wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern: Limited Liability Company ‚SVEZA Tyumen‘; Joint Stock Company ‚SVEZA Ust-Izhora‘; Joint Stock Company ‚SVEZA Verhnaya Sinyachiha‘; Joint Stock Company ‚SVEZA Kostroma‘; Joint Stock Company ‚SVEZA Manturovo‘; Joint Stock Company ‚SVEZA Novator‘; Limited Liability Company ‚SVEZA Uralskiy‘“.
2 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 der Kommission wird wie folgt geändert: „Murashi Plywood Factory“ wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „LLC Murashinskiy plywood plant“.
3 Dieser Artikel gilt für die Zwecke des Artikels 2 mit Wirkung vom 11. Juni 2021.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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