Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 der Kommission vom 12. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Monoethylenglykol (derzeitige EG-Nummer 203-473-3 und derzeit eingereiht unter dem KN-Code ex29053100 (TARIC-Code 2905310010)) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeKönigreich Saudi-ArabienSaudi Kayan Petrochemical Company (Saudi Kayan)7,7 %C674Königreich Saudi-ArabienYanbu National Petrochemical Company (Yansab)7,7 %C675Königreich Saudi-ArabienEastern Petrochemical Company (Sharq)7,7 %C676Königreich Saudi-ArabienSaudi Yanbu Petrochemical Company (Yanpet)7,7 %C677Königreich Saudi-ArabienArabian Petrochemical Company (Petrokemya)7,7 %C678Königreich Saudi-ArabienJubail United Petrochemical Company (United)7,7 %C679Königreich Saudi-ArabienAlle übrigen Unternehmen7,7 %C999Vereinigte Staaten von AmerikaLotte Chemical Louisiana LLC3,0 %C684Vereinigte Staaten von AmerikaMEGlobal Americas Inc46,7 %C680Vereinigte Staaten von AmerikaAndere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen10,3 %Vereinigte Staaten von AmerikaAlle übrigen Unternehmen60,1 %C999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollbestimmungen Anwendung.
Article 2
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/939 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Article 3
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus den Vereinigten Staaten von Amerika hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Nachweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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