Delegierte Verordnung (EU) 2021/1962 der Kommission vom 12. August 2021 zur Berichtigung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Signalwortcode „Dgr“ in Spalte 7 „Piktogramm, Kodierung der Signalworte“ in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird bei den Einträgen für Pentakalium 2,2‘,2“,2“‘,2““-(ethan-1,2-diylnitrilo)pentaacetat, N-Carboxymethyliminobis(ethylennitrilo)-tetraessigsäure und Pentanatrium-(carboxylatomethyl)iminobis(ethylennitrilo)tetraacetat durch den Signalwortcode „Wng“ ersetzt.
Article 2
Anbieter sind nicht verpflichtet, die Änderungen gemäß Artikel 1 auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung von Stoffen oder solche Stoffe enthaltenden Gemischen, die sie vor dem 15. November 2021 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verkehr gebracht haben, vorzunehmen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2021. Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels dürfen Stoffe gemäß Artikel 1 dieser Verordnung sowie Stoffe und Gemische, die diese Stoffe enthalten, vor dem 1. Oktober 2021 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der mit der vorliegenden Verordnung berichtigten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
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