Durchführungsverordnung (EU) 2021/1949 der Kommission vom 10. November 2021 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsdienstleistungen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Entscheidung 95/309/EG, Euratom der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze für die Berechnung der Wohnungsdienstleistungen.
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten wenden zur Berechnung des Produktionswerts von Wohnungsdienstleistungen die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten an. Zur Bestimmung relevanter Schichtungskriterien verwenden die Mitgliedstaaten tabellarische Analysen oder statistische Verfahren.
2 Die Mitgliedstaaten ziehen zur Berechnung der unterstellten Mieten die tatsächlichen Mieten heran, die für das Recht auf Nutzung einer unmöblierten Wohnung fällig sind, und legen dabei Verträge zugrunde, die sich auf von Privateigentümern vermietete Wohnungen beziehen. Sie können auch Mieten für möblierte Wohnungen verwenden, sofern sie um das Entgelt für die Nutzung des Mobiliars vermindert worden sind. Mitgliedstaaten mit einem kleinen privaten Mietsektor können ausnahmsweise auf entsprechend erhöhte öffentliche Mieten zurückgreifen, um die Grundlage für unterstellte Mieten zu erweitern.
Article 3
In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten andere objektive Verfahren wie die Nutzerkostenmethode verwenden. Die Verwendung der Nutzerkostenmethode zur Berechnung des Produktionswerts von Eigentümerwohnungen bedarf keiner Begründung, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Weniger als 10 % des Wohnungsbestands entfallen auf privat vermietete Wohnungen, und, (b) wenn (a) erfüllt ist und der Anteil der gesamten gemieteten Wohnungen – Markt- und Nichtmarktwohnungen – am gesamten Wohnungsbestand mehr als 10 % beträgt, dann liegt der Unterschied zwischen marktüblichen und sonstigen bezahlten Mieten über dem Faktor drei.
Article 4
Mitgliedstaaten, die anhand eines Basisjahrs arbeiten, schreiben das Ergebnis für ein gegebenes Basisjahr fort, indem sie geeignete Mengen-, Preis- und Qualitätsindikatoren verwenden.
Article 5
Für Wohnungsdienstleistungen wenden die Mitgliedstaaten die detaillierten Grundsätze im Anhang auf die Schätzung des Produktionswerts, der Vorleistungen und der Transaktionen mit der übrigen Welt an.
Article 6
Die Entscheidung 95/309/EG, Euratom der Kommission und die Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission werden aufgehoben.
Article 7
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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